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BFH Urteil vom 19.06.1956 - I 69/56 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Erhält ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit einer vor der Währungsumstellung vorgenommenen Betriebsveräußerung nach der Währungsumstellung Rentenzahlungen in DM, so sind diese Zahlungen nur insoweit einkommensteuerpflichtig, als sie den Wert des Rentenanspruchs, bezogen auf den 21. Juni 1948, übersteigen.

 

Normenkette

EStG § 15/1, § 22/1, § 24/2

 

Tatbestand

Der im Jahre 1882 geborene Beschwerdeführer (Bf.) bezieht seit dem 1. September 1949 von der Milchhof eGmbH bis zu seinem Lebensende eine monatliche Rente von 250 DM. Nach § 2 des Vertrags ist die Rente, wenn der Bf. vor dem 1. September 1959 stirbt, bis zu diesem Zeitpunkt an seine Ehefrau bzw. an bestimmte andere Angehörige zu zahlen. Das Finanzamt zog die Rentenbezüge zur Einkommensteuer heran, während der Bf. die Rente für steuerfrei hält. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet zurück und führte aus: Der Bf. habe gegen den Milchhof einen Rechtsstreit geführt, weil dieser angeblich im Jahre 1941 auf Grund einer gesetzwidrigen behördlichen Anordnung in sein - des Bf. - Unternehmen eingegriffen habe. Nachdem die im Jahre 1949 erhobene Klage des Bf. in erster Instanz abgewiesen worden war, hätte der Bf. im Jahre 1951 mit dem Milchhof einen notariellen Vergleich abgeschlossen, auf Grund dessen er die streitigen Zahlungen erhalte. Es könne dahingestellt bleiben, inwieweit die Ansprüche gegen den Milchhof sachlich berechtigt gewesen sein. Denn bei dem Vergleich seien jedenfalls sämtliche Ansprüche abgegolten worden. Die Rente sei der Gegenwert dafür, daß der Milchhof sich in den Besitz der Molkerei und der Milchgroßverteilung des Bf. gesetzt und sich zeitweilig auch in den Betrieb der übrigen Geschäftszweige des Bf. eingeschaltet habe. Nach dem Vergleich sei der Bf. verpflichtet, keine Einwendungen mehr dagegen zu erheben, daß der Milchhof seine Molkerei und die Milchgroßverteilung übernommen habe. Der Bf. dürfe auf diesem Gebiet keine gewerbliche Tätigkeit mehr ausüben. Daraus ergebe sich, daß die Rente ein Entgelt für die Veräußerung des Geschäfts des Bf. sei. Da aber der Bf. am 1. Januar 1940 und 1. Januar 1941 ein negatives Betriebsvermögen gehabt habe, seien die Rentenzahlungen voll Veräußerungsgewinn. Eine Versorgungsrente liege nicht vor. Sie würde im übrigen ebenfalls der Einkommensteuer unterliegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Zutreffend ist das Finanzgericht davon ausgegangen, daß Renten aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs - im Gegensatz zu sogenannten Versorgungsrenten - nur insoweit einkommensteuerpflichtig sind, als die Summe der Rentenbezüge das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt (vgl. zuletzt Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 232/54 U vom 12. Juli 1955, Slg. Bd. 61 S. 272, Bundessteuerblatt - BStBl - 1955 III S. 302). Hinsichtlich der das aufgegebene Betriebsvermögen übersteigenden Beträge ergibt sich die Steuerpflicht für betriebliche Veräußerungsrenten aus § 15 in Verbindung mit § 24 des Einkommensteuergesetzes (EStG), während Versorgungsrenten nach § 22 EStG steuerpflichtig sind. Ob eine Rente eine Veräußerungs- oder eine Versorgungsrente ist, kann nur im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beurteilt werden. Die Auffassung des Finanzgerichts, daß im Streitfall eine Veräußerungsrente vorliege, weil wirtschaftlich die Rente überwiegend im Zusammenhang mit der Geschäftsaufgabe vereinbart worden sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Unzutreffend ist aber, wenn das Finanzgericht diese Veräußerungsrente zur Steuerpflicht herangezogen hat, weil der Bf. zur Zeit der behaupteten Entziehung seines Betriebs ein negatives Kapitalkonto hatte. Erhält ein Steuerpflichtiger, der einen Betrieb mit einem RM-Kapitalkonto veräußert hat, nach der Währungsumstellung Zahlungen in DM, so ergibt sich die Frage, wie das den DM-Zahlungen gegenüberzustellende Betriebsvermögen, das buchmäßig in RM ausgewiesen war, zu bewerten ist. Im Urteil VI A 951/29 vom 15. Mai 1930 (Reichssteuerblatt 1930 S. 705) hat der Reichsfinanzhof grundsätzlich entschieden, daß vor dem 1. Januar 1925 entstandene betriebliche Veräußerungsrenten als wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 40 EStG 1925 (jetzt § 22 EStG) zu behandeln, also ohne Rücksicht auf den hingegebenen Wert ab 1. Januar 1925 voll steuerpflichtig seien. Der Reichsfinanzhof stützte diese Auffassung darauf, daß am 1. Januar 1925 ein neues EStG in Kraft getreten sei und nach der vorangegangenen Inflation Goldmark und Reichsmark unvergleichbare Größen seien. Der Senat vermag diese Grundsätze für die Zeit nach der Währungsumstellung nicht zu übernehmen. Dagegen spricht, daß eine solche Rechtsauffassung eine einseitige steuerliche Benachteiligung der Betriebsveräußerer zur Folge hätte, die sich bei der derzeitigen Höhe der Steuersätze noch wesentlich härter auswirken müßte. Eine solche Auslegung würde auch der Tendenz der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs widersprechen, gewisse Härten, die die Besteuerung von Veräußerungsrenten nach § 22 EStG auf Grund der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs mit sich brachte, auszugleichen, einem Bestreben, das die Gesetzgebung zur Neuregelung des § 22 Ziff. 1a EStG 1955 veranlaßt hat (vgl. dazu die Urteile des Bundesfinanzhofs IV 41/49 U vom 5. Februar 1953, Slg. Bd. 57 S. 265, BStBl 1953 III S. 105, und IV 289/52 U vom 9. Juli 1953, Slg. Bd. 57 S. 617, BStBl 1953 III S. 236). Es darf auch nicht außer Betracht bleiben, daß Betriebsveräußerungen gegen Renten vorwiegend bei Kleinbetrieben vorkommen. Die Betriebsveräußerer gehören gewöhnlich zu den wirtschaftlich schwächeren Kreisen und müssen aus den Rentenbezügen den Lebensunterhalt in ihren alten Tagen bestreiten. Unter diesen Umständen vermag der Senat trotz der Vereinfachung, die bei Anwendung der Rechtsgrundsätze des Reichsfinanzhofs zu erzielen wäre, im Hinblick auf das sozial und wirtschaftlich ungerechte Ergebnis die Rechtsprechung nicht zu übernehmen.

Erhält ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit einer vor der Währungsumstellung vorgenommenen Betriebsveräußerung von dem Betriebserwerber nach der Währungsumstellung Rentenzahlungen in DM, so kann nicht etwa der Wert des in RM hingegebenen Betriebsvermögens in einem bestimmten festen Umrechnungsverhältnis, etwa 1 : 1, den in DM geleisteten Rentenzahlungen gegenübergestellt werden. Das Umstellungsgesetz findet auf solche Vergleichsrechnungen keine Anwendung. Die Währungsumstellung bedeutet einen so tiefen Einschnitt, daß ein solcher Vergleich auch wirtschaftlich nicht gerechtfertigt wäre. Der Gesetzgeber hat diesem Gedanken dadurch Rechnung getragen, daß er die Bilanzkontinuität zwischen der RM-Schlußbilanz vom 20. Juni 1948 und der DM-Eröffnungsbilanz vom 21. Juni 1948 unterbrochen und den Gewerbetreibenden durch das D-Markbilanzgesetz in weitem Umfang die Möglichkeit gegeben hat, den Wert betrieblicher Wirtschaftsgüter ohne einkommensteuerliche Wirkung zu erhöhen. Da betriebliche Veräußerungsrenten nachträgliche gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 in Verbindung mit § 24 EStG sind, der Zusammenhang mit dem früheren Gewerbebetrieb also auch steuerlich nicht gelöst ist, scheint es dem Senat richtig, den Wert der am Tage der Währungsumstellung laufenden Betriebsveräußerungsrenten ohne Rücksicht auf das in RM hingegebene Betriebsvermögen neu zu bestimmen. Der Wert muß geschätzt werden. Im allgemeinen kann, wenn nicht ein besserer Schätzungsmaßstab zur Verfügung steht, als Wert der Wert des Rentenanspruchs, bezogen auf den 21. Juni 1948, angesetzt werden. Die Rentenzahlungen bleiben dann bis zur Höhe des Werts dieses Anspruchs steuerfrei; etwa darüberhinausgehende Zahlungen unterliegen im Jahr der Zahlung der Einkommensteuer.

Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten sich nach längeren Verhandlungen auf den Rentenbetrag von 250 DM monatlich und die Zahlung ab 1. September 1949 geeinigt. Es ist deshalb der Wert der Rentenzusage, bezogen auf den 1. September 1949, unter Berücksichtigung aller vertraglichen Bestimmungen zu ermitteln. Dieser Wert entspricht auch dem Wert des Anspruchs am 21. Juni 1948. Für das Streitjahr 1951 kann auf eine Berechnung des Rentenanspruchs verzichtet werden, da der Wert des Anspruchs auf jeden Fall die im Jahre 1951 erhaltenen Zahlungen übersteigt. Das Finanzamt kann die Berechnung in einem späteren Jahr nachholen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408490

BStBl III 1956, 235

BFHE 1957, 99

BFHE 63, 99

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