Leitsatz (amtlich)
Ist streitig, ob ein Arbeitsrechtsverhältnis oder eine stille Gesellschaft vorliegt, so ist im Falle des Vorliegens einer stillen Gesellschaft für eine (anderweite) Aufteilung der dem stillen Gesellschafter zugeflossenen Bezüge in Gehalt und Gewinnanteil (BFH-Urteil I 233/64 vom 7. Februar 1968, BFH 91, 373, BStBl II 1968, 356) kein Raum, wenn die Vertragschließenden eine solche Aufteilung bereits selbst nach ihnen zutreffend erscheinenden Gesichtspunkten vorgenommen haben und für eine Berichtigung unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten kein Anlaß besteht.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 3
Tatbestand
Streitig war, ob nach den vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem im väterlichen Betrieb mitarbeitenden Sohn ein Arbeitsrechtsverhältnis oder eine stille Gesellschaft gegeben war. Für den Fall der Bestätigung des finanzgerichtlichen Urteils, das eine stille Gesellschaft als gegeben angesehen hatte, war hilfsweise beantragt worden, einen Teil des als Tantieme bezeichneten Gewinnanteils dem von den Vertragschließenden ausgeworfenen Gehalt des Sohnes hinzuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision hatte weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.
1. Ausgangspunkt der Beurteilung der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellung sind die Begriffe des partiarischen Arbeitsverhältnisses und der stillen Gesellschaft, wie sie im Handelsrecht verstanden werden, mit der Einschränkung, daß steuerrechtlich für die Annahme einer stillen Gesellschaft die Beteiligung an einem Gewerbe schlechthin genügt (Urteil des BFH IV 213/60 S vom 5. Juni 1964, BFH 81, 138, BStBl III 1965, 49).
Die angefochtene Entscheidung ist von den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Abgrenzung des Arbeitsrechtsverhältnisses zur stillen Gesellschaft ausgegangen. Die Abgrenzung selbst durchzuführen, ist vornehmlich eine Aufgabe tatsächlicher Natur.
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3. Was den Hilfsantrag betrifft, den die Revisionsklägerin auf den letzten Absatz des BFH-Urteils I 233/64 vom 7. Februar 1968 (BFH 91, 373, BStBl II 1968, 356) stützt, so übersieht sie, daß in dem dort entschiedenen Streitfall der Sohn der Revisionsklägerin selbständiger, allein verantwortlicher Betriebsleiter war und Gehalt, Tantieme und Sondervergütung (Gewinnanteil) dem Gewinn des Unternehmens aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet worden waren. In diesem Falle war nach den Ausführungen des genannten Urteils eine Trennung geboten. Im vorliegenden Streitfalle hatten die Vertragschließenden diese Trennung indes nach ihnen selbst zutreffend scheinenden Gesichtspunkten vorgenommen; für eine Berichtigung der von ihnen vorgenommenen Bemessung von Gehalt und Gewinnanteil bestand für das FG wie für den erkennenden Senat kein Anlaß.
Zum besseren Verständnis des von der Revisionsklägerin in Bezug genommenen letzten Absatzes des Urteils I 233/64 (a. a. O.) bmerkt der Senat, daß die für die Streitjahre (1959, 1961, 1962) geltende Fassung der Vorschrift des § 8 Nr. 3 GewStG noch die Hinzurechnung auch der Gehälter vorsah und erst durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Juli 1963 (BStBl I 1963, 557) hierin - auch für die bei seinem Inkrafttreten noch nicht unanfechtbar gewordenen Fälle - eine Änderung eingetreten ist.
Fundstellen
Haufe-Index 69397 |
BStBl II 1971, 308 |
BFHE 1971, 243 |