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BFH Urteil vom 20.05.1964 - II 232/59 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Leistungen, die auf einem Ergebnisausschlußvertrag beruhen, sind bürgerlich-rechtlich wie gesellschaftsteuerrechtlich Leistungen auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung.

Für die Steuerpflicht aus § 2 Ziff. 2 KVStG 1934 ist nicht erforderlich, daß der die Leistung auslösende Anspruch unmittelbar im Gesellschaftsvertrag begründet worden ist; es genügt, daß dieser Anspruch seinerseits auf einen gesellschaftsrechtlichen Grund zurückzuführen ist.

 

Normenkette

KVStG § 2 Ziff. 2, § 2/1/2

 

Tatbestand

Streitig ist die Gesellschaftsteuerpflicht der übernahme der Verluste einer Organtochtergesellschaft durch die Organmutter auf Grund eines Ergebnisausschlußvertrages (EAV).

Die Bfin. steht mit einer Einzelfirma in einem Organverhältnis. Auf Grund eines EAV übernahm die Organmutter nach Prüfung des Abschlusses das Betriebsergebnis der Bfin. zum 30. September 1949. Dies war ein Verlust von 183.297,62 DM. Das Finanzamt zog die Bfin. wegen dieses Rechtsvorgangs gemäß § 2 Ziff. 2 KVStG 1934 zu einer Gesellschaftsteuer von 5.498,90 DM (3 v. H. von 183.297,62 DM) heran.

Einspruch und Berufung, in denen die Bfin. im wesentlichen vortrug, daß die Ergebnisabführung nicht auf einer gesellschaftsrechtlichen, sondern auf einer selbständigen schuldrechtlichen Verpflichtung beruhe, blieben ohne Erfolg.

Mit der Rb. wendet sich die Bfin. gegen die auf die bisherige Rechtsprechung zur Ergebnisabführung gestützte Vorentscheidung. Sie macht im wesentlichen geltend, daß die Besteuerung der Ergebnisabführung dem Willen des Gesetzgebers widerspreche, da Leistungen auf Grund eines gegenseitigen Vertrages des Schuldrechts, wozu auch der EAV gehöre, nicht der Gesellschaftsteuer unterliegen sollen, daß die Besteuerung den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit verletzte und auf unrichtiger Auslegung des Begriffs der "im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung" beruhe.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Nach § 2 Ziff. 2 KVStG 1934 unterliegen Leistungen, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden, der Gesellschaftsteuer. Unbestritten ist die Bfin. eine inländische Kapitalgesellschaft und die Organmutter ihre Gesellschafterin. Es kann auch nicht bestritten werden, daß zur Beseitigung des bei der Bfin. zum 30. September 1949 entstandenen Verlustes von der Organmutter eine "Leistung" erbracht werden mußte und auch erbracht worden ist. Steuerpflicht ist somit gegeben, wenn die Leistung "auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt" worden ist. Reichsfinanzhof und Bundesfinanzhof haben seit der Entscheidung des Reichsfinanzhofs II 106/39 vom 25. Oktober 1940 (RStBl 1940 S. 989, Slg. Bd. 49 S. 219) in der sogenannten Verlustübernahme stets eine Leistung gesehen, die im Gesellschaftsverhältnis begründet ist (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs II 92/43 vom 27. April 1944, RStBl 1944 S. 540, Mrozek-Kartei, Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, § 2 Ziff. 2, Rechtsspruch 19; Entscheidung des Bundesfinanzhofs II 118/59 vom 30. Januar 1962, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1962 Nr. 290 S. 305, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Kapitalverkehrsteuergesetz, § 2, Rechtsspruch 36, und das Urteil des Bundesfinanzhofs II 183/59 U vom 6. Mai 1964, BStBl 1964 III S. 384). Das Vorbringen der Bfin. gibt dem erkennenden Senat keine Veranlassung, diese Rechtsprechung aufzugeben.

Der Auffassung der Bfin., daß es sich bei dem EAV um einen gegenseitigen Vertrag des Schuldrechts handele, ist bereits der Reichsfinanzhof im Urteil II 92/43 vom 27. April 1944 a. a. O. entgegengetreten. Zu Unrecht ist die Bfin. der Ansicht, daß nach der, wie sie meint, überwiegend im Schrifttum und auch in der Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs vertretenen Rechtsauffassung einem EAV schuldrechtlichen Charakter zuzulegen sei. Der erkennende Senat hat diese Ansicht in dem schon erwähnten Urteil II 183/59 U vom 6. Mai 1964 als nicht zutreffend angesehen. Auf die Gründe dieser Entscheidung im einzelnen wird insoweit Bezug genommen. Ergänzend sei nur noch darauf hingewiesen, daß entgegen der Auffassung der Bfin. im Schriftsatz vom 3. September 1959 S. 5 die Begründung zum Entwurf eines Aktiengesetzes (Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/171 S. 215, rechte Spalte, 2. Absatz) den "Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag" nicht als nur schuldrechtlichen Vertrag ansieht. Die Rechtsnatur derartiger Verträge bleibt vielmehr ausdrücklich dahingestellt. Die Begründung führt nämlich hierzu aus: "Vielmehr greifen sie" (d. h. die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge) "darüber hinaus als rechtliche Konzerngrundlage in die Verfassung der Aktiengesellschaft selbst und in die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft mit ihren Gesellschaftern ein. Ob ihnen demzufolge über die Wirkungen eines schuldrechtlichen Vertrages hinaus die Natur eines Organisationsvertrages, einer Satzung, zuzusprechen ist, braucht der Entwurf nicht zu klären". In der Begründung zu § 281 des Entwurfs des Aktiengesetzes (S. 216, linke Spalte, letzter Absatz) werden dagegen nur die in der Vorschrift des § 281 genannten Verträge als schuldrechtliche Verträge mit Austausch von Leistung und Gegenleistung angesehen, nicht dagegen die Beherrschungs- und die Gewinnabführungsverträge. Die Eingliederung in einen Konzern verändert aber, wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem "Feldmühle-Urteil" ausgeführt hat (vgl. Urteil 1 BvL 16/60 vom 7. August 1962, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 14 S. 263, 281), die Grundlagen der beherrschten Gesellschaft sowohl in ihrem vermögensrechtlichen als auch in ihrem gesellschaftsrechtlichen Status. Der EAV stellt zwar nicht, wie auch die Bfin. auf S. 2 vorletzter Absatz ihres Schriftsatzes vom 3. September 1959 ausführt, selbst ein Gesellschaftsverhältnis dar. Er hat aber das zuvor bestehende Gesellschaftsverhältnis wesentlich verändert, so daß der gesellschaftsrechtliche Status der Bfin. vor und nach ihrer Eingliederung in den Konzern durch das Organverhältnis und den mit ihm verbundenen EAV nicht der gleiche geblieben ist. Leistungen, die auf einem EAV beruhen, sind nach alledem bürgerlich-rechtlich wie gesellschaftsteuerrechtlich Leistungen auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung.

Diese Auffassung widerspricht, entgegen der Ansicht der Bfin., nicht dem Gesetz. Bei der Auslegung des Gesetzes kommt es nach dem Leitsatz 2 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts 2 BvH 2/52 vom 21. Mai 1952 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 1 S. 299 ff.) auf den objektivierten Willen des Gesetzgebers, nicht auf seine subjektiven Vorstellungen an. Die der Vorschrift des § 2 Ziff. 2 KVStG 1934 vom erkennenden Senat gegebene Auslegung entspricht diesen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen, da sie sich im Rahmen der rechtlichen, nicht aber, wie die Bfin. annimmt, einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise hält. Die Bfin. kommt nur auf Grund einer zu engen Auffassung über den Gesetzeswortlaut zu der Ansicht, die Besteuerung von Ergebnisabführungen sei nicht mehr durch den Tatbestand des § 2 Ziff. 2 KVStG 1934 gedeckt. Zwar beruht die Ausgleichsforderung, wie der Bfin. zuzugeben ist, unmittelbar auf dem EAV, nicht auf dem Gesellschaftsvertrag, wie z. B. die ganze oder teilweise Einzahlung des auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden Anteils am erstmals festgesetzten Grund- oder Stammkapital. Ebenso wie aber eine Leistung auf Grund eines Kapitalerhöhungsbeschlusses, obwohl sie unmittelbar auf diesem Beschluß, nicht aber auf dem Gesellschaftsvertrag beruht, auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt wird, wird auch ein Verlust in Fällen der Organschaft mit Ergebnisausschluß aus gesellschaftsrechtlichen Gründen, nicht wegen einer sonstigen schuldrechtlichen Verpflichtung erbracht. Da § 2 Ziff. 2 KVStG nicht vom Gesellschaftsvertrag, sondern - weitergehend - vom Gesellschaftsverhältnis spricht, ist Steuerpflicht immer dann gegeben, wenn der die Verpflichtung zur Leistung unmittelbar auslösende Anspruch seinerseits auf einen gesellschaftsrechtlichen Grund zurückzuführen ist. Es trifft übrigens nicht zu, daß auf Grund dieser Rechtsansicht alle gegenseitigen Verträge des Schuldrechts, wie Pacht-, Miet-, Arbeits- und ähnliche Verträge zwischen dem Gesellschafter und seiner Gesellschaft zur Steuerpflicht führen müssen, wie die Bfin. meint. Wie der Bundesfinanzhof schon im drittletzten Absatz der Gründe seines Urteils II 269/52 U vom 24. April 1953 (BStBl 1953 III S. 173, 174, Slg. Bd. 57 S. 445) ausgeführt hat, sind Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft gesellschaftsteuerfrei, wenn sie auf Rechtsbeziehungen beruhen, die nach ihrer Natur und nach ihrer Ausgestaltung im einzelnen auch zwischen Personen bestehen können, die nicht gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden sind, ohne von dem im Wirtschaftsleben üblichen abzuweichen; denn diese Verträge berühren in der Regel das Gesellschaftsverhältnis nicht.

Nach alledem konnte die Rb. keinen Erfolg haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411252

BStBl III 1964, 387

BFHE 1964, 426

BFHE 79, 426

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