Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Sonstiges Grundsteuer
Leitsatz (amtlich)
Der Begriff Eigenheim in § 54 EStG ist dem § 9 des II. WoBauG zu entnehmen.
Ob eine gewerbliche Nutzung einem Gebäude die Eigenart als Eigenheim nimmt, hängt von der Art und dem Ausmaß der gewerblichen Nutzung ab. In Grenzfällen ist die Verkehrsauffassung maßgebend.
Normenkette
EStG § 54/1; EStG § 54/2; EStDV § 83a; 2-WoBauG 9/1
Tatbestand
Der Bf. errichtete im Streitjahr 1963 ein dreigeschossiges Gebäude. Das Erdgeschoß enthält einen 54 qm großen Geschäftsraum, den nach der Straße ein 5,41 m breites Schaufenster und nach dem Hofe ein Fenster von 3,26 m Breite abschließt; in diesem Raum wird ein Friseursalon betrieben. Ferner befinden sich im Erdgeschoß zwei WC mit zusammen etwa 6 qm Fläche. Die Obergeschosse haben je eine abgeschlossene, 85 bzw. 80 qm große Wohnung. Das erste Obergeschoß ist an den Sohn des Bf., das zweite an die Inhaberin des Friseursalons vermietet. Der Bf. nahm für das Gebäude als Eigenheim die erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 54 EStG 1963 in Anspruch.
Die Vorinstanzen ließen nur die AfA nach § 7 EStG zu. Das Finanzgericht führte dazu aus, ein Eigenheim im Sinne des § 9 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) - Fassung vom 1. August 1961, BStBl 1961 I S. 548 - könne auch gewerbliche Räume haben, sofern die Nutzung zu Wohnzwecken so im Vordergrund stehe, daß man nach der Verkehrsauffassung noch von einem Eigenheim sprechen könne. Das gelte aber nicht für ein Gebäude, das drei Geschosse habe, von denen der Eigentümer nur eines nutze und ein anderes ganz gewerblichen Zwecken diene. Ein solches Gebäude sei kein "eigenes Heim" mehr. Hierunter verstehe man Gebäude, die mindestens zur Hälfte den Wohnzwecken des Eigentümers dienten (Entscheidung des Reichsfinanzhofs II 94/41 vom 18. Dezember 1942, RStBl 1943 S. 316, Slg. Bd. 52 S. 297). § 54 EStG 1963 wolle als Einschränkung gegenüber dem bisherigen § 7 b EStG nur Eigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen fördern.
Entscheidungsgründe
Die Rb., mit der der Bf. die unrichtige Auslegung des § 54 EStG rügt, ist nicht begründet.
§ 54 EStG 1963 enthält verschiedene Begriffe, deren Herkunft aus dem Wohnungsbaurecht offensichtlich ist. ähnliche Begriffe finden sich in den §§ 7 b EStG. In diesen Fällen ist im Gesetz selbst oder in §§ 16 Abs. 1, 18 Abs. 2 EStDV auf das II. WoBauG verwiesen. Dem entspricht, daß § 100 des II. WoBauG die im WoBauG enthaltenen Begriffe, darunter die §§ 7 und 9, auf andere Rechtsgebiete für anwendbar erklärt, wenn dort diese Begriffe verwendet werden. Somit hat das Finanzgericht zu Recht auch für den § 54 EStG 1963, der die Fortführung des § 7 b EStG in anderer Form ist, auf das II. WoBauG zurückgegriffen.
Nach § 9 des II. WoBauG ist ein Eigenheim ein Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von denen eine Wohnung zum Wohnen für den Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmt ist; die zweite Wohnung kann der ersten gleichwertig oder eine Einliegerwohnung sein. Daraus ergibt sich zunächst, daß der Hinweis des Finanzgerichts auf die Entscheidung des Reichsfinanzhofs II 94/41 (a. a. O.) bedenklich ist; denn dort wird in einem Rechtsstreit um § 4 Abs. 1 Ziff. 1 c GrEStG 1940 gesagt, es sei "ein wesentliches Merkmal des Eigenheims, daß das Einfamilienhaus von dem Eigentümer (mindestens zur Hälfte) selbst bewohnt werde". Das kann aber nicht für den § 9 des II. WoBauG gelten. Die Vorschrift ist nicht auf Einfamilienhäuser beschränkt, sondern läßt zwei Wohnungen zu, die einander gleichwertig sein können. Darüber hinaus braucht der Eigentümer nicht selbst in dem "Eigenheim" zu wohnen. Er kann das ganze Haus vermieten, nur muß eine Wohnung für seine Angehörigen bestimmt sein.
§ 9 des II. WoBauG enthält nicht darüber, in welchem Umfang ein Eigenheim zu Gewerbe- oder Berufszwecken benutzt werden darf. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 7 des II. WoBauG. Danach ist das Eigenheim eine Unterart des Familienheims. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 a. a. O. verliert das Familienheim seine Eigenschaft nicht, wenn "weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes anderen als Wohnzwecken, insbesondere gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient". Danach kann z. B. eine ganze Wohnung (zweite Wohnung oder Einliegerwohnung) gewerblich oder beruflich genutzt werden, ohne daß notwendig die Eigenschaft als Familienheim verlorengeht, vorausgesetzt, daß das Wesen des Gebäudes nicht gerade durch die Art und das Ausmaß der gewerblichen Nutzung geprägt wird. Kleinläden und handwerklich genutzte Räume in Kleinsiedlungsgebieten ändern häufig den Charakter des Gebäudes nicht. Ein Gebäude aber, das nach außen als Geschäftshaus in Erscheinung tritt, kann man, auch wenn es flächenmäßig mehr Wohnräume als Geschäftsräume hat, regelmäßig nicht mehr als Eigenheim oder Familienheim ansehen (vgl. Ehrenforth, Zweites Wohnungsbaugesetz, § 7 Anm. 4 b, § 9 Anm. 2). Der Gesetzgeber wollte mit der erhöhten AfA des § 7 b EStG, wie schon aus der überschrift hervorgeht, Wohngebäude, nicht aber Geschäftshäuser begünstigen. Das muß erst recht für § 54 EStG 1963 gelten, durch den die erhöhte AfA auf Wohngebäude bestimmter Art eingeschränkt worden ist. Die Begriffe Geschäftshaus und Eigenheim schließen einander aus. Eindeutige Abgrenzungsmerkmale lassen sich allerdings nicht finden; in Grenzfällen muß die Verkehrsanschauung den Ausschlag geben. ähnlich ist in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs III 206/55 U vom 3. Februar 1956 (BStBl 1956 III S. 78, Slg. Bd. 62 S. 205) für den vergleichbaren Fall der gewerblichen Nutzung eines Einfamilienhauses ausgeführt: Ob bei teilweise gewerblicher Nutzung ein Haus nach der Verkehrsauffassung kein Einfamilienhaus mehr sei, hänge in erster Linie von dem Ausmaß der gewerblichen Nutzung ab. Doch sei das Ausmaß der gewerblichen Nutzung nicht immer allein entscheidend; in Grenzfällen sei zu prüfen, ob nicht trotz der überwiegenden Verwendung zu Wohnzwecken nach der Verkehrsauffassung kein Einfamilienhaus mehr anzunehmen sei.
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Grundsätze. Sie kommt zu dem Ergebnis, daß das Gebäude nach der Verkehrsauffassung kein Eigenheim sei. Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bau hat drei Geschosse. Das Erdgeschoß beherrscht das 5 1/2 m breite Schaufenster. Dahinter liegt ein bis zur Rückfront durchgehender gewerblicher Raum mit üblichen Nebenräumen. Damit ist das Gebäude ein für Kleinstädte typisches Geschäftshaus. Wäre im Erdgeschoß eine dritte Wohnung eingerichtet, so würde die erhöhte AfA nach § 54 EStG entfallen. Zu Recht führt das Finanzgericht aus, es sei mit der den § 7 b EStG einschränkenden Absicht des § 54 EStG 1963 nicht zu vereinbaren, für ein solches Gebäude die erhöhte AfA zu gewähren, wenn anstelle einer dritten Wohnung gewerbliche Räume geschaffen würden.
Fundstellen
Haufe-Index 411820 |
BStBl III 1966, 18 |
BFHE 1966, 51 |
BFHE 84, 51 |