Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
Bei der Feststellung der Schuldnergewinne für die KGA ist von den in den maßgebenden steuerlichen Erfolgsbilanzen des Gewerbetreibenden ausgewiesenen Posten auszugehen.
Eine änderung der RM-Schlußbilanz und DM-Eröffnungsbilanz mit rückwirkender Kraft ist nicht zulässig, wenn sich die buchmäßige Behandlung steuerlich ausgewirkt hat und die änderung nur zu dem Zweck erfolgt, die KGA zu mindern.
Normenkette
LAG § 163
Tatbestand
Streitig ist, ob die Schuldnergewinne aus zwei im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Hypotheken auf einem dem Beschwerdeführer (Bf.) gehörenden Grundstück zu Recht zur Kreditgewinnabgabe herangezogen worden sind. In dem Haus betreibt der Bf. eine Fahrradhandlung und Reparaturwerkstätte. Außerdem befinden sich in dem Haus seine eigene Wohnung und weitere vermietete Wohnungen; nach Angabe des Bf. war das Grundstück zu 29,4 v. H. betrieblich genutzt. Die Firma ist im Handelsregister eingetragen. Grundstück und Hypotheken sind in der RM-Schlußbilanz und in der DM-Eröffnungsbilanz enthalten. Die erstgenannte Hypothek wurde beim Kauf des Grundstücks zur Erlangung von Mitteln für die Kaufpreiszahlung aufgenommen, die andere im Jahre 1942 zur Sicherung eines Ablösungsdarlehens für die Sondergebäudesteuer.
Zur Begründung seiner Rechtsmittel trägt der Bf. vor, die Hypotheken seien Privatschulden und durch das in den Bilanzen ausgewiesene Grundstück lediglich dinglich gesichert. Bei gemischtgenutzten Grundstücken müsse eine Aufteilung der Hypotheken entsprechend der Nutzung des Grundstücks vorgenommen werden. Es komme auf den Charakter der Schuld an und nicht darauf, ob die Verbindlichkeit an einem dem Gewerbebetrieb oder privaten Zwecken dienenden Grundstück gesichert sei. Die einkommensteuerliche Auslegung auf die Kreditgewinnabgabe zu erweitern sei unzulässig. Er habe auch die Auswirkung seines Entschlusses, die gesamten Hypothekenforderungen als passives Betriebsvermögen auszuweisen, auf die Festsetzung der Kreditgewinnabgabe nicht voraussehen können. Der Kaufmann müsse nach handelsrechtlichen Grundsätzen auch sein Privatvermögen aus Gründen des Gläubigerschutzes in die Bilanz aufnehmen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren verweist er insbesondere auf Abschn. 31 des Zweiten Sammelerlasses zur Kreditgewinnabgabe LA 2700 - 25/54 vom 12. Juli 1954 (Bundessteuerblatt 1954 I S. 350) und das dort aufgeführte Beispiel 7. Soweit sein Grundstück nicht betrieblich genutzt werde, müßten auch die Hypotheken als private Schulden betrachtet werden. Er sei aber auch jederzeit bereit, die DM-Eröffnungsbilanz zu berichtigen und die nicht betriebsnotwendig erscheinenden Aktiva und Passiva aus der Bilanz herauszunehmen.
Einspruch und Berufung blieben erfolglos, auch der Rechtsbeschwerde (Rb.) kann nicht stattgegeben werden.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung III 50/ 56 U vom 13. September 1957, Bundessteuerblatt 1957 III S. 376, ausgesprochen, daß die für die Ermittlung des bei der Kreditgewinnabgabe maßgeblichen Gewinnsaldos zu vergleichenden Bilanzen die steuerlichen Erfolgsbilanzen sind.
An dieser Ansicht hält der Senat fest, soweit nicht die Grundlagen der Kreditgewinnabgabe zu einer Abweichung zwingen. Solche zwingenden Gründe liegen hier nicht vor. Das Finanzgericht hat darum mit zutreffender Begründung ausgeführt, daß das Grundstück und die Verbindlichkeiten als Betriebsvermögen zu behandeln sind; der eigenbetrieblich genutzte Teil des Grundstücks hatte nicht nur untergeordnete Bedeutung und mußte zum notwendigen Betriebsvermögen gerechnet werden. Außer dem notwendigen Betriebsvermögen darf der im Handelsregister eingetragene Kaufmann auch gewillkürtes Betriebsvermögen in seine Bilanzen aufnehmen, soweit es sich nicht um notwendiges Privatvermögen handelt. Der Anteil des Grundstücks, der rein privaten Zwecken, d. h. der eigenen Wohnung des Bf. diente, trat nach den Feststellungen des Finanzgerichts in seiner Bedeutung erheblich hinter dem eigenbetrieblich und durch Vermietung genutzten Anteil zurück. Das Grundstück und damit auch die Verbindlichkeiten sind also zu Recht in vollem Umfang als Betriebsvermögen behandelt worden. Der Hinweis des Bf. auf das Beispiel Nr. 7 in Tz. 31 des Zweiten Sammelerlasses zur Kreditgewinnabgabe geht fehl; dort wird auf die einkommensteuerlichen Grundsätze über das notwendige und gewillkürte Betriebsvermögen ausdrücklich hingewiesen. Ein aus privaten Gründen gegebenes Darlehen, von dem das Beispiel 7 spricht, muß außer Betracht bleiben, weil es notwendiges Privatvermögen ist.
Daß sich der Bf. bereit erklärt, nunmehr den privaten Teil der Schuld und das Grundstück aus der Bilanz herausnehmen zu wollen, kann die Beurteilung nicht beeinflussen. Das Grundstück stand und steht in der Bilanz; dadurch sind alle Einnahmen Betriebseinnahmen und alle Ausgaben für das Grundstück Betriebsausgaben geworden. Abgesehen von der Auswirkung auf die Gewerbesteuer (ß 9 Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes) ist auch eine Auswirkung auf die Einkommensteuer außer Zweifel. Die Herausnahme der Schuld würde eine willkürliche änderung buchmäßig feststehender Vorgänge mit Rückwirkung bedeuten, die nur den Zweck verfolgt, die Kreditgewinnabgabe wegfallen zu lassen. Eine rückwirkende Anerkennung eines tatsächlich nicht geschehenen Betriebsvorgangs nur zu diesem Zweck kann nicht als zulässig anerkannt werden.
Fundstellen
Haufe-Index 408935 |
BStBl III 1958, 41 |
BFHE 1958, 103 |
BFHE 66, 103 |
StRK, LAG:163 R 6 |