Leitsatz (amtlich)
§ 16 Abs. 1 Nr. 3 des baden-württembergischen Grunderwerbsteuergesetzes vom 2. August 1966 (GesBl. 1966, 165) bezog sich auch auf den Erwerb natürlicher Personen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Normenkette
GrEStG Baden-Württemberg 1966 § 16 Abs. 1 Nr. 3
Tatbestand
Die Kläger sind Gärtnermeister. Sie betreiben in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Baumschule in Baden-Württemberg. Zu dieser haben sie im Jahr 1969 zur Auflassung an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwei Grundstücke hinzugekauft.
Das Finanzamt (Beklagter) hat gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Kläger die Grunderwerbsteuer aus den Kaufpreisen festgesetzt. Das Finanzgericht hat die Steuerbescheide wegen der Befreiungsvorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 3 des baden-württembergischen Grunderwerbsteuergesetzes vom 2. August 1966 (GBl 1966, 165) - GrEStG 1966 - aufgehoben. Mit der Revision rügt der Beklagte, diese Vorschrift sei auf Erwerbe einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unanwendbar.
Entscheidungsgründe
Die erhobene Revisionsrüge ist unbegründet. Das angefochtene Urteil war jedoch aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), da im angefochtenen Urteil die tatsächlichen Voraussetzungen der Befreiung nicht vollständig festgestellt sind (§ 118 Abs. 3 Satz 2 FGO).
Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1966 (in dessen ursprünglicher Fassung) war auf Antrag von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz ausgenommen "der Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks durch eine natürliche Person zur Aufstockung eines dem Grundstückserwerber oder seinem Ehegatten oder den Ehegatten gemeinsam gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Kleinbetriebs" (Satz 1), sofern "der aufgestockte Betrieb von dem Grundstückserwerber oder von seinem Ehegatten oder von beiden Ehegatten selbst bewirtschaftet wird" (Satz 2), wobei sich diese Vergünstigung nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 einschränkt, wenn der "Wert des Betriebs" - wie er sich aus der Beschreibung des § 18 Abs. 4 GrEStG 1966 ergibt - nach dem Erwerb des Grundstücks den dort genannten Betrag von 35 000 DM übersteigt. Dabei zählt zufolge § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG 1966 ein gärtnerischer Betrieb als land- und forstwirtschaftlicher mit besonderen Wertansätzen (§ 18 Abs. 4 Satz 2 GrEStG 1966).
Der Beklagte beanstandet nicht die Prämisse des Finanzgerichts, die Kläger hätten - obschon nicht Ehegatten - "die Grundstücke in Miteigentum" nach ideellen Bruchteilen (§§ 741, 1008 BGB) "steuerfrei nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1966 erwerben können". Er nimmt vielmehr allein daran Anstoß, daß die Befreiung gewährt wurde, obwohl die Kläger zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben hatten; diese sei als "selbständiger Rechtsträger" keine "natürliche Person".
Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zwar - als Sondervermögen bildende (§§ 718, 719 BGB) Vereinigung ihrer Gesellschafter (Urteil vom 25. Februar 1969 II 142/63, BFHE 95, 292 [299], BStBl II 1969, 400) - ein besonderer (gesonderter) Rechtsträger, aber - ebenso wie die Erbengemeinschaft (Urteil vom 29. November 1972 II R 28/67, BFHE 108, 261 [263 f.], BStBl II 1973, 370) - keine juristische Person und auch nicht - wie die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft - befähigt, unter einem zwar gemeinschaftlichen (§§ 105, 161 HGB), aber doch eigenen (§ 19 HGB) Namen (§ 17 HGB) zu handeln (§ 124 HGB). Vielmehr handeln die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter ihren Namen (§ 714 BGB) für sich (§§ 427, 432 BGB) und für das gemeinschaftliche Vermögen (§ 718 Abs. 1 BGB); sie selbst werden unter Angabe des Gesellschaftsverhältnisses in das Grundbuch eingetragen (§ 47 der Grundbuchordnung - GBO -). Eine Vorschrift, welche die Befreiung auf den Erwerb durch natürliche Personen beschränkt, schließt deshalb deren Erwerb zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht schon um des Wortlauts willen aus (vgl. Urteil vom 3. Oktober 1973 I R 24/72, BFHE 110, 365 [366], BStBl II 1974, 15); es kommt jeweils darauf an, was mit dieser Einschränkung in ihrem Sinnzusammenhang gewollt ist. Mit § 11 Nr. 5 StAnpG (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977) hat diese Frage - entgegen der Ansicht des Beklagten - nichts zu tun.
Der Sinnzusammenhang des § 16 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1966 spricht für die Zulassung eines Erwerbs zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ausdrücklich erwähnt ist der Zuerwerb zu einem "den Ehegatten gemeinsam gehörenden ... Kleinbetrieb", der "von beiden Ehegatten selbst bewirtschaftet wird". In diesem Falle können zwar die Ehegatten zu ideellen Bruchteilen (§§ 741, 1008 BGB) Miteigentümer der Grundstücke sein; der gemeinsame Zweck der Bewirtschaftung des "ihnen gemeinsam gehörenden" Kleinbetriebs verbindet sie aber - da es sich nicht um das Geschäft des anderen handelt (§ 1356 Abs. 2 a. F. BGB) - notwendig zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB). Während bei Eigenheimerwerben (§ 8 Abs. 1 GrEStG 1966) von Ehegatten der Erwerb zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur eine widersprüchliche Zutat ist (§ 1353 Abs. 1 BGB), ist demnach hier die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die notwendige Form, in der sich der begünstigte Zweck vollzieht. Es wäre deshalb nicht sinnvoll, wenn die Befreiungsvorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1966 nur bei bloßem Überlassen der Grundstücke an die Gesellschaft zur Nutzung (§ 732 BGB) eingreifen würde, nicht aber, wenn die Grundstücke der Gesellschaft auch zu Eigentum übertragen wären (§ 718 BGB).
Die aus dem bürgerlichen Recht (vgl. RGZ 43, 81; 47, 156; 136, 402) in das Grunderwerbsteuerrecht übernommene Struktur eines besonderen Rechtsträgers steht dem nicht entgegen. Zwar muß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, weil sie ohne Identitätsverlust aus einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft erwachsen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1970 II 72/65, BFHE 101, 126 [127 f.], BStBl II 1971, 278) und umgekehrt ohne Identitätsverlust in eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft übergehen kann (vgl. Urteil vom 26. Juni 1974 II R 199/72, BFHE 113, 90, BStBl II 1974, 724), ebenso wie diese Handelsgesellschaften selbst Trägerin der Steuerschuld sein (vgl. Urteil vom 28. April 1965 II 9/62 U, BFHE 82, 484 [486], BStBl III 1965, 422). Daraus folgt aber nur, daß ein Erwerb durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der auch nur einer der Gesellschafter eine juristische Person ist (vgl. Urteil vom 3. Oktober 1973 I R 24/72, BFHE 110, 365 [366], BStBl II 1974, 15) oder eine juristische Person zum Gesellschafter hat (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1975 II R 49/71, BFHE 117, 396 [398], BStBl II 1976, 121), kein Erwerb durch natürliche Personen sein kann. Daraus folgt aber nichts für eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ausschließlich aus natürlichen Personen besteht.
Wenn - anders als bei der Bruchteilsberechtigung (§ 747 Satz 1 BGB) - bei gemeinschaftlicher Berechtigung (§ 47 GBO) zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts der einzelne Miteigentümer nicht über sein Miteigentum an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücken verfügen kann (§ 719 Abs. 1 BGB), ist der Verbund der Grundstücke zum "Kleinbetrieb" und damit die Agrarstruktur, deren Förderung § 16 GrEStG 1966 bezweckt, allenfalls in höherem Maße gesichert. Daher ist es kein Widerspruch, wenn der Bundesfinanzhof einerseits unter Berufung auf die Eigenschaft einer Erbengemeinschaft als eines besonderen Rechtsträgers zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 des baden-württembergischen Gesetzes über Erleichterungen bei der Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Grundstücken zur Verbesserung der inneren Verkehrslage land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vom 6. Februar 1956 (GBl 1956, 8) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Juli 1958 (GBl 1958, 190) den Zuerwerb eines Miterben zu einem der Erbengemeinschaft gehörenden Betrieb nicht für befreit erachtet (Urteil vom 29. Januar 1964 II 174/63 U, BFHE 78, 413 [415 ff.], BStBl III 1964, 160) und zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 des baden-württembergischen Zweiten Gesetzes über Erleichterungen bei der Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Grundstücken zur Verbesserung der inneren Verkehrslage land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vom 6. April 1964 (GBl 1964, 199) den Zuerwerb der Erbengemeinschaft zu einem dieser gehörenden Grundstück für befreiungsfähig gehalten hat (Urteil vom 29. November 1972 II R 28/67, BFHE 108, 261 [264], BStBl II 1973, 370). Denn im letztgenannten Fall waren die Zuerwerber in Erbengemeinschaft (§ 2041 BGB) identisch mit den Eigentümern des Betriebs, der "aufgestockt" werden sollte, im erstgenannten dagegen nicht (vgl. zum niedersächsischen Recht die Urteile vom 11. April 1973 II 84/64, BFHE 109, 474 [476], BStBl II 1973, 708; vom 16. Mai 1973 II R 130/72, BFHE 109, 480 [481 ff.], BStBl II 1973, 710; vom 23. Mai 1973 II R 14/72, BFHE 110, 62, BStBl II 1973, 763). Nach baden-württembergischem Landesrecht entfällt das Erfordernis der Identität nur im Verhältnis von Ehegatten (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1966/1978).
Daraus folgt, daß für den Bereich des § 16 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1966 ein Erwerb zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sofern deren Zweck (§ 705 BGB) sich auf nichts anderes richtet als auf die Bewirtschaftung des Kleinbetriebs, unter den gleichen Voraussetzungen befreit ist, wie der Erwerb zu Miteigentum nach ideellen Bruchteilen. Es muß in diesem Verhältnis auch unerheblich sein, wenn die Grundstücke des Betriebs im Miteigentum nach Bruchteilen (§§ 741, 1008 BGB) standen und der Gesellschaft zur Nutzung überlassen waren (§ 706 BGB). Denn andernfalls müßte man - selbst bei Ehegatten - den Erwerb zu Miteigentum nach Bruchteilen dann nicht für ausreichend halten, wenn der im Miteigentum stehende Betrieb von den Miteigentümern gemeinsam - also, da nicht bloße Verwaltung (§ 744 BGB), in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB) - bewirtschaftet wird.
Nicht beantwortet ist damit die Frage, unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein Erwerb zu Miteigentum gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1966 befreiungsfähig ist.
Diese Frage ist zwar insoweit unproblematisch, als es um das Tatbestandsmerkmal des § 16 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG 1966 geht, daß es sich um den "Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks" handeln müsse. Denn insoweit wird ein Rechtsvorgang vorausgesetzt (§ 1 Abs. 1 GrEStG 1966), der sich als Rechtsvorgang auf ein Grundstück bestimmter tatsächlicher Qualität bezieht; in bezug auf den Rechtsvorgang steht der Erwerb des Eigentums zu ideellen Bruchteilen (§§ 432, 741, 1008 BGB) dem Erwerb des Alleineigentums gleich (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1966 II 116/63, BFHE 87, 91 [92], BStBl III 1967, 29). Das gilt aber nur für die rechtliche Qualität des Erwerbs. Im Tatsächlichen - Realen! - ist eine ideelle Teilung undenkbar. Deshalb ist es nicht - wie bislang von den Beteiligten angenommen - selbstverständlich, daß ein "Kleinbetrieb" im Sinne der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG 1966 auch dann "dem Grundstückserwerber oder" - hier nicht einschlägig - seinem Ehegatten oder den Ehegatten gemeinsam "gehört", wenn er im Miteigentum von Personen steht, die nicht Ehegatten sind.
Deutlich wird das Bedenken an § 16 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG Baden-Württemberg in der Fassung, die dieser durch § 4 Nr. 7 des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Änderung der Unternehmensform und zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 1970 (GBl 1970, 155) erhalten hat. Diese Vorschrift hat in § 16 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1966 das Wort "Kleinbetrieb" durch das Wort "Familienbetrieb" ersetzt. Die zweite Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG Baden-Württemberg geht seitdem dahin, der Erwerb müsse "zur Aufstockung eines dem Grundstückserwerber oder seinem Ehegatten oder beiden gemeinsam gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Familienbetriebs" führen. Der Zweifel liegt auf der Hand, ob nicht das Wort "Familienbetrieb" den Kreis der zugelassenen Miteigentümer begrenzt (vgl. zu den Begriffen Familienheim und Eigenheim Urteil vom 31. August 1977 II R 92/72, BFHE 123, 374 [376], BStBl II 1978, 39), und ob nicht die - durch das Wort "Familie" nur unscharf umrissene - Abgrenzung in den bereits im Grunderwerbsteuergesetz vom 2. August 1966 (GBl 1966, 165) enthaltenen Worten zu finden ist, der Betrieb müsse dem Erwerber, seinem Ehegatten oder beiden gemeinsam gehören.
Es ist hier - für die Steuerfälle des Jahres 1969 - nicht zu prüfen, ob für das baden-württembergische Grunderwerbsteuergesetz in den Fassungen seit der Bekanntmachung vom 25. Mai 1970 (GBl 1970, 295) dem Wort "Familienbetrieb" eine solche Bedeutung zukommt, oder ob dieses - bereits in § 3 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes über Erleichterungen bei der Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Grundstücken zur Verbesserung der inneren Verkehrslage land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vom 6. April 1964 (GBl 1964, 199) inhaltlich leerlaufend verwendete - Wort nur eine Betriebsgrößenklasse kennzeichnet (vgl. § 18 Abs. 3 GrEStG 1970/1978), wobei der veränderte Ausdruck dem Umstand Rechnung trägt, daß in § 16 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG Baden-Württemberg die Wertgrenze von 35 000 DM auf 100 000 DM gehoben wurde. § 16 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG Baden-Württemberg in seiner ursprünglichen Fassung vom 2. August 1966 (GBl 1966, 165) ist jedenfalls nicht zu entnehmen, daß bei Miteigentum an einem Kleinbetrieb ein Zuerwerb nur befreit sein könne, wenn die Miteigentümer Ehegatten sind (vgl. Urteil vom 29. November 1972 II R 28/67, BFHE 108, 261, BStBl II 1973, 370).
Für § 16 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG 1966 stellt sich die Frage im wesentlichen gleich; dieser Vorschrift ist keine Hilfe für die Auslegung der Nr. 3 zu entnehmen. § 17 GrEStG 1966 begünstigt in Absatz 1 und Absatz 2 den Erwerb des Eigentümers, des Ehegatten oder beider Ehegatten, scheint aber dem Wortlaut nach vorauszusetzen, daß "eine natürliche Person" Betriebseigentümer ist. Muß dem Zusammenhang nach ein den Ehegatten gehörender Betrieb ausreichen, so erlaubt das so wenig wie in § 16 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 GrEStG 1966 einen Schluß für oder gegen die Befreiungsfähigkeit der gemeinschaftlichen Zuerwerbe anderer Miteigentümer zu einem gemeinsamen Betrieb.
Dem Worte und der Sache nach erweitert die Erwähnung des Ehegatten sowohl in § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GrEStG 1966 als auch in § 17 Abs. 1 bis Abs. 5 GrEStG die Vergünstigung. Jeweils wird es, wenn die Vergünstigung andernfalls mangels Identität des Betriebseigentümers und des "Zu-Erwerbers" scheitern müßte, so angesehen, als ob dem andern Ehegatten gehörende Grundstücke oder ideelle Grundstücksteile dem erwerbenden Ehegatten gehörten. In § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 GrEStG 1966 ist überdies "Voraussetzung", daß der "Betrieb von dem Grundstückserwerber, seinem Ehegatten oder von beiden Ehegatten selbst bewirtschaftet wird". Das die Befreiung begrenzende Merkmal der "Selbstbewirtschaftung" ist ebenfalls in dem Sinn beschrieben, daß die "Selbstbewirtschaftung" durch den oder mit dem Ehegatten der "Selbstbewirtschaftung" durch den Eigentümer gleichsteht. Da auch der - in § 18 Abs. 3 GrEStG 1966 definierte - Ausdruck "Kleinbetrieb" keine Beschränkung der zugelassenen Miteigentümer indiziert, kann demnach aus der - durchweg die Befreiungsfähigkeit der Erwerbe erweiternden - Erwähnung des Ehegatten in § 16 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1966 nicht auf das Erfordernis geschlossen werden, ein Zuerwerb zu einem im Miteigentum stehenden Kleinbetrieb sei nur dann befreiungsfähig, wenn die Miteigentümer Ehegatten sind.
Zum gleichen Ergebnis führt die Prüfung des Zwecks des § 16 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1966. Es gibt keinen Anhalt, daß dieser ein anderer wäre als der des - durch diese Vorschrift abgelösten (§ 43 Abs. 1 Nr. 20 GrEStG 1966) und mit ihr weitgehend übereinstimmenden - § 1 Abs. 1 Nr. 3 des baden-württembergischen Zweiten Gesetzes über Erleichterungen bei der Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Grundstücken zur Verbesserung der inneren Verkehrslage land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vom 6. April 1964 (GBl 1964, 199). Dessen Zweck ist durch die Gesetzesüberschrift klar gekennzeichnet. Wie bereits erwähnt, findet sich dort zwar in § 3 Abs. 4 auch das Wort "Familienbetrieb". Dieses Wort tritt aber im Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 nicht auf, und in § 3 Abs. 4 ist zu ihm - ohne erkennbare Konsequenzen für den Gesetzesbefehl - nur gesagt, er sei "ein Betrieb, dessen Wert (Absatz 5) 35 000 Deutsche Mark nicht übersteigt".
Unter dem Aspekt der "inneren Verkehrslage land- und forstwirtschaftlicher Betriebe" bleibt es sich für die durch einen Zuerwerb bewirkte "Verbesserung" gleich, ob sich der - von den Eigentümern oder ihren Ehegatten selbst zu bewirtschaftende - Betrieb im Miteigentum von Ehegatten oder im Miteigentum anderer befindet. Im einen wie im anderen Falle bewirkt ein im übrigen tatbestandsgemäßer Zuerwerb aus der Sicht des Gesetzeszweckes eine Verbesserung der Agrarstruktur insofern, als nunmehr "der Betrieb" eine breitere Grundlage erlangt (vgl. zum niedersächsischen Recht Urteil vom 11. April 1973 II 84/64, BFHE 109, 474 [476], BStBl II 1973, 708, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 28. April 1970 II 56/65, BFHE 99, 255 [257], BStBl II 1970, 597). Ob eine solche "Verbesserung der Agrarstruktur" von Dauer ist, ist freilich bei Miteigentum zweifelhafter als bei Alleineigentum (vgl. zum nordrhein-westfälischen Recht Urteil vom 8. Oktober 1975 II R 39/70, BFHE 117, 292 [293], BStBl II 1976, 164). Daraus können aber keine Folgerungen zu Lasten der Kläger gezogen werden, zumal sie zu der - im Verhältnis zu Bruchteilseigentum (§ 747 Satz 1 BGB) stabileren (§ 719 Abs. 1 BGB) - Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben haben. Denn soweit nicht Höferecht oder Anerbenrecht eingreift (vgl. die Begrenzungen des § 15 des rheinland-pfälzischen Grunderwerbsteuergesetzes vom 1. Juni 1970, GVBl 1970, 166), ist auch bei Miteigentum von Ehegatten und bei Alleineigentum nur noch Maßgabe der §§ 1 ff., 13 ff. des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl I 1961, 1091) - GrdstVG - gewährleistet, daß die grunderwerbsteuerbegünstigt eingetretene Verbesserung der Agrarstruktur in der nächsten Generation erhalten bleibt. Die an besondere Voraussetzungen geknüpfte (§ 14 Abs. 1 GrdstVG) und in § 14 Abs. 2 GrdstVG abgeschwächte Bindung des Betriebs gemäß § 13 GrdstVG ist aber ersichtlich nicht Bestandteil des Gesetzeszweckes des § 16 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1966 Baden-Württemberg. Denn er begünstigt auch solche "Zuerwerbe", bei denen nicht der Erwerber, sondern dessen Ehegatte Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, bei denen also der Zusammenhalt des Betriebs in der nächsten Generation nicht mittels des § 13 GrdstVG - in Grenzen - gewährleistet erscheint.
Demzufolge ist das angefochtene Urteil im Grundsatz zutreffend. Es enthält jedoch keine tatsächlichen Feststellungen, welche die Prüfung ermöglichen würden, ob ein gärtnerischer Kleinbetrieb im Sinne der § 16 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, § 18 Abs. 3 GrEStG 1966 vorlag, und ob die Wertgrenzen des § 16 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 3 und 4 GrEStG 1966 nach Maßgabe des § 18 Abs. 4 Sätze 2 ff. GrEStG 1966 eingehalten waren.
Aus diesem Grunde war das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 118 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 FGO) und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 72862 |
BStBl II 1978, 654 |
BFHE 1979, 569 |