Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer Erbschaft, Schenkung und Steuern
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn das Pflichtteilsrecht nicht in dem der Besteuerung unterliegenden Fall entstanden ist, können Verbindlichkeiten daraus nur abgezogen werden, wenn der Anspruch geltend gemacht ist.
Normenkette
ErbStG § 23 Abs. 6
Tatbestand
Der Beschwerdegegner (Bg.) ist alleiniger Erbe seiner am 5. November 1952 verstorbenen Mutter. Der Erbschaftsteuerveranlagung wurde ein Nachlaßwert von 74.693 DM zugrunde gelegt, von dem Nachlaßverbindlichkeiten in Höhe von 1.348 DM und eine vorläufige Vermögensabgabe von 20.520 DM abgesetzt wurden. Nachdem das Finanzamt im Einspruchsverfahren einen Abzug von 3.000 DM für geleistete Pflegedienste zugebilligt und die Erbschaftsteuer auf 1.789,20 DM festgesetzt hatte, begehrte der Bg. im Verfahren über die Berufung noch folgende Abzüge:
Den Abzug eines Pflichtteilsanspruchs von 35.000 DM, der ihm nach dem Tode seines im Jahre 1942 verstorbenen Vaters zustehe und den Wert des Nachlasses seiner Mutter mindere. Im Testament des Vaters ist der Bg. nicht bedacht, vielmehr die Mutter zur alleinigen Erbin eingesetzt worden. Den Pflichtteilsanspruch habe er der Mutter gegenüber geltend gemacht. Hierfür ist Beweis angeboten worden.
Die Vermögensabgabe sei mit dem sich aus der Elften Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz ergebenden Wert anzusetzen.
Zu dem Antrag zu 1. ist das Finanzamt der Ansicht, der Pflichtteilsanspruch könne nur berücksichtigt werden, wenn er geltend gemacht worden sei; dies sei jedoch vom Bg. nicht ausreichend dargetan.
Das Finanzgericht hat auf Berufung die Einspruchsentscheidung aufgehoben, den Abzug der Pflichtteilsverbindlichkeit zugelassen und den Bg. von der Erbschaftsteuer freigestellt. In § 23 Abs. 6 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) sei zwar bestimmt, daß der Pflichtteilsanspruch nur insoweit abgezogen werden könne, als er geltend gemacht sei. Dies beziehe sich aber nur auf Pflichtteilsverbindlichkeiten, die aus dem der Besteuerung unterliegenden Erbfall selbst entstanden seien. Handle es sich dagegen um einen gegen den Nachlaß gerichteten Pflichtteilsanspruch, der aus einem anderen Erbfall entstanden sei, so bestehe kein innerer Grund, eine von der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgrundlage abweichende Regelung anzunehmen. Wenn der Anspruch nicht geltend gemacht sei, so habe sich das bei dem anderen Erbfall dahin ausgewirkt, daß der ganze ungekürzte Nachlaß der Besteuerung unterworfen worden sei. Hieraus folge, daß sich die Behandlung von Pflichtteilsverbindlichkeiten aus anderen Erbfällen nach den allgemeinen Bestimmungen zu richten habe, daß sie also als Nachlaßverbindlichkeiten abzusetzen seien, wenn sie bürgerlich-rechtlich als Verpflichtungen beständen. Hiernach komme es nicht mehr darauf an, ob der Anspruch geltend gemacht worden sei.
Der Vorsteher des Finanzamts hat gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde (Rb.) eingelegt und beantragt, das Urteil wegen unrichtiger Anwendung des bestehenden Rechts aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist begründet.
Der Pflichtteilsanspruch entsteht nach § 2317 BGB als Forderungsrecht des Berechtigten gegen den Erben mit dem Erbfall unmittelbar kraft Gesetzes und kann nicht durch einseitige Ausschlagung, sondern nur durch Vertrag zwischen dem Berechtigten und dem Erben diesem erlassen werden (vgl. Soergel, BGB, § 2317, Anm. 1). Im Gegensatz hierzu sieht das ErbStG den Pflichtteilsanspruch solange als nicht vorhanden an, als er nicht geltend gemacht ist. Erst mit der Geltendmachung entsteht für den Pflichtteilsberechtigten eine Steuerschuld (ß 14 Abs. 1 Ziff. 1b ErbStG) und für den Pflichtteilsbeschwerten das Recht zum Abzug der Verbindlichkeit (ß 23 Abs. 6 a. a. O.). Dem Erben soll ein Abzug nur zugestanden werden, soweit er tatsächlich belastet ist (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V A 908/28 vom 19. April 1929, Slg. Bd. 25 S. 121). Korrespondierende Vorschriften des ErbStG sind §§ 14 Abs. 1 Ziff. 1b und 23 Abs. 6. Die Geltendmachung ist nur überflüssig, wenn der Belastete sich aus freier Entschließung zur Auszahlung des Pflichtteils erbietet und der Berechtigte dieses Erbieten annimmt (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs III e A 63/36 vom 5. November 1936, Reichssteuerblatt - RStBl - 1936 S. 1131). Diese grundsätzliche Stellungnahme stimmt mit dem Gesetz überein und wird vom Senat geteilt. Es gibt viele Pflichtteilsansprüche, die keine Bedeutung erlangen, weil sich die Berechtigten nicht darauf berufen; wo aber in der Tat nichts beansprucht wird, gibt es auch keine Verpflichtungen, die steuerlich berücksichtigt werden müssen. Das Steuerrecht erfaßt das, was wirklich ist, nicht was sein soll (vgl. E. Becker, Reichsabgabenordnung, 7. Aufl. § 4 Bem. 22) und dient damit der rechtlichen Klarheit und Sicherheit. Wo immer das ErbStG aus dem Pflichtteilsanspruch steuerliche Folgen zieht - sei es für die Steuerpflicht des Berechtigten, sei es für den Abzug beim Verpflichteten -, fordert es die Geltendmachung; aus dem Gesetz ergibt sich dagegen nichts, was die Einschränkung des Grundsatzes in dem vom Finanzgericht angenommenen Sinne rechtfertigen könnte. Wenn das Finanzgericht demgegenüber sagt, es bestehe kein innerer Grund, von der bürgerlich-rechtlichen Regelung abzuweichen, wenn es sich um einen gegen den Nachlaß gerichteten Pflichtteilsanspruch handelt, der aus einem anderen Erbfall entstanden ist, so ist erst recht kein Anlaß vorhanden, in diesem Falle den im Gesetz klar zum Ausdruck gekommenen Grundsatz einzuschränken und den Pflichtteilsanspruch ohne Geltendmachung anzuerkennen. Eine solche Einschränkung beträfe auch die Vielzahl der Fälle, in denen Ehegatten sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen und die Kinder den Längstlebenden beerben. Die Ansicht des Finanzgerichts ist darum rechtsirrig, und die Vorentscheidung muß aufgehoben werden.
Die Sache ist aber nicht zur Entscheidung reif und wird an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der Bg. hat nämlich vorgetragen, er habe seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, und seine Mutter habe den Anspruch anerkannt; hierfür hat er auch in seinem Schriftsatz vom 7. September 1954 Beweis angetreten. Das das Finanzgericht hierzu nicht Stellung genommen hat, wird es die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht worden ist, nunmehr zu klären haben. Ferner muß das Finanzgericht gegebenenfalls zu dem sich auf die Vermögensabgabe beziehenden Antrag Stellung nehmen.
Die Entscheidung über die Kosten und die Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes werden dem Finanzgericht übertragen.
Fundstellen
Haufe-Index 408992 |
BStBl III 1958, 134 |
BFHE 1958, 349 |
BFHE 66, 349 |
StRK, ErbStG:23 R 8 |