Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 24.08.1988 - I R 220/84

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Überschuldung i.S. des § 9 Abs.2 Nr.1 KVStG 1972 ist nur dann gegeben, wenn die Schulden der Kapitalgesellschaft den Wert ihres Aktivvermögens übersteigen.

2. Die Beseitigung einer Überschuldung setzt stets die Zuführung neuen Aktivvermögens ohne Rückzahlungsverpflichtung voraus. Für eine analoge Anwendung des § 9 Abs.2 Nr.1 KVStG 1972 ist dann kein Raum, wenn der nach § 2 Abs.1 Nr.1 KVStG 1972 gesellschaftsteuerbare Rechtsvorgang die Überschuldung weder beseitigt noch mindert.

3. Ein Verlust an dem festgesetzten Kapital i.S. des § 9 Abs.2 Nr.1 KVStG 1972 ist gegeben, wenn der Aktivsaldo zwischen dem (Brutto-)Vermögen und den Schulden der Kapitalgesellschaft niedriger als das gezeichnete Kapital ist.

4. Ein Rechtsvorgang i.S. des § 2 Abs.1 Nr.1 KVStG 1972 dient nur dann der Deckung des Verlustes am gezeichneten Kapital i.S. des § 9 Abs.2 Nr.1 KVStG 1972, wenn die Leistung des Gesellschafters geeignet ist, den Verlust auszugleichen. Daran fehlt es stets, wenn ein Gesellschafter mit seiner Leistung nur zusätzliche Gesellschaftsrechte erwirbt.

5. Für eine analoge Anwendung des § 9 Abs.2 Nr.1 KVStG 1972 ist kein Raum, wenn der nach § 2 Abs.1 Nr.1 KVStG 1972 gesellschaftsteuerbare Rechtsvorgang in keinem Zusammenhang mit einer Kapitalherabsetzung steht.

 

Normenkette

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 8 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine mit einem Stammkapital von 2 Mio DM ausgestattete GmbH. Alleingesellschafter war B.

Die Klägerin erlitt bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1978/79 am 30.Juni 1979 einen Bilanzverlust in Höhe von ... DM. Deshalb schloß sie mit ihrem Gesellschafter B am ... 1980 einen Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft ab. Auf Grund dieses Vertrages erbrachte B Sacheinlagen im Werte von ... DM.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) sah in dem Abschluß des Vertrages über eine atypisch stille Gesellschaft einen gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG 1972) steuerpflichtigen Rechtsvorgang. Er setzte die Gesellschaftsteuer durch Bescheid vom 20.August 1982 auf ... DM fest.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid Einspruch mit dem Ziel ein, eine Besteuerung nur mit dem halben Steuersatz (§ 9 Abs.2 Nr.1 KVStG 1972) zu erreichen. Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab jedoch der Klage statt, weil es eine Gesetzeslücke annahm und § 9 Abs.2 Nr.1 KVStG 1972 entsprechend anwandte.

Gegen das Urteil hat das FA die vom FG zugelassene Revision eingelegt, mit der es Verletzung des § 9 Abs.2 Nr.1 KVStG 1972 rügt.

Das FA beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die tatsächlichen Feststellungen des FG tragen dessen Entscheidung nicht.

1. a) Nach § 2 Abs.1 Nr.1 KVStG 1972 unterliegt der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber der Gesellschaftsteuer. Nach § 5 Abs.1 Nr.3 KVStG 1972 sind GmbH Kapitalgesellschaften i.S. des § 2 Abs.1 Nr.1 KVStG 1972. Gemäß § 6 Abs.1 Nr.3 KVStG 1972 begründen auch Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn oder am Liquidationsvermögen der Gesellschaft gewähren, Gesellschaftsrechte i.S. § 2 Abs.1 Nr.1 KVStG 1972.

b) Zu diesen Voraussetzungen hat das FG in einer den erkennenden Senat bindenden Weise (§ 118 Abs.2 FGO) festgestellt, daß die Klägerin am 11.März 1980 mit B einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft an ihrem Handelsgewerbe abgeschlossen hat. Auf Grund des Vertrages erhielt B eine Forderung auf Beteiligung am Gewinn der Klägerin als einer Kapitalgesellschaft i.S. des § 5 Abs.1 Nr.3 KVStG 1972. Damit erwarb er erstmalig Gesellschaftsrechte i.S. des § 6 Abs.1 Nr.3 KVStG 1972. Der Erwerb war nach § 2 Abs.1 Nr.1 KVStG 1972 gesellschaftsteuerpflichtig.

2. Gemäß § 8 Satz 1 Nr.1 Buchst.a KVStG 1972 wird die Gesellschaftsteuer vom Wert der Gegenleistung berechnet, wenn --wie im Streitfall-- eine solche zu bewirken ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs.2 FGO) betrug der Wert der Gegenleistung (Einlage als stiller Gesellschafter) des B im Streitfall ... DM. Dieser Betrag ist deshalb Steuermaßstab.

3. a) Gemäß § 9 Abs.1 Nr.2 KVStG 1972 beträgt der Steuersatz grundsätzlich 1 v.H. des Steuermaßstabes. Gemäß § 9 Abs.2 Nr.1 KVStG 1972 ermäßigt sich der Steuersatz um 50 v.H., wenn der nach § 2 Abs.1 Nrn.1 bis 4 KVStG 1972 steuerpflichtige Rechtsvorgang entweder zur Deckung einer Überschuldung oder zur Deckung eines Verlustes an dem gezeichneten Kapital erforderlich ist. Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um mindestens eine dieser alternativen Voraussetzungen für den Streitfall zu bejahen.

b) Eine Überschuldung i.S. des § 9 Abs.2 Nr.1 KVStG 1972 ist nur gegeben, wenn die Schulden der Kapitalgesellschaft den Wert ihres Aktivvermögens übersteigen. Da das FG die Höhe der Schulden der Klägerin zum ... 1980 in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt hat, läßt sich die Überschuldung der Klägerin für diesen Stichtag revisionsrechtlich nicht überprüfen.

Die Beseitigung einer Überschuldung setzt stets die Zuführung neuen Aktivvermögens ohne Rückzahlungsverpflichtung voraus. Dies gilt für die Kapitalzufuhr durch den Anteilseigner gleichermaßen wie für die durch einen typisch oder atypisch stillen Gesellschafter. Beruht die Kapitalzufuhr auf einer Erhöhung des Kapitals der inländischen Kapitalgesellschaft, so ist § 9 Abs.2 Nr.1 Satz 2 KVStG 1972 zusätzlich zu beachten.

Da § 9 Abs.2 Nr.1 KVStG 1972 dem Ziel dient, die Aufnahme neuen Kapitals zur Sanierung notleidend gewordener Kapitalgesellschaften zu begünstigen, ist die Vorschrift auf die Einlage eines typisch stillen Gesellschafters regelmäßig unanwendbar. Dessen Einlage kann gemäß § 341 des Handelsgesetzbuches (HGB) a.F. (§ 236 HGB n.F.) im Konkurs der Kapitalgesellschaft zurückgefordert werden. Sie erfüllt deshalb regelmäßig nicht den von der Vorschrift begünstigten Zweck. Eine andere Rechtslage kann sich für den Ersterwerb der Rechte eines atypisch stillen Gesellschafters dann ergeben, wenn dessen Einlage zur Sanierung des Unternehmens der Kapitalgesellschaft geleistet wird und die Rückforderung der Einlage von der vorherigen Entstehung entsprechender Gewinne abhängig ist (vgl. Egly/Klenk, Gesellschaftsteuer, 4.Aufl., Herne/Berlin 1982, Rdnr.478a). In einem solchen Fall entsteht die Rückzahlungsverpflichtung aufschiebend bedingt erst, nachdem das Ziel der Sanierung erreicht wurde. § 9 Abs.2 Nr.1 KVStG 1972 kann deshalb unter den übrigen Voraussetzungen der Vorschrift grundsätzlich zur Anwendung gelangen. Jedoch kann der Senat der Überlegung im Streitfall nicht weiter nachgehen, weil es auch insoweit an den notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlt.

Für die Annahme einer Gesetzeslücke besteht so lange kein Raum, als der nach § 2 Abs.1 Nr.1 KVStG 1972 gesellschaftsteuerbare Rechtsvorgang nicht geeignet ist, eine Überschuldung in dem o.g. Sinne zu beseitigen oder zu vermindern.

c) Ein Verlust an dem durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung festgesetzten Kapital ist gegeben, wenn der Aktivsaldo zwischen dem (Brutto-)Vermögen und den Schulden der Kapitalgesellschaft niedriger als das gezeichnete Kapital ist. Dabei sind nicht die in der Bilanz ausgewiesenen, sondern die "wahren" Vermögenswerte maßgebend (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.August 1968 II R 82/67, BFHE 93, 344, BStBl II 1968, 781; Egly/Klenk, a.a.O., Rdnr.468; Brönner/Kamprad, Kapitalverkehrsteuergesetz, 4.Aufl., Köln 1986, § 7 Rdnr.24; Kinnebrock/Meulenbergh, Kapitalverkehrsteuergesetz, 5.Aufl., München 1983, § 9 Rdnr.9; Klein, Kapitalverkehrsteuergesetz, Neuwied 1976, § 9 S.117).

Ein Rechtsvorgang i.S. des § 2 Abs.1 Nr.1 KVStG 1972 dient der Deckung des Verlustes am gezeichneten Kapital i.S. des § 9 Abs.2 Nr.1 KVStG 1972, wenn die Leistung des Gesellschafters geeignet ist, den Verlust auszugleichen. Daran fehlt es stets, wenn ein Gesellschafter mit seiner Leistung nur zusätzliche Gesellschaftsrechte erwirbt. Eine nach § 2 Abs.1 Nr.1 KVStG 1972 steuerbare Kapitalerhöhung führt nur dann zur Anwendung des § 9 Abs.2 Nr.1 KVStG 1972, wenn sie im Zusammenhang mit einer Kapitalherabsetzung steht. Eine Kapitalerhöhung ohne Kapitalherabsetzung dient nie der Deckung eines Verlustes am gezeichneten Kapital (vgl. Erlaß des Finanzministerium Nordrhein-Westfalen vom 4.April 1978 S 5110-4-VA 2, Der Betrieb 1978, 915).

Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs.2 FGO) wurde im Streitfall für die Klägerin keine Kapitalherabsetzung beschlossen. Hieran scheitert eine analoge Anwendung des § 9 Abs.2 Nr.1 KVStG 1972. Bei dieser Sachlage bedarf es nicht der weiteren Prüfung, ob nicht die Rückzahlungsverpflichtung der atypisch stillen Einlage als Schuld der Klägerin auszuweisen war, weshalb der Einlage die Eignung fehlte, den Verlust am gezeichneten Kapital auszugleichen.

4. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Deshalb kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die atypisch stille Einlage des B (teilweise) der Beseitigung einer Überschuldung der Klägerin diente. Die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, ist Aufgabe des FG. Zu diesem Zweck war die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62109

BStBl II 1989, 161

BFHE 155, 149

BFHE 1989, 149

BB 1989, 688-690 (LT1-5)

DB 1989, 307-308 (LT)

HFR 1989, 201 (LT)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    BFH II R 82/67
    BFH II R 82/67

      Leitsatz (amtlich) 1. Die Steuerermäßigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b KVStG steht der Kapitalgesellschaft auch in den Fällen zu, in denen der Gesellschafter zur Leistung aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags verpflichtet war. 2. Für die Frage, ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren