Leitsatz (amtlich)
Ein Richter hat auch dann im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren i. S. des § 51 Abs. 2 FGO mitgewirkt, wenn er nur beratend tätig geworden ist.
Normenkette
FGO § 51 Abs. 2, § 116 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Nr. 2
Tatbestand
Durch Verfügung vom 2. Februar 1972 pfändete der Rechtsvorgänger des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) Forderungen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen die X-KG aus Erbbauzinsen wegen eines bestandskräftig festgesetzten Steuerschuldbetrags von 30 787,47 DM. Mit Verfügung vom 4. Oktober 1972 schränkte das FA die Pfändung derart ein, daß die Drittschuldnerin monatlich nur 206 DM zu überweisen brauchte. Durch Verfügung vom 8. Februar 1973 hob das FA diese Einschränkung der Pfändungsverfügung wieder auf, so daß die Drittschuldnerin den vollen Erbbauzins von monatlich 303,40 DM an das FA zu überweisen hatte.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet ab.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die Pfändungsverfügung vom 2. Februar 1972 in Form der rückwirkenden Berichtigung vom 4. Oktober 1972 und die Änderungsverfügung vom 8. Februar 1973 sowie die Vorentscheidung ersatzlos aufzuheben.
Zur Begründung führte der Kläger unter anderem aus:
Der im Urteil an zweiter Stelle genannte Berufsrichter A sei zur Zeit des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens Leiter der Vollstreckungsstelle der Behörde des Rechtsvorgängers des FA gewesen. Daneben habe er das Amt des Sachgebietsleiters der Stundungs- und Erlaßstelle ausgeübt. Als Leiter der Vollstreckungsstelle sei er für die Einleitung der Pfändungsmaßnahmen, die sich von Februar 1972 bis Juni 1973 erstreckt hätten, verantwortlich gewesen. Daraus ergebe sich, daß der Richter mit der Sache im vorangegangenen Verwaltungsverfahren in koordinierten Aufgabenbereichen amtlich befaßt gewesen sei und daran mitgewirkt habe. Folglich sei er kraft Gesetzes an der Ausübung des Richteramtes in der mündlichen Verhandlung am 28. September 1977, in der über die Klage entschieden worden sei, ausgeschlossen gewesen. Das Urteil verstoße dadurch gegen § 51 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und verletze nach § 119 Nr. 2 FGO Bundesrecht.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wert des Streitgegenstandes die Streitwertgrenze des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) übersteigt. Denn die Revision ist ohne weiteres zulässig, wenn als wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird, daß bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Von der Ausübung des Amtes als Richter ist ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat (§ 51 Abs. 2 FGO). Der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff "vorausgegangenes Verwaltungsverfahren" ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu der mit § 51 Abs. 2 FGO übereinstimmenden Vorschrift des § 54 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) weit auszulegen (Urteil vom 8. Februar 1977 V C 071.75, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 54 VwGO Nr. 22, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 21. Juli 1975 VII B 25/75, BFHE 116, 453, BStBl II 1975, 856). Dafür spricht der Sinn der Regelung, die das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Gerichte schützen will. Es soll deshalb kraft Gesetzes ausgeschlossen sein, daß ein Richter den Rechtsstreit mitentscheidet, dessen Mitwirkung dem Einwand ausgesetzt werden könnte, er habe sich bereits in der Sache festgelegt und könne seine Entscheidung nicht mehr mit der gebotenen Objektivität treffen, weil er vor der Übernahme des Richteramtes als Verwaltungsbeamter an der im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidung mitgewirkt hat. Jede Mitwirkung auch nur beratender Art wird durch die genannte Vorschrift erfaßt (vgl. BVerwG-Urteile vom 29. Januar 1965 VII C 84.62, Verwaltungs-Rechtsprechung 17, 637, und vom 15. November 1961 VI A 1.60, Buchholz, a. a. O., § 54 VwGO Nr. 1).
Der Richter A, der in der Vorinstanz mitgewirkt hat, war in der genannten Weise am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren beteiligt. Wie sich aus den Vollstrekkungsakten des FA und dessen Revisionserwiderung ergibt, ist die hier streitige Pfändung des Erbbauzinses des Klägers auf Anraten dieses Richters und damaligen Verwaltungsbeamten beim FA erfolgt. Der Richter war daher kraft Gesetzes von der Mitwirkung an der Vorentscheidung ausgeschlossen. Daß er dennoch daran mitgewirkt hat, ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 119 Nr. 2 FGO). Die Vorentscheidung war daher aufzuheben und die Sache - ohne Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Vorentscheidung (vgl. die Rechtsprechungsübersicht bei Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 119 Anm. 1 E) - an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 72762 |
BStBl II 1978, 401 |
BFHE 1979, 33 |