Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Wird ein zu einem Nachlaß gehörendes Unternehmen nur von einem oder einigen Miterben fortgeführt und scheiden die anderen Miterben innerhalb angemessener Frist aus der Erbengemeinschaft gegen eine Abfindung aus, so handelt es sich um einen erbrechtlichen, außerbetrieblichen Vorgang, der bei dem abgefundenen Erben nicht zu einem Veräußerungsgewinn im Sinne von § 16 EStG führt.
Normenkette
AO § 215 Abs. 2; EStG § 15 Nr. 2, § 16
Tatbestand
Die Bgin. und ihre drei Geschwister sind Erben ihrer im Jahre 1954 verstorbenen Mutter und ihres am 2. März 1955 verstorbenen Vaters. Zum Nachlaß gehörte ein vom Vater betriebenes Unternehmen. Durch notariellen Vertrag vom 13. März 1956 boten die Geschwister der Bgin. eine Abfindung an, wenn sie aus der Erbengemeinschaft ausscheide und ihnen ihren Erbanteil übertrage. Dieses Angebot wurde der Bgin. in dem notariellen Vertrag vom 24. März 1956 angenommen. Die Geschwister gründeten, um das Unternehmen gemeinsam weiterzuführen im Mai 1956 eine OHG, deren Beginn auf den 3. März 1955 festgesetzt wurde.
Von der Auffassung ausgehend, daß die Bgin. als Erbin auch an dem Unternehmen beteiligt gewesen und erst auf Grund der Vereinbarung mit ihren Geschwistern ausgeschieden sei, stellte das Finanzamt für das Jahr 1955 den Gewinn für die Bgin. und ihre Geschwister gemäß § 215 AO einheitlich und gesondert fest und rechnete hierbei der Bgin. einen Veräußerungsgewinn in Höhe des Unterschieds zwischen Abfindung und ihrem Anteil am Betriebsvermögen zu. Demgegenüber vertrat die Bgin. die Ansicht, daß es sich um eine Erbauseinandersetzung handle, bei der es nicht zu einem Veräußerungsgewinn kommen könne. Es sei auch nicht berücksichtigt, daß sie nicht bloß wegen des Unternehmens abgefunden worden sei.
Die Berufung hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht nahm zwar ebenfalls einen Veräußerungsgewinn an, berechnete ihn aber geringer als das Finanzamt.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts mußte, wenn auch aus anderen Gründen, zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.
Für die Frage, ob in der Person der Bgin. ein gewerblicher Veräußerungsgewinn entstanden ist, kommt es, wie auch die Vorinstanzen nicht verkannt haben, darauf an, ob die Bgin. Mitunternehmerin des zum Nachlaß gehörenden und dann von ihren Geschwistern in Form einer OHG weiter betriebenen Unternehmens war. Das ist von den Vorinstanzen zu Unrecht bejaht worden.
Dem Finanzgericht ist zwar zuzugeben, daß die Bgin. als Miterbin die gleichen Rechte am ungeteilten Nachlaß hatte wie ihre Geschwister. Mit dem Erbfall war der Nachlaß nach § 2032 Abs. 1 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Miterben, also der Bgin. und ihrer Geschwister, geworden. Dies ist auch der Ausgangspunkt des von der Bgin. mit ihren Geschwistern geschlossenen Auseinandersetzungsvertrages.
Daß der Nachlaß bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftliches Vermögen der Bgin. und ihrer Geschwister war, rechtfertigt aber allein nicht die Annahme, daß die Bgin. auch Mitunternehmerin des zu dem Nachlaß gehörenden Unternehmens gewesen sein müsse. Die Zugehörigkeit zum Nachlaß besagt lediglich, daß das Unternehmen Teil des gemeinschaftlichen Vermögens der Miterben war. Für die Frage, wer bei einer Mehrheit von Erben Unternehmer oder Mitunternehmer des nach dem Tode des Erblassers fortgeführten Unternehmens ist, kommt es - wie in allen Fällen der Führung eines Gewerbebetriebs - allein darauf an, auf wessen Rechnung und Gefahr das Unternehmen betrieben wird. Dies kann die Erbengemeinschaft sein. Sie ist es, wenn das Unternehmen, solange der Nachlaß noch ungeteilt ist, für Rechnung und Gefahr aller Miterben betrieben wird, auch wenn die Leitung im Einverständnis aller Miterben nur bei einem oder einigen von ihnen liegt. Das zum Nachlaß gehörende Unternehmen braucht aber, solange der Nachlaß noch ungeteilt ist, nicht notwendig auf Rechnung und Gefahr der Erbengemeinschaft fortgeführt zu werden. Es kann auch sein, daß nur ein oder einige Miterben das Unternehmen auf ihre Rechnung und Gefahr fortführen. Dann können bürgerlich-rechtlich auch nur diese Miterben als Unternehmer oder Mitunternehmer angesehen werden (vgl. Soergel- Siebert, BGB, 9. Aufl., 1961, Bd. V Bem. 3 zu § 2032, S. 124). Auch steuerlich ist ein Miterbe nicht Mitunternehmer eines zum Nachlaß gehörenden Unternehmens, wenn dieses von vornherein wie im Streitfall nur von den übrigen Miterben auf ihre Rechnung und Gefahr fortgeführt wird. Ob das unter allen Umständen und insbesondere auch dann gilt, wenn die Miterben nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Folgerungen, die sich aus der Fortführung des Unternehmens nur durch einige Miterben ergeben, auch in ihrem Verhältnis zueinander ziehen, kann hier dahingestellt bleiben. Denn hier haben sich die Bgin. und ihre Geschwister alsbald nach dem Erbfall auseinandergesetzt und durch ihr Verhalten klar zu erkennen gegeben, daß die Bgin. von vornherein an dem Unternehmen nicht beteiligt sein sollte und beteiligt sein wollte.
War die Bgin. danach nicht Mitunternehmerin, so handelte es sich bei ihrem Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft und bei ihrer Abfindung nicht um einen betrieblichen, sondern um einen rein erbrechtlichen, außerbetrieblichen Vorgang, der darum bei der Bgin. nicht zu einem betrieblichen Veräußerungsgewinn führen konnte. Dem entspricht, daß die das Unternehmen fortführenden Geschwister die gezahlte Abfindung nicht als Betriebsausgabe behandeln können, sondern als einen außerbetrieblichen Vorgang auf dem Gebiet des Vermögens behandeln müssen. Auf das Urteil des I. Senats I 82/60 U vom 21. August 1962 (BStBl 1963 III S. 178) und das Urteil des Senats VI 353, 354/62 U vom 26. Juli 1963 (BStBl 1963 III S. 481) wird hingewiesen.
Das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts waren danach wegen unrichtiger Anwendung von § 15 Ziff. 2 und § 16 des Einkommensteuergesetzes aufzuheben. Dem Senat erschien es zweckmäßig, die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen, das im Einspruchsverfahren die einheitliche Gewinnfeststellung gemäß § 215 AO entsprechend den dargelegten Grundsätzen durchzuführen hat.
Zum Verfahren wird noch bemerkt: An dem Verfahren zur einheitlichen Gewinnfeststellung sind zwar, wenn es sich um die Feststellung der Einkünfte aus einem von mehreren Personen betriebenen Unternehmen handelt, grundsätzlich nur die Mitunternehmer beteiligt. Das gilt aber nicht, wenn wie hier streitig ist, wer zu dem Kreis der Mitunternehmer gehört. Daß die Bgin. tatsächlich nicht Mitunternehmerin ist, schließt also nicht aus, daß der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid auch gegen sie gerichtet ist, weil darin festgestellt wird, daß sie nicht Mitunternehmerin ist.
Fundstellen
Haufe-Index 410893 |
BStBl III 1963, 480 |
BFHE 1964, 435 |
BFHE 77, 435 |
StRK, EStG:16 R 54 |
NJW 1963, 2295 |