Leitsatz (amtlich)
Eheleute können nach Gütertrennung auch mit erbschaftsteuerrechtlicher Wirkung rückwirkend ab dem Tag der Eheschließung --höchstens ab dem Inkrafttreten des GleichberG am 1.Juli 1958-- Zugewinngemeinschaft vereinbaren.
Normenkette
ErbStG 1974 § 5 Abs. 1; BGB § 1371 Abs. 2; GleichberG Art. 8; BGB § 1374; GG Art. 3 Abs. 2
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten um die Höhe des Erwerbes, der gemäß § 5 Abs.1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 nicht der Erbschaftsteuer unterliegt.
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres 1978 verstorbenen Ehemannes. Die Eheleute hatten 1933 geheiratet und im Laufe der Zeit folgende Güterrechtsverträge abgeschlossen:
1. Mit Vertrag vom 28.April 1938 (Vertrag 1) vereinbarten sie Gütertrennung.
2. In einem Vertrag vom 22.September 1961 (Vertrag 2) erklärten die Eheleute, einen jetzt noch gültigen Ehevertrag bisher nicht abgeschlossen zu haben. Eine Erklärung nach § 8 I.3 --gemeint ist offenbar Art.8 I Nr.3 Abs.2-- des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18.Juni 1957 --GleichberG-- (BGBl I 1957, 609) habe keiner von ihnen abgegeben und sie lebten zur Zeit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie schlössen nunmehr den gesetzlichen Güterstand aus und vereinbarten Gütertrennung.
3. Mit Vertrag vom 16.April 1964 (Vertrag 3) vereinbarten die Eheleute ab sofort den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hoben den Vertrag 2 seinem vollen Umfang nach auf. Aus diesem aufgehobenen Vertrag sollten keine Rechtswirkungen entstehen bzw. verbleiben. Für ihre Ehe solle also der gesetzliche Güterstand "sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft" maßgebend sein.
Das beklagte Finanzamt (FA) setzte die Steuer für den Erbanfall fest und vertrat bei der Berechnung des nach § 5 Abs.1 ErbStG 1974 steuerfrei bleibenden Erwerbes die Auffassung, die Zugewinngemeinschaft sei erst mit dem Vertrag 3 am 16.April 1964 begründet worden. Maßgebend für die Ermittlung des Zugewinnausgleichs sei daher das Anfangsvermögen (§ 1374 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) der Eheleute zu diesem Zeitpunkt.
Die Klägerin meint dagegen, der Zugewinnausgleich sei nach dem Anfangsvermögen am 1.Juli 1958 (Inkrafttreten des GleichberG nach dessen Art.8 II Nr.4) zu ermitteln.
Das Finanzgericht (FG) setzte die Steuer herab, weil nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten einige im Endvermögen enthaltene Grundstücke anders als im Steuerbescheid geschehen zu bewerten sind. Im übrigen wies es die Klage ab.
Mit der vom FG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihr Klageziel.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
1. Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, weil das FG § 5 Abs.1 ErbStG 1974 nicht richtig angewendet hat.
Nach Ansicht des FG können bei der Ermittlung der fiktiven Ausgleichsforderung als Anfangsvermögen i.S. des § 1374 BGB nur diejenigen Vermögenswerte zugrunde gelegt werden, welche die Eheleute am 16.April 1964 hatten. Daß diese mit dem Vertrag 3 die Zugewinngemeinschaft rückwirkend (ab 1.Juli 1958) vereinbaren wollten, sei unerheblich. § 5 Abs.1 ErbStG 1974 nehme nur auf § 1371 Abs.2 BGB Bezug; er erfasse damit lediglich die dort geregelten gesetzlichen Fälle und nicht auch noch zusätzlich besondere ehevertragliche Regelungen.
Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an.
Maßgebend für die Höhe der Steuerbefreiung nach § 5 Abs.1 ErbStG 1974 ist die Ausgleichsforderung, welche der überlebende Ehegatte nach § 1371 Abs.2 BGB geltend machen könnte. Diese Vorschrift verweist ihrerseits auf die §§ 1373 bis 1383 und 1390 BGB. Dabei ist nach in Rechtsprechung und Literatur anerkannter Ansicht § 1374 BGB u.a. insoweit nachgiebiges Recht, als die Ehepartner den Zeitpunkt für die Berechnung des Anfangsvermögens bestimmen können (vgl. das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 25.Februar 1964 1 U 171/63, Neue Juristische Wochenschrift 1964, 1076 m.w.N.). Diese Bestimmung des Zeitpunktes kann auch darin bestehen, daß Eheleute nach vorangegangener Gütertrennung diese rückwirkend beseitigen und statt dessen Zugewinngemeinschaft vereinbaren.
Diese bürgerlich-rechtliche Gestaltungsfreiheit muß auch das Erbschaftsteuerrecht anerkennen, weil § 5 Abs.1 ErbStG 1974 mit der Verweisung auf § 1371 Abs.2 BGB an die Ermittlung der Ausgleichsforderung nach bürgerlichem Recht anknüpft. Erbschaftsteuerrechtliche Grenzen sind dieser Gestaltungsfreiheit erst dort gezogen, wo sie einem Ehepartner eine überhöhte Ausgleichsforderung verschafft. Das kann z.B. dadurch geschehen, daß ein Anfangsvermögen zu einem vor der Eheschließung liegenden Zeitpunkt zugrunde gelegt wird.
Bestätigt wird diese Auffassung durch den Abs.2 des § 5 ErbStG 1974, der eindeutig auf die (tatsächlich zustehende) bürgerlich-rechtliche Ausgleichsforderung abstellt und daher --abgesehen von der vorgenannten überhöhten Ausgleichsforderung-- Einschränkungen nicht zuläßt. Einen Anlaß, die Ausgleichsforderungen der Abs.1 und 2 des § 5 ErbStG 1974 nach verschiedenen Maßstäben zu beurteilen, sieht der Senat nicht.
Entsprechend diesen Grundsätzen konnten im vorliegenden Fall die Eheleute auch mit erbschaftsteuerrechtlicher Wirkung durch den Vertrag 3 rückwirkend ab dem 1.Juli 1958, dem Inkrafttreten des GleichberG, die Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin dadurch im Sinne der vorstehenden Ausführungen eine überhöhte Ausgleichsforderung erhielt. Die Eheleute haben im Gegenteil durch den Vertrag 3 nur dasjenige vereinbart, was ohne den vorangegangenen Abschluß des Vertrages 2 güterrechtlich schon kraft Gesetzes gegolten hätte.
Das FG hat keine Tatsachen festgestellt, welche die Ermittlung des Anfangsvermögens zum 1.Juli 1958 und damit der fiktiven Ausgleichsforderung nach § 1371 Abs.2 BGB ermöglichen. Die nicht spruchreife Sache geht daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Fundstellen
Haufe-Index 62887 |
BFH/NV 1989, 39 |
BStBl II 1989, 897 |
BFHE 157, 229 |
BFHE 1990, 229 |
BB 1989, 2238-2238 (LT) |
DB 1989, 1954 (LT) |
DStR 1989, 518 (K) |
HFR 1989, 554 (LT) |
WPg 1990, 14 (S) |
StRK, R.4 (LT) |
NJW 1989, 2911 |
NJW 1989, 2911 (L) |
DStZ/E 1989, 359 (K) |
UVR 1990, 21 (ST) |
FamRZ 1989, 1171 (L) |
FuR 1990, 111 (S) |
MittBayNot 1989, 282-283 (LT) |
MittRhNotK 1990, 24-25 (LT) |
ZAP, EN-Nr 311/89 (S) |