Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückverweisung der Sache gemäß § 127 FGO an das FG
Leitsatz (NV)
Erläßt das FA während des Revisionsverfahrens einen verbösernden Änderungsbescheid, der auf § 129 AO 1977 gestützt wird, so ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache auch dann gemäß § 127 FGO an das FG zurückzuverweisen, wenn die Kläger einen Antrag nach §§ 68, 123 Satz 2 FGO stellen.
Normenkette
FGO §§ 68, 123 S. 2, § 127
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 1986 und 1987 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte als frei praktizierender Arzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von rd. 300000 DM (1986) bzw. 400000 DM (1987). Seine Umsätze betrugen in 1986 rd. 730000 DM und in 1987 rd. 810000 DM.
Der Kläger machte als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit Absetzungen für Abnutzung (AfA) für einen Mercedes 560 SEL geltend, den er in der zweiten Jahreshälfte 1986 für 120984 DM erworben hatte und dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer er bei einer Fahrleistung von 20000 km pro Jahr mit acht Jahren ansetzte. Den Anteil der privaten Nutzung schätzte er auf 30 v.H. der Aufwendungen.
Nach einer Betriebsprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) davon aus, daß die den Betrag von 80000 DM übersteigenden Anschaffungskosten unangemessen i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien. Es erhöhte die Gewinne 1986 und 1987 um die entsprechenden AfA-Differenzbeträge.
Die Einsprüche gegen die (geänderten) Einkommensteuerbescheide 1986 und 1987 vom 30. Oktober 1989 blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Mit seiner vom Bundesfinanzhof zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG.
Nach Erlaß der Vorentscheidung hat das FA am 4. Juni 1991 und am 3. Juni 1993 jeweils geänderte Einkommensteuerbescheide 1986 und 1987 erlassen. Die am 4. Juni 1991 geänderten Bescheide sind auf § 172 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützt und entsprechen im Ergebnis der Vorentscheidung. Die Bescheide vom 3. Juni 1993 sind dagegen auf § 129 AO 1977 gestützt und enthalten gegenüber den Bescheiden vom 4. Juni 1991 Verböserungen zu Lasten der Kläger wegen einer vom FA angenommenen offensichtlichen Unrichtigkeit.
Die Kläger haben die geänderten Bescheide vom 3. Juni 1993 in das Revisionsverfahren übergeleitet.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist aus Gründen des § 127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Im Streitfall hat das FA nach Erlaß der Vorentscheidung sowohl am 4. Juni 1991 als auch am 3. Juni 1993 jeweils geänderte Einkommensteuerbescheide 1986 und 1987 erlassen. Durch die Änderungsbescheide wurde die Vorentscheidung gegenstandslos. Zwar haben die Kläger die am 3. Juni 1993 geänderten Einkommensteuerbescheide gemäß §§ 68, 123 Satz 2 FGO in das Revisionsverfahren übergeleitet. Dennoch kann der Senat nicht in der Sache selbst über die Klage entscheiden, die sich nunmehr gegen die Bescheide vom 3. Juni 1993 richtet. Es fehlt an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, die zu treffen Aufgabe des FG ist. Für die Entscheidung über die Klage kommt es vorrangig darauf an, ob die Änderungsvoraussetzungen des § 129 AO 1977 zugunsten des FA gegeben waren. Die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen konnte das FG bisher nicht treffen. Um sie nachholen zu können, muß die Vorentscheidung gemäß § 127 FGO aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 419352 |
BFH/NV 1994, 185 |