Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer, Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
Die Vergünstigung des § 24 Ziff. 5 LAG ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen der Kapitalwert eines Nießbrauchs mit dem Einheitswert des genutzten Wirtschaftsguts als Höchstwert angesetzt worden ist.
Zur Bewertung eines Nießbrauchrechts.
Normenkette
BewG §§ 15, 13, 16, 14; LAG § 24 Ziff. 5
Tatbestand
Es handelt sich um die Veranlagung der Steuerpflichtigen (Beschwerdegegnerin - Bgin. -) zur Vermögensabgabe. Die Bgin. hat den lebenslänglichen Nießbrauch an den Kommanditanteilen ihrer drei Töchter an einer KG. Der Wert dieser Kommanditanteile wurde bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Gesellschaft auf den 21. Juni 1948 auf je 107.112 bzw. 107.113 DM, zusammen auf 321.338 DM festgestellt. Der nach § 16 des Bewertungsgesetzes (BewG) berechnete Kapitalwert des Nießbrauchs ergibt 938.052 DM. Da der Wert des Nießbrauchs nicht höher sein kann als der Wert des genutzten Wirtschaftsguts selbst, hat das Finanzamt den Nießbrauch mit dem bei der Einheitsbewertung festgestellten Wert der drei Kommanditanteile in Höhe von 321.338 DM angesetzt. Der in § 24 Ziff. 5 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) vorgesehene Abzug wurde bei der Vermögensabgabeveranlagung versagt. Maßgebend hierfür war für das Finanzamt die überlegung, daß die Vergünstigung des § 24 Ziff. 5 a. a. O. nur bei Berechnung des Kapitalwerts von Nutzungen nach § 16 BewG Platz greife, um dadurch die gehäufte Belastung durch Einkommensteuer, Vermögensteuer und Vermögensabgabe zu mildern. Im Streitfall trete jedoch die gehäufte Belastung insoweit nicht ein, als der der Einkommensteuer unterliegende Betrag einer Jahresnutzung des Nießbrauchs (78.169 DM) über den Jahreswert (26.778 DM) hinausgehe, auf dem der bei der Vermögensteuer und Vermögensabgabe angesetzte Wert ---------------------------- 321.338 des Nießbrauchs beruhe ----( ------- = 26.778 DM). Es ergab sich ------------------------------- 12 --- auf Grund der Einspruchsentscheidung ein abgabepflichtiges Vermögen von 526.000 DM und eine Vermögensabgabe von 263.000 DM. Auf die Berufung der Bgin. hat das Finanzgericht das abgabepflichtige Vermögen auf 419.000 DM und die Vermögensabgabe auf 209.500 DM ermäßigt. In dem angefochtenen Urteil ist ebenfalls die Anwendbarkeit des § 24 Ziff. 5 LAG verneint. Allerdings weicht die Begründung, von der das Finanzgericht ausgegangen ist, von der des Finanzamts ab. Das Finanzgericht stützt sich darauf, daß der Nießbrauch nicht zu den Rechten auf Renten oder andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen zu rechnen sei. Es hat jedoch den Nießbrauch nur mit 12/18 (2/3) des Werts der Kommanditanteile bewertet. Hierzu ist es auf Grund der Erwägung gelangt, daß der Bgin. nicht die gesamten Nutzungen zuständen, sondern nur der Teil der Nutzungen, der auf ihre wahrscheinliche Lebenszeit entfalle. Dieser Teil sei nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BewG in Verbindung mit § 16 a. a. O. mit 12/18 (2/3) des Gesamtwerts von 321.338 DM = 214.226 DM anzusetzen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts.
Sie rügt rechtsirrige Anwendung der §§ 15, 16 BewG. Außerdem bemängelt das Finanzamt die vom Finanzgericht vorgenommene Berechnung des der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist begründet.
Der Nießbrauch fällt entgegen der Auffassung des Finanzgerichts unter die Rechte auf wiederkehrende Nutzungen. Dem § 67 Ziff. 4 BewG, der vom Kapitalwert von Nießbrauchsrechten und von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen spricht, kommt klarstellende Bedeutung zu. Dagegen hat das Finanzamt mit zutreffender Begründung den Abzug nach § 24 Ziff. 5 LAG im Streitfall abgelehnt. Durch diese Vergünstigung des § 24 Ziff. 5 a. a. O. sollte die verschärfte Belastung der Renten und gleichgestellten Rechte mit Einkommensteuer, Vermögensteuer und Vermögensabgabe gemildert werden. Diese gehäufte Steuerbelastung tritt aber mindestens nicht in voller Schärfe ein, wenn der Kapitalwert des Nießbrauchs nicht nach § 16 BewG berechnet, sondern nur als Höchstwert mit dem Einheitswert bzw. dem anteiligen Einheitswert des genutzten Wirtschaftsguts angesetzt wird. Dem Finanzamt ist weiterhin auch in der Bewertung des Nießbrauchs beizutreten. Es ist richtig, daß der Wert des Nutzungsrechts nicht höher sein kann als der Wert des genutzten Wirtschaftsguts selbst (Urteile des Bundesfinanzhofs III 181/53 U vom 28. August 1954, Slg. Bd. 59 S. 309, Bundessteuerblatt - BStBl - 1954 III S. 330 und III 108/54 U vom 6. Mai 1955, Slg. Bd. 61 S. 6, BStBl 1955 III S. 199). Im Streitfall entspricht dieser Höchstwert der genutzten Kommanditanteile ihrem Anteil am Einheitswert des Betriebsvermögens der KG. Die Ansicht des Finanzgerichts, daß gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3, § 16 BewG nur ein Bruchteil des Werts der Kommanditanteile angesetzt werden könne, ist unzutreffend. Der Bgin. stehen die gesamten Nutzungen der Kommanditanteile auf ihre Lebenszeit zu. Der Umstand, daß nach der Lebenserwartung für die Bgin. am Stichtag nur mit einer Lebensdauer von etwa 12 Jahren zu rechnen war, rechtfertigt die Herabsetzung des anteiligen Einheitswerts der Kommanditanteile nicht. Das zur Erbschaftsteuer ergangene Urteil des Reichsfinanzhofs III e 12/41 vom 30. Juli 1942 (Slg. Bd. 52 S. 130, Reichssteuerblatt 1942 S. 1093) betrifft die selbständige Bewertung einer überhöhten Gewinnbeteiligung. Es bezog sich auf den Sonderfall, daß die Bewertung eines bestimmten Kapitals und die Bewertung des Kapitalgewinns in untrennbarem Zusammenhang miteinander standen. So liegt indes der Sachverhalt hier nicht. Gründe zu der Annahme, daß der gemeine Wert der Nutzungen der Kommanditanteile noch unter dem als Höchstwert angesetzten anteiligen Einheitswert liegt, sind im Streitfall nicht zu erkennen.
Hiernach war das angefochtene Urteil nebst der zugrunde liegenden Einspruchsentscheidung aufzuheben. Die Sache wird zur anderweitigen Berechnung der Vermögensabgabe an das Finanzamt zurückverwiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 408658 |
BStBl III 1957, 63 |
BFHE 64, 167 |