Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
übernimmt bei einem nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Gebäude der Vermieter die Kosten für einen Laden- und Schaufensterumbau, so kann er diesen Aufwand gesondert abschreiben, wenn der Umbau ausschließlich den geschäftlichen Bedürfnissen des Mieters angepaßt ist und damit zu rechnen ist, daß die Anlagen nach dem wechselnden Zeitgeschmack des Publikums eine wesentlich kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer haben als es der technischen Nutzungsdauer des Gesamtgebäudes oder der Anlagen entspricht. Das gilt z. B. besonders bei Damenmodengeschäften, wenn das Ladengeschoß statt der bisherigen Schaufenster mit Glasvitrinen ausgestattet wird. 2. Eine Sonder-AfA dieser Art kommt nicht nur in Großstädten in Betracht, sondern auch in kleineren Städten. 3. Sind Anlagen geschaffen worden, die gesondert abschreibungsfähig sind, so sind sie grundsätzlich auch gesondert abzuschreiben. Es ist in der Regel nicht zulässig, daß der Hauseigentümer statt dessen wegen der kürzeren Nutzungsdauer der Sonderanlagen einen höheren durchschnittlichen Abschreibungssatz für das Gesamtgebäude wählt.
Normenkette
EStG §§ 7, 9, 21
Tatbestand
Der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte Bf. ist Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, die in dem der Ehefrau gehörenden Hause ein Damenmodengeschäft betreibt. Das Gebäude gehört zum Privatvermögen der Ehefrau und ist an die Offene Handelsgesellschaft vermietet. Im Streitjahr ließ die Ehefrau auf eigene Kosten die Vorderfront und die Schaufenster mit einem Kostenaufwand von 20 928 DM modernisieren; gleichzeitig wurde das Haus mit einem Kostenaufwand von 87 395 DM aufgestockt und umgebaut. Für den letztgenannten Betrag wurde der Ehefrau die Steuervergünstigung nach § 7b EStG gewährt. Den Betrag von 20 928 DM will der Bf. erhöht mit 10 v. H. abschreiben.
Das Finanzamt und das Finanzgericht ließen nur eine einheitliche Absetzung für Abnutzung (AfA) mit 1 v. H. für das Gesamtgebäude zu. Das Finanzgericht führte aus, daß bei einem nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Gebäude für besondere Anlagen eine Sonder-AfA nicht zulässig sei, auch nicht in der jetzt vom Bf. begehrten Form, daß nach der durchschnittlichen Nutzungsdauer aller Gebäudeteile und Gebäudeanlagen eine einheitliche AfA gebildet werde, die der Bf. mit 4 v. H. ansetze.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen.
Der Senat hat in dem Grundsatzurteil VI 270/61 S vom 14. Dezember 1962 (BStBl 1963 III S. 89, Slg. Bd. 76 S. 247) in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung entschieden, daß im allgemeinen bei einem nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäude besondere über den einheitlichen AfA-Satz für das Gesamtgebäude hinausgehende Sonder-AfA für einzelne Teile oder Anlagen nicht zulässig seien. Er hat aber im Urteil VI 270/61 S a. a. O. auch auf die Entscheidung des Reichsfinanzhofs IV 10/41 vom 8. Mai 1941 (RStBl 1941 S. 548) hingewiesen und ausgeführt, daß unter besonderen Umständen eine gesonderte AfA zuzulassen sei, nämlich wenn mit Sicherheit anzunehmen sei, daß die wirtschaftliche Nutzungsdauer der durch den Umbau geschaffenen Anlagen kürzer sein werde als die technische Nutzungsdauer der Anlagen oder des Gesamtgebäudes. Der Senat hat dabei ausgeführt, daß dies "bei Läden der Fall sein könne, wenn die Räume für die besonderen Bedürfnisse eines Gewerbes hergerichtet wurden oder wenn bei großstädtischen Verhältnissen glaubhaft sei, daß infolge eines scharfen Wettbewerbs der Ladenumbau nicht bis zu seinem technischen Verbrauch verwendet werden könne". Damit sind Beispiele für die besonderen Umstände gegeben worden, die zu einer Sonder-AfA für die durch den Umbau geschaffenen Anlagen führen können. Der scharfe Wettbewerb gerade in bestimmten Zweigen des Einzelhandels kann dazu zwingen, die äußere und innere Aufmachung der Geschäftsräume dem wechselnden Publikumsgeschmack anzupassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Unternehmens herauszustellen. Soweit derartige Aufwendungen vom Ladeninhaber selbst getragen werden, ist anerkannt, daß sie innerhalb kürzerer Frist abgeschrieben werden können. Es ist aber nicht zu verkennen, daß auch private Hausbesitzer als Vermieter gezwungen sein können, derartige Umbaukosten zu übernehmen, z. B. wenn sie nur unter dieser Voraussetzung einen neuen Mieter gewinnen können, oder wenn sie sonst den gegenwärtigen Mieter verlieren. übernimmt der Vermieter solche besonderen Aufwendungen, so findet das wirtschaftlich in einem entsprechend höheren Mietzins seinen Ausdruck; der höheren Sonder-AfA für die Umbaukosten stehen dann also höhere Mieteinnahmen gegenüber. Wenn auch nach wie vor beim privaten Hausbesitz der Grundsatz der einheitlichen AfA gilt, so darf doch nicht übersehen werden, daß dieser Grundsatz vom Gesetzgeber selbst mehrfach durchbrochen worden ist, z. B. durch § 7 b EStG und durch die Sonderabschreibungen für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Althäusern im § 82 a EStDV 1958.
In der Entscheidung des Bundesfinanzhofs VI 270/61 S a. a. O. ist zwar erwähnt, daß die Wettbewerbsverhältnisse in Großstädten den privaten Hausbesitzer dazu zwingen könnten, Aufwendungen für die Modernisierung des vermieteten Ladens und der Schaufenster nach den Wünschen seines Mieters auf sich zu nehmen. Damit ist indessen nicht etwa gesagt, daß solche Verhältnisse nur in Großstädten vorkommen, nicht aber auch in kleineren Städten wie im Streitfall. Einzelhändler in kleineren Städten stehen vor der Situation, daß bei den modernen Verkehrsverhältnissen die einheimische Bevölkerung leicht die Konkurrenzgeschäfte der Großstädte erreichen kann und daß sie die Käufer nur halten können, wenn sie, wie in den Großstädten, die Käufer durch moderne Verkaufsmethoden, vor allem durch modische Läden und Schaufenster, anziehen.
Im Streitfall handelt es sich um ein Damenmodengeschäft, das auf Wunsch der OHG im Erdgeschoß mit Schaufenstern in Form großer Vitrinen ausgestattet wurde. Diese Form entspricht dem gegenwärtigen Zeitgeschmack und dem Wunsch der Käufer, ein möglichst großes Warenangebot in wirksamer Aufmachung vor Augen zu haben. Nach Auffassung des Senats ist hier die Feststellung gerechtfertigt, daß bei dem sich schnell wandelnden Zeitgeschmack die wirtschaftliche Nutzungsdauer der durch den Umbau geschaffenen Anlagen wesentlich kürzer sein wird als die technische Nutzungsdauer des Gesamtgebäudes oder der Anlagen selbst. Von dieser Auffassung gehen übrigens auch die Verwaltungsanweisungen der Bundesregierung in Abschn. 160 Abs. 3 EStR 1963 aus.
Was die Nutzungsdauer angeht, so sollen die Finanzämter nach Abschn. 42 Abs. 2 EStR 1963 bei der Bemessung der Nutzungsdauer ähnlicher Anlagen in Betriebsgebäuden großzügig verfahren und es nicht beanstanden, wenn solche Anlagen in 5 bis 10 Jahren abgeschrieben werden. Diese Verwaltungsanweisung liegt im Rahmen des EStG und muß sinngemäß auch für vermietete Gebäude des Privatvermögens gelten.
Die Vorentscheidung, die diesen Grundsätzen nicht entspricht, war aufzuheben; ebenso die Einspruchsentscheidung. Bei der ihm nunmehr gemäß § 296 Abs. 3 AO zustehenden eigenen Sachwürdigung schätzt der Senat auf Grund der ihm vorliegenden Baupläne und in übereinstimmung mit der eigenen Auffassung der Steuerpflichtigen die Nutzungsdauer auf 10 Jahre, so daß die Umbaukosten von 20 928 DM innerhalb von 10 Jahren abgeschrieben werden können.
Dem später gestellten Antrag des Bf., statt der Sonder-AfA von 10 v. H. das gesamte Gebäude in 25 Jahren, also mit 4. v. H. jährlich, abschreiben zu lassen, kann nicht entsprochen werden. Grundsätzlich muß die Abschreibung dem Wertverzehr des Gebäudes angepaßt werden. Sind, wie hier, Sonderanlagen vorhanden, die eine wesentlich kürzere Nutzungsdauer haben als das Gesamtgebäude, so ist es grundsätzlich sachgerecht, für diese Sonderanlagen auch eine Sonder-AfA vorzunehmen und nicht für das ganze Gebäude einen höheren durchschnittlichen AfA-Satz zu bilden, weil die Sonderanlagen nur eine kürzere Lebensdauer haben. Gegen diese Methode spricht schon, daß die notwendige steuerliche überwachung der Abschreibung unnötig erschwert würde, weil bei jeder änderung der Sonderanlagen ein neuer Durchschnittssatz gebildet werden müßte.
Die Sache wird an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nunmehr die Veranlagung des Bf. unter Anerkennung einer Sonderabschreibung von 10 v. H. auf die Umbaukosten von 20 928 DM vorzunehmen hat.
Fundstellen
Haufe-Index 411335 |
BStBl III 1964, 555 |
BFHE 1965, 223 |
BFHE 80, 223 |
BB 1964, 1159 |
DB 1964, 1466 |
DStR 1964, 592 |
StRK, EStG:7 R 131 |
BFH-N, (K) Nr. 1085 |