Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändbarkeit der Forderung auf Auszahlung des zwischen zwei Rechnungsabschlüssen entstehenden Kontoguthabens (sog. Tagessaldo)
Leitsatz (amtlich)
Die Forderung des Bankkunden aus dem Giro-Vertrag auf Auszahlung des zwischen zwei Rechnungsabschlüssen entstehenden Kontoguthabens (sog. Tagessaldo) ist der Pfändung unterworfen, auch wenn das Konto als Kontokorrentkonto geführt wird.
Normenkette
HGB § 357; ZPO § 851 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Itzehoe |
Schleswig-Holsteinisches OLG |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Juli 1980 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Das Finanzamt pfändete wegen rückständiger Steuern in Höhe von insgesamt 7.035,50 DM die gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Steuerschuldners gegen die Beklagte aus den mit dieser bestehenden Bankverträgen (Giroverträgen), die gegenwärtigen und künftigen Saldoansprüche aus dem Kontokorrentverhältnis sowie alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners auf Gutschrift aller Eingänge, auf fortlaufende Auszahlung der Guthaben sowie auf Durchführung von Überweisungen an Dritte. Im Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen am 20. und 29. Juni 1978 war auf dem Kontokorrent-Girokonto, das der Schuldner als einziges Konto bei der Beklagten unterhielt, ein Guthaben nicht vorhanden. Aufgrund von Gutschriften am 5. Juli 1978 – darunter eine Bareinzahlung des Schuldners und eine Scheckgutschrift – wies das Konto nach Abzug eines Negativsaldos ein Guthaben von 5.341,35 DM auf. Die Ansprüche der Beklagten gegen den Schuldner auf Zinsen, Provision und Auslagenerstattung beliefen sich an diesem Tage auf 76,29 DM, wurden aber erst später abgebucht.
Der Kläger hat gegen die Beklagte, die den Schuldner trotz der ausgebrachten Pfändungen über das Guthaben hat verfügen lassen, Klage auf Zahlung von 5.341,35 DM, erhoben, weil die Beklagte diesen Betrag pflichtwidrig nicht an ihn abgeführt habe. Seiner Meinung nach seien nicht nur der sog. Zustellungssaldo und die Aktivsalden der zukünftigen Rechnungsabschlüsse pfändbar, sondern auch die Kontoguthaben zwischen zwei Rechnungsabschlüssen. Das ergebe sich aus dem Girovertrag mit der Bank, nach dem der Kontoinhaber berechtigt sei, in Höhe des jeweiligen Guthabenbetrages durch Überweisung oder Barabhebung jederzeit Verfügungen zu treffen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt: Die Ansprüche aus dem Girovertrag auf Auszahlung des jeweiligen Guthabens, des sog. Tagessaldos, seien der Pfändung nicht unterworfen. Bei diesem handele es sich um einen bloßen Rechnungsposten, dem im Rahmen des Kontokorrents, das mit dem Girovertrag verbunden sei, keine selbständige Bedeutung zukomme. Die dem Tagessaldo, zugrunde liegenden Einzelforderungen und Leistungen seien der Abrechnung im Rahmen des periodischen Rechnungsabschlusses vorbehalten und könnten durch Pfändung nicht aus dem Kontokorrent herausgelöst werden. Zu berücksichtigen sei, ferner, daß Tagessalden regelmäßig keine Zins- und Spesenabrechnungen enthielten und deshalb nicht erkennen ließen, ob und in welcher Höhe dem Bankkunden Zahlungsansprüche zustünden. So seien auch die Ansprüche der Beklagten auf Zinsen, Provision und Auslagenerstattung aus buchungstechnischen Gründen erst nach dem 5. Juli 1978 gebucht worden. Darüber hinaus seien die Rechte und Pflichten aus dem Kontokorrent- und Giroverhältnis höchstpersönlicher Natur, was einer Abtretbarkeit und Pfändbarkeit von Ansprüchen auf den Tagessaldo ebenfalls entgegenstehe. Schließlich müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen, daß die am 5. Juli 1978 geleistete Bareinzahlung des Schuldners teilweise dazu bestimmt gewesen sei, für auszuführende Lastschriften in Höhe von 1.230,20 DM Deckung zu beschaffen. Zweckgebundene Gelder seien aber einer Pfändung nicht zugänglich. Entsprechendes gelte für die Scheckgutschrift vom gleichen Tage, die unter dem Vorbehalt späterer Einlösung gestanden habe.
Die Beklagte hat an den Kläger 247,99 DM – den Aktivsaldo des Rechnungsabschlusses vom 31. Dezember 1978 – gezahlt. In Höhe dieses Betrages hat der Kläger die Klage zurückgenommen.
Das Landgericht hat die Beklagte, zur Zahlung von 5.017,07 DM verurteilt. Im übrigen – hinsichtlich der Ansprüche der Beklagten auf Zinsen, Provision und Aufwendungsersatz in Höhe von 76,29 DM – hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Verfügungen des Schuldners über das Kontoguthaben in der Zeit ab 5. Juli 1978, die die Beklagte zugelassen habe, seien dem Kläger gegenüber unwirksam und befreiten die Beklagte von ihrer Leistungspflicht als Drittschuldnerin nicht. Die Pfändungsmaßnahmen des Klägers, hätten auch das dem Schuldner am 5. Juli 1978 zustehende Guthaben erfaßt. Denn auch das zwischen zwei Rechnungsabschlüssen anfallende Guthaben könne – unter Berücksichtigung der der Bank zustehenden Ansprüche auf Zinsen und Kosten – gepfändet werden wenn der Bankkunde, wie hier, nach dem Geschäftsvertrag mit der Bank diese auf Zahlung des Guthabenbetrages in Anspruch nehmen könne.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen weiter vorgetragen, daß die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Klägers nicht mit hinreichender Bestimmtheit erkennen ließen, welche Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte der Kläger gepfändet habe.
Nachdem der Kläger in der Berufungsinstanz im Hinblick auf Zahlungen des Schuldners in Höhe eines weiteren Betrages von 2.463,99 DM zurückgenommen hatte, hat das Oberlandesgericht die Berufung hinsichtlich des noch streitigen Restbetrages von 2.553,08 DM als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die – zugelassene – Revision der Beklagten, die ihren bisherigen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus: Die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Klägers seien wirksam. Sie ließen mit hinreichender Bestimmtheit erkennen, daß sie sich auch auf die Ansprüche des Schuldners aus dem Girovertrag auf Auszahlung des jeweiligen Tagesguthabens erstreckten. Diese Ansprüche seien pfändbar. Auf die Frage, ob eine Pfändung der Ansprüche aus dem Kontokorrentverhältnis auch die Guthaben zwischen zwei Rechnungsabschlüssen erfasse, komme es dabei nicht an. Vorliegend gehe es allein um die Pfändung von Ansprüchen aus dem Girovertrag, die von den Rechten des Bankkunden aus dem Kontokorrentverhältnis zu unterscheiden seien. Da dem Schuldner aufgrund des Girovertrages mit der Beklagten der Anspruch auf Auszahlung des jeweiligen Guthabens zugestanden habe und der Kläger durch die von ihm erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen in die Rechtsposition des Schuldners auch insoweit eingerückt sei, hätte die Beklagte den Schuldner über das Kontoguthaben vom 5. Juli 1978 nicht mehr verfügen lassen dürfen. Demgegenüber könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß bei einer Berücksichtigung von Pfändungen der Tagessalden berechtigte Interessen der Bank beeinträchtigt würden. Ein. Negativsaldo im Zeitpunkt der Pfändung würde, wie es unbeanstandet vom Kläger auch hier geschehen sei, aufgrund des Pfandrechts der Bank gemäß Nr. 19 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken vor einem Pfändungspfandrecht des Gläubigers vorrangig ausgeglichen werden. Dasselbe gelte für die Ansprüche des Bankinstituts auf Zinsen und Kosten. Würde man gleichwohl die Pfändung der Ansprüche aus dem Girovertrag für unzulässig halten, hätte es der Schuldner in der Hand, die. Pfändung der künftigen Saldoforderungen aus dem Kontokorrentverhältnis ins Leere laufen zulassen.
Die Beklagte könne sich nicht, darauf berufen, daß der Schuldner bei der Einzahlung des am 5. Juli 1978 gebuchten Barbetrages die Ausführung von Lastschriften mit diesen Mitteln angeordnet habe. Eine rechtlich beachtliche Zweckbindung liege darin nicht. Es stehe nicht im Belieben des Schuldners, anstelle eines vorrangigen Pfändungspfandgläubigers andere Gläubiger zu befriedigen. Darüber hinaus umfasse der zugunsten des Klägers gepfändete Guthabenbetrag auch die Scheckgutschrift. Der Scheck sei gedeckt gewesen und der Vorbehalt der Rückbelastung damit entfallen. Die Beklagte sei daher auch insoweit dem Kläger zur Zahlung verpflichtet.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Vollstreckungsschuldner aufgrund des Girovertrages mit der Beklagten berechtigt, jederzeit die Auszahlung des ihm zustehenden Kontoguthabens zu verlangen. Zutreffend hat das Berufungsgericht diesen Anspruch für pfändbar erachtet. Daß das Girokonto vereinbarungsgemäß als Kontokorrentkonto geführt worden ist, steht dem nicht entgegen.
Nach § 851 Abs. 1 ZPO hängt die Pfändbarkeit einer Forderung von ihrer Übertragbarkeit ab. Bei Ansprüchen des Bankkunden auf das Tagesguthaben, die sich – wie hier – aus dem Girovertrag, nicht aus der Kontokorrentabrede, herleiten, ist diese Voraussetzung erfüllt (Canaris in Großkomm. HGB, 3. Aufl., 1978, § 357 Rdnr. 76, 77 a.E.; Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Bearbeitung, 1981, Rdnr. 149, 150, 181, 183, 184; Schlegelberger-Hefermehl, HGB 5. Aufl., 1976, § 355 Rdnr. 51, 52; § 357 Rdnr. 9, 18; Erman, Zur Pfändbarkeit der Ansprüche eines Kontokorrentkunden gegen seine Bank aus deren Kreditzusage, in: Gedächtnisschrift für Rudolf Schmidt, 1966, S. 261, 263; offen gelassen in BGH NJW 1954, 190; a. M. Gadow in HGB-RGRK, 1. Aufl., 1941, Anh. zu § 363 Anm. 3). Bei solchen Forderungen ist der Bankkunde – wie im Streitfall – zur jederzeitigen Geltendmachung gegenüber der Bank berechtigt (BGHZ 50, 277, 282; allg. M.). Es handelt sich insoweit um Zahlungsansprüche aus der mit dem Girovertrag verbundenen-unregelmäßigen Verwahrung (depositum irregulare, § 700 Abs. 1 BGB; OLG Celle WM 1981, 780, 781 = ZIP 1981, 496, 497; BGB-RGRK, 12. Aufl., 1978, § 700 Rdnr. 6, 7; Canaris in Großkomm. a.a.O., § 357 Rdnr. 64, 68, 158; Soergel-Lippisch/Häuser, 11. Aufl. 1980, vor § 607 Rdnr. 55; Staudinger-Reuter, 12. Aufl., 1980, § 700 Rdn. 3; Sprengel, Die Pfändung und Überweisung von Forderungen aus dem Bankkontokorrent, MDR 1952, 8, 9). Wie grundsätzlich alle auf Geld gerichteten Zahlungsansprüche sind auch sie übertragbar. Dem steht weder das Wesen des Girovertrages entgegen (so, Gadow in HGB-RGRK, a.a.O.) noch die Erwägung, daß der Anspruch des Bankkunden auf das Guthaben – höchstpersönlicher Natur sei (vgl. OLG Oldenburg WM 1979, 591, 593, 594; Berger Pfändung von Giroguthaben, ZIP 1980, 946, 949, 950; ZIP 1981, 583, 585). Der Girovertrag ist zwar nach allgemeiner Meinung (BGHZ 10, 319, 322; BGB-RGRK, 12. Aufl., 1974, § 675 Rdnr. 84; Canaris in Großkomm. a.a.O., Anh. § 357 Rdnr. 156, 158; Schlegelberger-Hefermehl, a. a. 0. Anh. § 365 Rdnr. 14, 51) ein auf Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB gerichteter Dienstvertrag (§§ 611 ff., BGB), bei dem nach § 613 Satz 2 BGB der Anspruch auf die geschuldeten Dienste im Zweifel nicht übertragbar ist. Daraus folgt aber nicht, daß der Anspruch auf Auszahlung des jeweiligen Tagesguthabens unabtretbar oder sonst unübertragbar sei. Der Anspruch auf den Tagessaldo ist als solcher allein auf die Rückzahlung der vom Bankkunden geleisteten Einlage, d.h. auf Auszahlung des Guthabenüberschusses gerichtet, jedoch nicht auf ein nur dem Bankkunden persönlich geschuldetes Tätigwerden. Er ist damit ein reiner Zahlungsanspruch. Ob die Bank diesen Anspruch einem Kunden oder einem Zessionar gegenüber erfüllt, spielt im Hinblick auf die bankvertraglichen Rechte und Pflichten der Beteiligten keine Rolle. Bei einer Auszahlung an den Abtretungsempfänger erbringt die Bank keine umfangreichere Tätigkeit als bei einer Abhebung durch den Kunden selber. Auch sonst werden ihre Rechte und Pflichten aus dem Giroverhältnis durch die Übertragung des Anspruchs auf das Tagesguthaben nicht berührt. Da die Bank nur zur Auszahlung des Guthabens des Kunden verpflichtet ist, drohen ihr hinsichtlich des auszuzahlenden Kapitals keine Nachteile. Ihre Ansprüche auf Zinsen und Kosten, die sich im Hinblick auf den im Bankbereich allgemein üblichen Einsatz elektronischer Daten- und Rechenanlagen jederzeit unschwer ermitteln lassen, mindern gem. Nr. 19 Abs. 2 der AGB der Banken den Anspruch des Kunden auf das Tagesguthaben auch mit Wirkung gegenüber dem Abtretungsempfänger (§ 404 BGB). Weist das Girokonto ein Guthaben auf, kann daher auch ein Abtretungsempfänger abzüglich der Ansprüche der Bank auf Zinsen und Kosten in Höhe des Guthabenbetrages Zahlung verlangen.
Für die Pfändbarkeit des Tagesguthabens auf dem Girokonto ist es rechtlich auch nicht von Belang, ob die Bankvertragsparteien – wie im vorliegenden Fall und wie im Geschäftsverkehr mit den Privatbanken allgemein üblich (vgl. Nr. 14 Abs. 1 der AGB der Privatbanken; anders im Geschäftsverkehr mit der Deutschen Bundesbank, vgl. Nr. 1 Satz 2 der AGB der Deutschen Bundesbank) – vereinbart haben, das Girokonto als Kontokorrentkonto zu führen. Diese vom Senat bislang nicht entschiedene Frage (vgl. BGHZ 80, 172, 179, 180) hat das Berufungsgericht (Schleswig-Holsteinisches OLG, Jur. Büro 1981, 622) in Übereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Schrifttum dazu vorherrschenden Auffassung zutreffend bejaht (vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 1980, 143; OLG Celle, ZIP 1981, 496; OLG Stuttgart, WM 1981, 1149 = ZIP 1981, 1196; FG Rheinland-Pfalz, EFG 1980, 533; LG Hannover, NJW 1974, 1095; LG Detmold, Rpfleger 1978, 150; LG Göttingen, Nds. Rpflege 1980, 152, LG Göttingen, Rpfleger 1980, 237; Canaris in Großkomm. HGB, a.a.O., § 355 Rdnr. 4, 72; § 357 Rdnr. 17 a.E., 24 a.E.; Anh. § 357 Rdnr. 68, 167, 202; Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Bearbeitung, a. a. O., Rdnr. 182, 190; Schlegelberger-Hefermehl, a.a.O., § 355 Rdnr. 51, 52; § 357 Rdnr. 9, 18; Anh. § 365 Rdnr. 60 a.E.; Baumbach-Duden HGB, 24. Aufl., 1980, § 357 Anm. 8 E; Düringer-Hachenburg-Breit, HGB, 3. Aufl., 1932, § 357 Anm. 20; Zöller-Scherübl. 13. Aufl. 1981, § 829 Anm. II 2, S. 1858; Thomas-Putzo, 11. Aufl. 1981, § 829 Anm. 6 a bb; Stöber, Forderungspfändung, 6. Aufl., 1981, Rdnr. 166, Gleisberg, Betrieb 1980, 865, 866; Forgach, Betrieb 1974, 809, 812, 813; 1852; Herz, G., Betrieb 1974, 1851, 1852; Herz, G., Das Kontokorrent, 1974, S. 159, 160; Schläger, NJW 1974, 1095; Sprengel, MDR 1952, 8, 9; 'Klee, MDR 1952, 202; vgl. auch Beeser, AcP 155, 418, 429; zweifelnd Gaul, Zur Rechtsstellung der Kreditinstitute als Drittschuldner in der Zwangsvollstreckung, in: Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Lehrinstituts für das kommunale Sparkassen- und Kreditwesen, 1978, S. 95, 96; a. A. OLG Oldenburg, WM 1979, 591, 593, 594; OLG Köln, ZIP 1981, 964, 965; LG Stuttgart, Rpfleger 1981, 24; Liesecke, WM 1975, 314, 321; Terpitz, WM 1979, 570, 574; Berger, ZIP 1980, 946; 1981, 583; Sühr, WM 1981, 1149). Die Vorschriften über das Kontokorrent und über die Pfändung von Ansprüchen aus dem Kontokorrent (§§ 355 – 357 HGB) stehen dem nicht entgegen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, handelt es sich bei den Forderungen des Bankkunden auf Auszahlung des Tagesguthabens nicht um Ansprüche, die der Kontokorrentabrede unterfallen. Zwar sind nach § 355 HGB bei einer Kontokorrentvereinbarung, wie sie auch im Streitfall getroffen worden ist grundsätzlich alle aus der Geschäftsverbindung resultierenden, beiderseitigen Ansprüche und Leistungen kontokorrentgebunden, d.h. unabtretbar (BGH WM 1971, 178; NJW 1982, 1150, 1151) und unpfändbar (Senat, Urteil vom 13. März 1981, I ZR 5/79, BGHZ 80, 172, 175, 176). Das folgt aus dem Wesen der Kontokorrentabrede, die darin besteht, daß die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen am Tage des periodischen Rechnungsabschlusses durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen und daß alsdann nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis bleibt, der als neue, auf einem selbständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderungen tritt (BGHZ 50, 277, 279; st. Rspr.). Wie der Senat in dem vorerwähnten Urteil vom 13. März 1981 ausgeführt hat, sind daher – hinsichtlich der Ansprüche aus dem Kontokorrent – allein die Forderungen auf das Guthaben pfändbar, das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung besteht (der sog. Zustellungssaldo, § 357 HGB) sowie die zukünftigen Ansprüche auf die Aktivsalden, wie sie sich aus den nachfolgenden Rechnungsabschlüssen ergeben, jedoch nicht die einzelne kontokorrentgebundene Forderung.
Kontokorrentgebunden in diesem Sinne und damit unübertragbar und unpfändbar ist der Anspruch auf Auszahlung des jeweiligen zukünftigen Tagesguthabens aber nicht. Er ist – anders als die Forderung auf den Zustellungssaldo (§ 357 HGB) und die zukünftigen Aktivsalden – kein Anspruch aus der Kontokorrentvereinbarung, sondern aus dem Girovertrag. Ob eine Forderung in das Kontokorrent einzustellen ist, richtet sich nach der den Geschäftsbeziehungen zugrunde liegenden Vereinbarung der Vertragsparteien, d.h. hier nach dem Girovertrag (RGZ 136, 178, 179, 180; BGH WM 1971, 178; Düringer-Hachenburg-Breit, a.a.O., § 355 Anm. 29; Canaris in Großkomm. HGB, a.a.O., § 355 Anm. 41, 42, 44; Schlegelberger-Hefermehl, a.a.O., § 355 Rdnr. 21; § 357 Rdnr. 2). Nach dem Girovertrag soll aber die Bank dem Anspruch des Kunden auf Auszahlung des Tagesguthabens die Kontokorrentvereinbarung gerade nicht entgegenhalten können. Ungeachtet des Kontokorrents ist sie vielmehr kraft des Girovertrages verpflichtet, den Guthabenüberschuß dem Kunden sofort und nicht erst beim nächsten periodischen Rechnungsabschuß oder bei der Beendigung des Kontokorrentverhältnisses auszuzahlen (vgl. Canaris in Großkomm. HGB, a. a. O. § 355 Anm. 72; Anh. § 357 Anm. 167; Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Bearbeitung, a.a.O., Rdnr. 190; Schlegelberger-Hefermehl, a. a. O. § 355 Rdnr. 51, 52; § 357 Rdnr. 9; Anh. § 365 Rdn. 60 a.E.; Sprengel, MDR 1952, 8, 9). Mit Sinn und Zweck des Kontokorrents steht das nicht in Widerspruch. Durch die Pfändung des Anspruchs auf das Tagesguthaben wird das Kontokorrentverhältnis weder abgeändert noch beendet. Zahlungen an den Gläubiger werden vielmehr als kontokorrentgebundene Leistungen der Bank genauso in das Kontokorrent eingestellt wie Barabhebungen oder sonstige Verfügungen des Schuldners über das Guthaben. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß es für die Bank unzumutbar sei, bei der Pfändung künftiger Tagessalden die Pflichten einer Drittschuldnerin zu erfüllen. Die mit der Pfändung des jeweiligen Giroguthabens verbundene Belastung trifft die Bank nicht härter als den Drittschuldner sonst bei der Pfändung von Geldforderungen, z.B. bei der Pfändung künftiger Lohnansprüche, und geht auch nicht über den Arbeitsaufwand hinaus, der mit einer täglichen Pfändung des Zustellungssaldos (§ 357 HGB) verbunden wäre. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben fallen in den allgemeinen Tätigkeitsbereich einer Bank.
Auch die schutzwürdigen Interessen des Schuldners rechtfertigen es nicht, dessen Anspruch auf das Tagesguthaben der Pfändbarkeit zu entziehen. Über die Pfändungsschutzvorschriften für Bankguthaben hinaus (vgl. § 850 k ZPO) hat der Schuldner keinen Anspruch, seinem Gläubiger den Zugriff auf ihm zustehende Zahlungsansprüche zu verwehren. Zutreffend ist das Berufungsgericht insoweit davon ausgegangen, daß die Pfändung des Zustellungssaldos (§ 357 HGB) und der Saldoforderungen aus den nachfolgenden Rechnungsabschlüssen dem Schuldner die Möglichkeit beläßt, über zwischenzeitlich anfallende Guthaben zu verfügen, und daß er es damit im Falle der Unpfändbarkeit der girovertraglichen Ansprüche auf das Tagesguthaben in der Hand hätte, zum Nachteil des Gläubigers einen Guthabenüberschuß vor dem nächsten Rechnungsabschluß abzubauen. Es ist nicht Sinn und Zweck der Vorschriften über das Kontokorrent, dem Schuldner Dispositionen dieser Art zu gestatten. § 357 HGB ist im Gegenteil eine Schutzvorschrift zugunsten des Gläubigers, die dem Schuldner – im Rahmen des Kontokorrents – die Möglichkeit nehmen soll, dem Gläubiger durch beliebige Schaffung neuer Schuldposten das Guthaben zu entziehen (BGHZ 80, 172, 177, 178).
Die Revision macht geltend, daß die vom Vollstreckungsschuldner am 5. Juli 1978 auf das Girokonto geleistete Bareinzahlung teilweise zur Einlösung von Lastschriften bestimmt gewesen sei und daß jedenfalls insoweit mit Rücksicht auf diese Zweckbestimmung die Pfändung keine Wirkung entfaltet habe. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Die behauptete Weisung hinderte den Schuldner bis zur Einlösung der Lastschriften nicht, frei über das Guthaben zu verfügen, die Einlösung zu untersagen und die Auszahlung des Guthabens einschließlich des Einzahlungsbetrages an sich zu verlangen. Von einer die freie Verfügbarkeit des Berechtigten ausschließenden Zweckbindung, die einer Pfändung möglicherweise entgegenstehen könnte, kann danach keine Rede sein. Auf die Entscheidungen des BGH in MDR 1978, 747 = WM 1978, 553, 554 und NJW 1979, 1461 = WM 1979, 533 beruft sich die Beklagte ohne Erfolg. Mit den dort entschiedenen Sachverhalten ist der vorliegend zu beurteilende nicht vergleichbar.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Klägers auch den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Auszahlung des am 5. Juli 1978 vorhandenen Tagesguthabens ergriffen hätten, weil sie mit hinreichender Bestimmtheit erkennen ließen, daß auch die zukünftigen Ansprüche aus dem Girovertrag des Schuldners mit der Beklagten gepfändet sein sollten. Das ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.
Künftige Forderungen müssen bestimmt genug bezeichnet oder hinreichend bestimmbar sein, d. h. „es muß jedenfalls schon eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner bestehen, aus der die zukünftige Forderung nach ihrem Inhalt und nach der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (BGH LM ZPO § 857 Nr. 4, BGHZ 80, 172, 181; st. Rspr.). Diesen Bestimmtheitsanforderungen ist vorliegend genügt. Der Kläger hat nach den getroffenen Feststellungen in den der Beklagten zugestellten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ausdrücklich erklärt, daß sich die Pfändungen u.a. auch auf die zukünftigen Ansprüche aus den mit der Beklagten bestehenden Bankverträgen (Giroverträgen) und alle zukünftigen Ansprüche auf fortlaufende Auszahlung der Guthaben erstreckten. Daraus ergab sich für die Beklagte mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Pfändungsmaßnahmen des Klägers auch die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners aus dem Girovertrag auf das jeweilige zukünftige Tagesguthaben erfaßten. Welche Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen die Beklagte auf Auszahlung des Tagesguthabens damit gemeint waren, stand außer Zweifel. Der Angabe der Nummer des Girokontos bedurfte es nicht. Wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, unterhielt der Vollstreckungsschuldner bei der Beklagten nur ein einziges Konto und die Beklagte war sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu keiner Zeit im unklaren darüber, daß sich die Pfändungsmaßnahmen des Klägers auf dieses Konto bezogen.
III.
Demgemäß ist die Beklagte, die das am 5. Juli 1978 vorhandene Guthaben trotz wirksamer Pfändung nicht an den Kläger abgeführt hat, in dem erkannten Umfang mit Recht zur Zahlung verurteilt worden.
Ihre Revision war danach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen