Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesellschaftsverhältnis zwischen Eheleuten

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Gesellschaftsverhältnis zwischen Eheleuten ist immer dann anzunehmen, wenn sich feststellen läßt, daß die Eheleute abredegemäß durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauten oder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gemeinsam ausüben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 650059

NJW 1974, 2278

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