Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehegattenarbeitsverhältnis. BGB-Gesellschaft. Scheingeschäft

 

Orientierungssatz

1. Bei sogenannten Ehegattenarbeitsverhältnissen ist ebenfalls wesentliches Merkmal einer entgeltlichen, versicherungspflichtigen Beschäftigung die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber. Diese dokumentiert sich in der Eingliederung in den fremden Betrieb, in dem der Beschäftigte funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozeß des Arbeitgebers teilnimmt und seinen Weisungen unterliegt.

2. Ein Gesellschaftsverhältnis zwischen Eheleuten ist immer dann anzunehmen, wenn sich feststellen läßt, daß die Eheleute abredegemäß durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gemeinsam ausüben. Läßt sich das Bestehen einer BGB-Gesellschaft feststellen, kann auch in aller Regel davon ausgegangen werden, daß die Ehegatten gleichrangig und selbständig in der Gesellschaft mitarbeiten und zwar jeweils als Selbständige und nicht in einem Unter-Überordnungsverhältnis von Arbeitnehmer zu Arbeitgeber (vgl BSG vom 11.9.1979 - 5 RJ 128/77 = USK 79271).

3. Es ist nicht als Scheingeschäft zu werten, wenn Vertragspartner von der Freiheit Gebrauch machen, eine sozialversicherungsrechtlich günstige Arbeitsform zu wählen, sie also nicht nur pro forma auf dem Papier etwas vereinbaren, sondern das Vereinbarte auch tatsächlich durchführen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664243

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