Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater wegen unrichtiger Beratung
Leitsatz (amtlich)
Hängt eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung nach dem Willen des Mandanten von dem voraussichtlichen Ergebnis eines oder mehrerer Besteuerungsverfahren ab und erteilt der steuerliche Berater hierzu eine unrichtige Auskunft, so beginnt die Verjährung eines auf diese Pflichtverletzung gestützten Schadenersatzanspruchs mit der Bekanntgabe des ersten nachteiligen Steuerbescheids, nicht schon mit dem Vertragsabschluss.
Leitsatz (redaktionell)
Erteilt der Steuerberater einen fehlerhaften Rat in einer Steuersache (im Streitfall hinsichtlich der Anwendung des begünstigten Steuersatzes nach § 34 EStG beim Verkauf eines Ingenieurbüros) und schlägt sich dieser in einem für den Mandanten nachteiligen Steuerbescheid nieder, tritt nach gefestigter Rechtsprechung des BGH eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe des Bescheids ein. Das gilt für alle Schadensfälle in Steuersachen, gleichgültig, ob die Schadensursache dazu führt, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbescheid der Finanzbehörde ergeht oder ein Steuervorteil durch einen Feststellungs-(Grundlagen-) Bescheid versagt wird. Von welchen tatsächlichen oder rechtlichen Umständen die dem Steuerpflichtigen ungünstige Entscheidung im Einzelfall abhängt, ist rechtlich unerheblich. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, welcher Art der vom Steuerberater zu verantwortende, für den nachteiligen Steuerbescheid ursächlich gewordene Fehler ist.
Normenkette
StBerG § 68
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 30.6.2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage i.H.v. 367.645,50 EUR abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Der Kläger war bis zum Jahr 1996 Alleininhaber eines Ingenieurbüros, der Beklagte über mehrere Jahre für ihn als Steuerberater tätig. Im Jahre 1995 beauftragte der Kläger die I. GmbH mit der Durchführung des Verkaufs seines Büros, der Konzeption des Kaufvertrages und der damit zusammenhängenden betriebswirtschaftlichen Beratung. Der Beklagte beriet den Kläger hinsichtlich der steuerlichen Fragen des Unternehmensverkaufs.
[2] Mit notariellem Kaufvertrag vom 14.3.1996 verkaufte der Kläger sein Ingenieurbüro. Der Käufer verpflichtete sich, an den Kläger über den vereinbarten Barpreis hinaus als weiteren Kaufpreisteil 77 % der auf Forderungen des Ingenieurbüros aus bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen vereinnahmten Entgelte der jeweiligen Kunden zu entrichten, sofern und soweit die Lieferungen und Leistungen bis zum 31.12.1997 abgerechnet werden konnten und der jeweilige Kunde seinerseits bis zum 31.12.1998 gezahlt hatte.
[3] Diese Regelung ging auf einen Vorschlag der Käuferin zurück, die der Auffassung war, durch die vorgesehene Behandlung der Forderungen würde auch dieser Teil des Kaufpreises dem begünstigten Steuersatz des § 34 EStG unterliegen. Davon ging auch das Finanzamt in seinem Einkommensteuerbescheid vom 22.1.1999 aus. Nach einer Betriebsprüfung kam es indes zu einer Neufestsetzung der Einkommensteuer des Klägers mit Bescheid vom 25.7.2001. Darin wurden die auf den Forderungsbestand zurückzuführenden Einkünfte aus dem Unternehmensverkauf als laufende Gewinne mit dem vollen Steuersatz versteuert. Dies führte zu einer Nachbelastung des Klägers i.H.v. 1.889.782 DM, ferner zu einer Zinsfestsetzung i.H.v. 368.491 DM.
[4] Der auf Antrag des Klägers erlassene Mahnbescheid ist dem Beklagten am 8.1.2004 und die nach Widerspruch eingereichte Anspruchsbegründung am 22.6.2004 zugestellt worden. Das LG hat der Klage wegen des teilweisen Verzichts auf den Forderungsbestand i.H.v. 367.645,50 EUR und wegen eines Zinsschadens i.H.v. 94.203,23 EUR stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dagegen nur einen Teil des Zinsschadens zuerkannt. Mit der Revision verfolgt der Kläger den auf den Forderungsbestand bezogenen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
[5] Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
[6] Das Berufungsgericht hat gemeint, ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen des teilweisen Verzichts auf den Forderungsbestand sei verjährt. Der Schaden sei bereits mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages entstanden.
II.
[7] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[8] Die Klageforderung ist in dem mit der Revision geltend gemachten Umfang nicht verjährt.
[9] 1. Nach dem hier noch anwendbaren (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 EGBGB) § 68 StBerG verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
[10] a) Entstanden ist der Anspruch im Allgemeinen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden und mit der nicht fern liegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 114, 150, 152 f.; 119, 69, 70 f.; 129, 386, 388); Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht (BGHZ 119, 69, 71). Ist dagegen - objektiv betrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 71; 129, 386, 388).
[11] b) Wenn der Steuerberater einen fehlerhaften Rat in einer Steuersache erteilt und dieser sich in einem für den Mandanten nachteiligen Steuerbescheid niedergeschlagen hat, ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe des Bescheids eingetreten. Das gilt für alle Schadensfälle in Steuersachen, gleichgültig, ob die Schadensursache dazu führt, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbescheid der Finanzbehörde ergeht oder ein Steuervorteil durch einen Feststellungs-(Grundlagen-) Bescheid versagt wird (BGHZ 119, 69, 72 f.; 129, 368, 388; BGH, Urt. v. 18.12.1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; v. 23.1.2003 - IX ZR 180/01, WM 2003, 936, 939; v. 12.2.2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037; v. 3.11.2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591). Von welchen tatsächlichen oder rechtlichen Umständen die dem Steuerpflichtigen ungünstige Entscheidung im Einzelfall abhängt, ist danach rechtlich unerheblich. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, welcher Art der vom Steuerberater zu verantwortende, für den nachteiligen Steuerbescheid ursächlich gewordene Fehler ist (BGH, Urt. v. 3.11.2005 - IX ZR 208/04, a.a.O.).
[12] Diese Rechtsprechung beruht im Wesentlichen darauf, dass es sich nicht allgemein voraussehen lässt, ob die Finanzbehörde einen steuerlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sie aufgreift und welche Rechtsfolgen sie aus ihnen herleitet (BGH, Urt. v. 12.2.2004 - IX ZR 246/02, a.a.O.; Urt. v. 17.11.2005 - IX ZR 208/04, a.a.O.). Deshalb verschlechtert sich die Vermögenslage des Mandanten infolge einer steuerlichen Fehlberatung erst, wenn die Finanzbehörde mit dem Erlass ihres Steuerbescheids ihren Entscheidungsprozess abschließt und auf diese Weise den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert (BGH, Urt. v. 17.11.2005 - IX ZR 208/04, a.a.O.). Die auf den Erlass des Steuerbescheids abstellende Rechtsprechung schafft zudem Klarheit für alle Beteiligten. Sie schützt ferner das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant vor unnötigen Belastungen (BGHZ 119, 69, 74, BGH, Urt. v. 17.11.2005 - IX ZR 208/04, a.a.O.). Bei einer Vorverlegung des Verjährungsbeginns auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestands würden die schutzwürdigen Belange des Mandanten nicht angemessen gewahrt, weil der Beratungsfehler und die dadurch ausgelösten Steuernachteile häufig erst lange nach der Beratung erkennbar werden (BGH, Urt. v. 26.5.1994 - IX ZR 57/93, WM 1994, 1848, 1850; Urt. v. 12.2.2004 - IX ZR 246/02, a.a.O., S. 2038; v. 17.11.2005 - IX ZR 208/04, a.a.O.).
[13] c) Der Senat hat deshalb bei Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater nur dann einen Beginn der Verjährung unabhängig vom Erlass eines Steuerbescheides bejaht, wenn die vom Beklagten zu verantwortende Pflichtverletzung keine steuerliche Beratung betraf. Dies war der Fall bei Empfehlung einer nachteiligen Vermögensanlage; dort kann der Schaden schon allein mit der rechtlichen Bindung des Mandanten an das Beteiligungsobjekt eintreten (BGHZ 129, 386, 388; BGH, Urt. v. 7.5.1991 - IX ZR 188/90, WM 1991, 1303, 1305). Dasselbe gilt für die Beantragung einer Investitionszulage, über die zwar die Finanzbehörde entscheidet, die jedoch einen direkten Leistungsanspruch gegen den Staat und keine steuerliche Entlastung betrifft (BGH, Beschl. v. 28.3.1996 - IX ZR 197/95, WM 1996, 1108, 1109; Urt. v. 3.11.2005 - IX ZR 208/04, a.a.O.) oder bei Übernahme der Verpflichtung, im Zuge des Ausscheidens aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Bankgarantie zur Besicherung übernommener Verpflichtungen zu stellen (BGH, Urt. v. 3.12.1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141). An dieser Rechtsprechung, die eine klare, in der Praxis leicht handhabbare Abgrenzung bewirkt, hält der Senat fest.
[14] 2. Danach begann im Streitfall der Schadensersatzanspruch des Klägers erst mit Bekanntgabe des Steuerbescheids vom 25.7.2001 zu verjähren.
[15] a) Der dem Kläger entstandene Schaden beruht auf einer fehlerhaften steuerlichen Beratung des Beklagten. Dieser hat die vereinbarte Begrenzung des Kaufpreises auf 77 % der im notariellen Vertrag näher beschriebenen Forderungen befürwortet, weil er rechtsfehlerhaft annahm, der günstige Steuersatz gem. § 34 EStG gelange insoweit zur Anwendung. Die vom Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung beeinflusste damit die Gestaltung des Kaufvertrages, den der Kläger mit dem Erwerber geschlossen hat. Ein daraus entstandener Schaden ist vom Schutzzweck der Beratungspflicht des Beklagten gedeckt; denn dessen Aufgabe bestand darin, den Kläger hinsichtlich der Art und Höhe des Kaufpreises unter steuerlichen Aspekten zu beraten.
[16] b) Wenn der Steuerberater für anderweitige Vermögensschäden haftet, weil er durch unrichtige Steuerauskunft den Mandanten zu einem schadenstiftenden Verhalten bestimmt hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18.1.2007 - IX ZR 122/04, WM 2007, 567 zum Aufschub eines Wertpapierverkaufs infolge unrichtiger Steuerauskunft mit der Folge von Kursverlusten), kommt die Anknüpfung der Verjährung an einen Steuerbescheid freilich nicht stets in Frage. Sie ist jedoch dann geboten, wenn eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung nach dem Willen des Mandanten von dem voraussichtlichen Ergebnis eines oder mehrerer Besteuerungsverfahren abhängig ist und der Berater eine unrichtige Auskunft zu der steuerlichen Vorfrage erteilt. Das steuerliche Feststellungs- und Beurteilungsrisiko des Mandanten, dessen Einschätzung sein rechtsgeschäftliches Handeln bestimmt, verdichtet sich dann wie in den Fällen vermeidbarer Steuerlasten erst mit der Bekanntgabe des ihm ungünstigen Steuerbescheids zu einem Schaden, den der Vertragsabschluss allein noch nicht bewirkt.
[17] c) Demzufolge ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Schaden des Klägers sei bereits mit Abschluss des Unternehmenskaufvertrages eingetreten, rechtlich nicht haltbar.
[18] aa) Zwar hat der Kläger bereits mit dem Abschluss des Unternehmenskaufvertrages zu Lasten seines Vermögens disponiert; denn er verzichtete auf 23 % des Wertes der noch nicht erfüllten Forderungen. Nach seinem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Vorbringen hat er sich auf diese Minderung des Kaufpreises jedoch nur eingelassen, weil er auf die vom Beklagten dargestellte Kompensation durch den Vorteil geringerer steuerlicher Belastung vertraute. Diese Erwartung wurde durch den Einkommensteuerbescheid vom 22.1.1999, in dem das Finanzamt den auf die Forderungen entfallenden Kaufpreisanteil dem ermäßigten Steuersatz unterwarf, zunächst bestätigt. Dies zeigt besonders deutlich, dass sich das im Kaufvertrag angelegte Risiko in der Erreichung des steuerlichen Zieles erst durch den Bescheid vom 25.7.2001 verwirklichte.
[19] bb) Da die ungünstige Vertragsgestaltung einen finanziellen Nachteil erst mit Erlass des zweiten Steuerbescheides bewirkt hat, kann ein früherer Verjährungsbeginn nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, der Schaden bestehe hier nicht in einem steuerlichen Nachteil, sondern in einem geringeren Kaufpreis. Eine solche Differenzierung stände in Widerspruch zu den bisherigen Senatsentscheidungen in Fällen der von steuerlicher Fehlberatung beeinflussten Vertragsgestaltung. Sie würde den Kläger zudem praktisch rechtlos stellen; denn für diesen gab es vor dem Steuerbescheid vom 25.7.2001 keinen Anlass, eine steuerliche Pflichtverletzung des Beklagten und einen daraus entstandenen Schaden auch nur in Erwägung zu ziehen.
[20] 3. Der Kläger hat den Eintritt der Verjährung vor Ende der am 25.7.2004 ablaufenden Verjährungsfrist wirksam gehemmt (§ 204 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Dabei kann dahinstehen, ob die Hemmung bereits durch Zustellung des Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) eintrat oder ob der Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert war (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1992 - VII ZR 84/92, WM 1993, 418; Urt. v. 17.10.2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2376 f.). Die Hemmung trat in jedem Fall mit Zustellung der Anspruchsbegründung am 22.6.2004 ein. Denn in ihr wurde der auf dem Verzicht eines Teils des Forderungsbestandes beruhende Schaden individualisiert, und damit wurden etwaige Mängel des Mahnbescheides vor Eintritt der Verjährung geheilt.
III.
[21] Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
[22] Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang dem Kläger ein Schaden entstanden und ob das dazu in der Berufungsinstanz nachgeholte Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigten ist. Soweit es darum geht, wie der Kläger gehandelt hätte, wenn er vom Beklagten zutreffend beraten worden wäre, kann er gem. § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO ohne Weiteres als Partei vernommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472). Sollte der Schaden des Klägers nur schwer zu ermitteln sein, kommt die Schätzung eines Mindestschadens in Betracht (vgl. Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rz. 1094).
Fundstellen
Haufe-Index 1931647 |
BFH/NV Beilage 2008, 260 |
DB 2008, 402 |
DStR 2008, 943 |
DStRE 2008, 788 |
HFR 2008, 639 |