Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorübergehende Hilfsrichter. Kündigungsschutz für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften
Leitsatz (amtlich)
1. Hilfsrichter können einem Oberlandesgericht vorübergehend auch aus Gründen der Geschäftsüberlastung beigeordnet werden. Einen dauernden Bedarf an zusätzlichen Richterkräften muß die Justizverwaltung grundsätzlich durch Schaffung und Besetzung neuer Richterplanstellen abhelfen.
2. Das Kündigungsschutzgesetz vom 1926-07-09 findet auf Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften keine Anwendung.
Orientierungssatz
Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften sind nicht Angestellte im Sinne des Arbeitsrechts.
Fundstellen
BGHZ 12, 1-10 (LT1-2) |
BGHZ, 1 |
BB 1954, 130-131 (T) |
NJW 1954, 505-508 (LT1-2) |
LM GVG § 117, Nr. 3 (L1-2) |
RdA 1954, 110 (ST1) |
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