Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsunfähigkeitsrente. Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Anrechnung Unterhaltsbedarf. Minderung durch Unterhaltsleistungen
Leitsatz (amtlich)
Leistungen der Grundsicherung sind unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (bis 31.12.2004: § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG) auf den Unterhaltsbedarf eines Leistungsempfängers anzurechnen. Unterhaltsleistungen mindern - anders als bloße Unterhaltsansprüche - allerdings den Anspruch aufgrundsicherungsleistungen.
Normenkette
BGB § 1602 Abs. 1; SGB XII § 41 Abs. 2, § 43 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des OLG Nürnberg vom 21.4.2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.5.2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage für die Zeit ab 3.11.2003 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Der Kläger begehrt Abänderung eines Urteils, nach dem er der Beklagten, seiner Tochter, monatlichen Unterhalt von 579,29 EUR zu zahlen hat.
[2] Die am 7.9.1966 geborene Beklagte leidet an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Aufgrund ihrer Erwerbsunfähigkeit bezieht sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich bis 30.6.2003 auf monatlich 186,90 EUR belief und zum 1.7.2003 auf monatlich 188,85 EUR erhöht wurde.
[3] Grundlage für die Verurteilung des Klägers zur Zahlung des laufenden Unterhalts war ein Mindestbedarf der Beklagten in Höhe des notwendigen Selbstbehalts von 1.425 DM (728,59 EUR) sowie ein Medikamentenmehraufwand von monatlich 60 DM (30,68 EUR). Nach Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Beklagten von (damals) 352 DM (179,97 EUR) errechnete sich ein vom Kläger zu zahlender Betrag von 1.133 DM (579,29 EUR).
[4] Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe einen Anspruch aufgrundsicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 22.2.2003 forderte er sie deshalb auf, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Der daraufhin von der Beklagten gestellte Antrag wurde durch Bescheid vom 10.3.2002 zurückgewiesen. Der von ihr eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. Über die erhobene Klage war zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht entschieden.
[5] Der Kläger hat mit dem Vorbringen, der notwendige Bedarf der Beklagten werde durch die Grundsicherung in vollem Umfang gedeckt, so dass ihr kein Unterhaltsanspruch mehr zustehe, Abänderungsklage erhoben. Er macht den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung für die Zeit ab 1.3.2003 geltend.
[6] Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Mit der - vom OLG zugelassenen - Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. Während des Revisionsverfahrens ist über die vor dem VG erhobene Klage der Beklagten entschieden worden. Nach dem (rechtskräftigen) Urteil des VG ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, der Beklagten ab 3.11.2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz unter Zugrundelegung des von ihr tatsächlich erhaltenen Unterhalts zu gewähren.
Entscheidungsgründe
[7] Das Rechtsmittel ist teilweise begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit die Klage für die Zeit ab 3.11.2003 abgewiesen worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
[8] 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1807 ff. veröffentlicht ist, hat die Abänderungsklage gem. § 323 ZPO für zulässig gehalten, weil der Kläger mit der Behauptung, die Beklagte habe seit dem 1.1.2003 einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, eine nach der letzten mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren (12.12.2001) eingetretene neue Tatsache geltend gemacht habe. Zwar sei das Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bereits am 29.6.2001 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Da das Gesetz jedoch erst am 1.1.2003 in Kraft getreten sei, habe die Beklagte frühestens von da an einen entsprechenden Anspruch gehabt. Dass sich dieser Anspruch bereits am 12.12.2001 habe voraussehen lassen, sei unerheblich. Maßgeblich sei vielmehr, wann die wesentliche Veränderung tatsächlich eingetreten sei.
[9] Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, sondern entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGH v. 27.5.1981 - IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389, 397 = MDR 1981, 924; v. 27.1.1988 - IVb ZR 14/87, FamRZ 1988, 493, 494; v. 9.10.1991 - XII ZR 170/90, MDR 1992, 585 = FamRZ 1992, 162, 163).
II.
[10] 1. Das Berufungsgericht hat die Abänderungsklage allerdings für unbegründet gehalten, da eine wesentliche Veränderung der für die Verurteilung zur Unterhaltszahlung maßgeblichen Verhältnisse nicht eingetreten sei. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die geringfügige Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente und der zwischenzeitliche Wohngeldbezug der Beklagten i.H.v. 13 EUR monatlich stellten keine wesentliche Veränderung dar. Andere den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs beeinflussende Verhältnisse, die eine von der Ausgangsentscheidung abweichende Entscheidung gebieten würden, lägen nicht vor. Insbesondere sei die Bedürftigkeit der Beklagten nicht wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz vermindert worden oder entfallen, da sie derartige Leistungen nicht erhalte. Solche Leistungen könnten ihr auch nicht fiktiv zugerechnet werden. Zwar müsse sich der Unterhaltsberechtigte von einem privilegierten Unterhaltspflichtigen (Verwandter in gerader Linie) grundsätzlich auf die Inanspruchnahme der Grundsicherung verweisen lassen, da die Grundsicherung im Gegensatz zur Sozialhilfe nicht nachrangig sei. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte sei aber nur dann gerechtfertigt, wenn dem Unterhaltsberechtigten wegen Nichtinanspruchnahme der Grundsicherung ein Obliegenheitsverstoß anzulasten sei. Eine solche Obliegenheitsverletzung sei der Beklagten indessen nicht vorzuwerfen. Sie erhalte trotz Antragstellung und der gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten Rechtsbehelfe keine Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. Der Unterhaltsanspruch könne auch nicht für die Zukunft um Grundsicherungsleistungen gekürzt werden. Denn die Gewährung solcher Leistungen sei kein zu einem bestimmten Zeitpunkt sicher zu erwartender Umstand. Ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte Grundsicherungsleistungen erhalten werde, sei ungewiss. Der Unterhalt, den sie aufgrund des Urteils vom 23.1.2002 erhalte, sei höher als ihr Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach § 3 Abs. 1 GSiG. Die aufgrund des Urteils erbrachten Unterhaltsleistungen seien aber als zu berücksichtigendes Einkommen i.S.v. § 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. §§ 76 ff. BSHG auf den Anspruch auf Grundsicherungsleistung anzurechnen. Die bedarfsorientierte Grundsicherung würde für die Beklagte 587,75 EUR ausmachen. Hierauf müsse sie sich ihre Erwerbsunfähigkeitsrente sowie das Wohngeld anrechnen lassen, so dass der Anspruch sich auf 385,90 EUR beliefe. Der titulierte Unterhalt der Beklagten sei demgegenüber mit 579,29 EUR höher, weshalb ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nicht bestehe. Deshalb könne die Beklagte solche Leistungen nur erhalten, wenn sie auf ihre Rechte aus dem Urteil vom 23.1.2002 verzichten würde. Das könne ihr indessen nicht zugemutet werden, da der titulierte Unterhaltsanspruch über denjenigen nach dem Grundsicherungsgesetz hinausgehe. Auch ein Teilverzicht in Höhe der Leistungen des Grundsicherungsgesetzes sei unzumutbar. Denn wenn der Kläger den restlichen Unterhaltsanspruch erfülle, vermindere sich gem. § 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. § 76 Abs. 1 BSHG in dieser Höhe wiederum der Anspruch der Beklagten auf Grundsicherung. Ein Teilverzicht könne von der Beklagten aber auch deshalb nicht verlangt werden, da sie dadurch ihren Grundsicherungsanspruch verlieren könne und dann weder Unterhalt noch Grundsicherungsleistungen beziehen würde.
[11] Dagegen wendet sich die Revision im Hinblick auf die inzwischen ergangene rechtskräftige Entscheidung des VG vom 7.6.2004 insoweit mit Erfolg, als die Klage für die Zeit ab 3.11.2003 abgewiesen worden ist.
[12] 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass eine Abänderung allein im Hinblick auf die geringfügig gestiegene Erwerbsunfähigkeitsrente und den Wohngeldbezug der Beklagten mangels Wesentlichkeit der dadurch bedingten Veränderungen nicht in Betracht kommt. Soweit die Revision geltend macht, eine weitere Veränderung sei eingetreten, weil im Rahmen der Gesundheitsreform zum 1.1.2004 die Zuzahlung zu Medikamenten bei schwerwiegenden chronischen Erkrankungen auf 1 % der Jahresbruttoeinkünfte gesenkt worden sei, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Dass die Beklagte tatsächlich teilweise von den Zuzahlungen befreit worden ist, also nicht mehr den in der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegten Mehrbedarf für Medikamente begleichen muss, hat der Kläger in den Vorinstanzen nicht dargelegt.
[13] 3. a) Eine Veränderung der Verhältnisse ist allerdings dadurch eingetreten, dass der Beklagten durch Urteil des VG vom 7.6.2004 für die Zeit ab 3.11.2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz zuerkannt worden sind. Diese Leistungen sind unter Zugrundelegung des von ihr tatsächlich bezogenen Unterhalts zu gewähren. Dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetretene Umstand ist aus Gründen der Prozessökonomie im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, da schützenswerte Belange der Parteien nicht entgegenstehen und sie den Ausgang des Verwaltungsrechtsstreits für und gegen sich gelten lassen müssen (vgl. Musielak/Ball ZPO 4. Aufl., § 559 Rz. 10).
[14] b) Nach § 1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen zählen grundsätzlich sämtliche Einkünfte, wenn sie geeignet sind, den gegenwärtigen Lebensbedarf des Einkommensbeziehers sicherzustellen. Dazu können auch dem Unterhaltsgläubiger zu gewährende Grundsicherungsleistungen gehören, wenn sie - anders als etwa Sozialhilfe- und Unterhaltsvorschussleistungen - nicht subsidiär sind. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, der der bis zum 31.12.2004 geltenden, inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG entspricht, bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen i.S.d. § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100.000 EUR liegt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgen die Grundsicherungsleistungen nicht nachrangig. Sie sind mithin als Einkommen anzusehen und reduzieren den unterhaltsrechtlichen Bedarf des Leistungsempfängers, ohne dass es darauf ankommt, ob sie zu Recht oder zu Unrecht bewilligt worden sind (Klinkhammer FamRZ 2002, 997, 1001; Günther FF 2003, 10, 14; OLG Hamm v. 1.10.2003 - 8 UF 62/03, FamRZ 2004, 1061; vgl. auch Senat, Urt. v. 23.10.2002 - XII ZR 266/99, MDR 2003, 86 = BGHReport 2003, 11 m. Anm. Borth = FamRZ 2002, 1698, 1701).
[15] In Höhe der ihr ab 3.11.2003 gewährten Grundsicherungsleistungen ist die Beklagte mithin nicht mehr unterhaltsbedürftig. Dass die Leistungen zum 31.12.2004 tatsächlich eingestellt worden sind, wie die Revision unter Bezugnahme auf einen Bescheid vom 18.11.2004 darlegt, kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Nach dem vorgenannten Bescheid beruht die Einstellung der Leistungen darauf, dass die Beklagte ab 15.12.2004 mit ihrem Lebensgefährten zusammenleben und dieser über Arbeitslosengeld verfügen werde. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich und dauerhaft eingetreten sind, insb. wie sich die finanziellen Verhältnisse des Lebensgefährten längerfristig darstellen, und ob die Grundsicherungsleistungen weggefallen sind, wird im weiteren Verfahren zu prüfen sein.
[16] 4. Eine über den Umfang ihrer tatsächlichen Gewährung hinausgehende Anrechnung von Grundsicherungsleistungen kommt allerdings nicht in Betracht. Deshalb liegt für die Zeit vor dem 3.11.2003 keine zur Abänderung des Unterhaltstitels führende Veränderung der Verhältnisse vor.
[17] a) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wären die Leistungen der Grundsicherung geringer gewesen als der vom Kläger zu zahlende Unterhalt. Grundsicherung ist aber nur zu gewähren, soweit Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gem. §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können (§ 41 Abs. 2 SGB XII). Nach § 82 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Begriff des Einkommens wird näher definiert in § 1 der Verordnung zu § 82 SGB XII. Hiernach sind bei der Berechnung der Einkünfte in Geld oder Geldeswert alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen, zugrunde zu legen.
[18] Als solche Einkünfte sind auch Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG, die dem § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII entspricht, kein anderes Ergebnis. Die Vorschriften stehen nur der Anrechnung von Unterhaltsansprüchen, nicht jedoch der Berücksichtigung von tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen entgegen. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Regelung, der ausdrücklich nur Unterhaltsansprüche erfasst, als auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift. In dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung wird hierzu ausgeführt, der Zweck des Gesetzes bestehe darin, für alte Menschen bzw. in Fällen voller Erwerbsminderung eine eigenständige soziale Leistung vorzusehen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstelle; durch diese Leistung solle im Regelfall die Notwendigkeit der Gewährung von Sozialhilfe vermieden werden; außerdem habe vor allem ältere Menschen die Furcht vor dem Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder oftmals von dem Gang zum Sozialamt abgehalten; eine dem sozialen Gedanken verpflichtete Lösung müsse hier einen gesamtgesellschaftlichen Ansatz wählen, der eine würdige und unabhängige Existenz sichere (BT-Drucks. 14/5150, 48). Eine Privilegierung der Unterhaltsverpflichteten ist dagegen nicht bezweckt worden. Zum Einkommen des Grundsicherungsberechtigten gehören deshalb tatsächlich an ihn erbrachte Unterhaltszahlungen, selbst wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten die Einkommensgrenze des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII unterschreitet (Günther, a.a.O., S. 11; Klinkhammer, a.a.O., S. 999 f.; Münder NJW 2002, 3661, 3663; Schoch ZfF 2003, 1, 9; Veldtrup/Schwabe ZfF 2003, 265, 267 f.; Grube/Warendorf SGB XII § 43 Rz. 9; Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII § 43 Rz. 17; Fichtner/Wenzel BSHG 2. Aufl., § 2 GSiG Rz. 7; VGH Bay. München FEVS 55, 557, 562; VGH BW NDV-RD 2006, 21 f.; LSG Nordrhein-Westfalen LSG NW v. 3.7.2006 - L 9 B 12/06 SO, FamRZ 2006, 1566 f.; VG Karlsruhe Urt. v. 15.3.2005 - 5 K 4713/03 - Juris; VG Ansbach Urt. v. 20.1.2005 - AN - 14 K 04.02456 - Juris; VG Aachen Beschl. v. 30.11.2004 - 2 L 1039/04 - ZFSH/SGB 2005, 169, 170 f.; VG Arnsberg ZFSH/SGB 2004, 492, 483 f.).
[19] b) Der Auffassung der Revision, die Regelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung letztlich davon abhänge, ob der Unterhaltspflichtige oder der Träger der Grundsicherung zuerst zahle, ist nicht zu folgen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (st.Rspr. BVerfG v. 11.5.2005 - 1 BvR 368/97 1 BvR 1304/97 1 BvR 2300/98 1 BvR 2144/00, BVerfGE 112, 368, 401).
[20] Der Ungleichbehandlung, die darin zu sehen ist, dass Unterhaltsansprüche nicht berücksichtigt, Unterhaltsleistungen dagegen als Einkommen behandelt werden, liegt ein die Differenzierung rechtfertigender Umstand zugrunde. Durch die Einführung der Grundsicherungsleistungen soll, wie schon ausgeführt wurde, die verschämte Armut im Alter und in Fällen voller Erwerbsminderung verhindert werden. Einer solchen Hilfeleistung bedarf es nicht, wenn und soweit der Lebensbedarf durch Unterhaltsleistungen sichergestellt wird. Dem Gesetzgeber war es deshalb jedenfalls von Verfassungs wegen nicht verwehrt, diesen Personenkreis von der Leistungsgewährung ganz oder teilweise auszunehmen und nur diejenigen zu unterstützen, die der Hilfeleistung bedürfen. Dass dadurch zugleich derjenige Unterhaltspflichtige begünstigt wird, der keine Unterhaltszahlungen erbringt mit der Folge, dass der Berechtigte insoweit nicht über anzurechnendes Einkommen verfügt, mag man zwar im Ergebnis für eine befremdliche Konsequenz halten. Dies begründet für den zahlungswilligen Unterhaltspflichtigen aber noch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Dem Gesetzgeber obliegt es nicht, jedwede Missbrauchsmöglichkeit zu vermeiden. Der zahlungswillige Unterhaltspflichtige kann deshalb nicht etwa verlangen, dass auch dem zahlungsunwilligen Schuldner die Möglichkeit entzogen wird, den Unterhaltsberechtigten aufgrundsicherungsleistungen zu verweisen.
[21] 5. Danach ist die Revision zurückzuweisen, soweit sie die Zeit vor dem 3.11.2003 betrifft. Für die Zeit nach dem 3.11.2003 kann das angefochtene Urteil dagegen keinen Bestand haben. Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das festzustellen haben wird, in welchem Umfang der Beklagten Grundsicherungsleistungen gewährt worden sind.
Fundstellen