Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg bei Streit um Aufrechnung und Abrechnungsbescheid im Insolvenzverfahren; Bindung der Zivilgerichte an einen Abrechnungsbescheid des FA
Leitsatz (amtlich)
Das mit der Anfechtungsklage angerufene Zivilgericht ist an einen wirksamen Bescheid gebunden, mit dem das Finanzamt eine Insolvenzsteuerforderung mit einem Vorsteuervergütungsanspruch der Masse verrechnet hat. Die Einwendungen des Insolvenzverwalters gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung sind im Wege der Klage zu den Finanzgerichten zu erledigen.
Normenkette
InsO § 94 ff.; BGB § 387; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 218 Abs. 2 S.1, § 226 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 5
Verfahrensgang
LG Kleve (Urteil vom 07.04.2005; Aktenzeichen 6 S 357/04) |
AG Geldern (Entscheidung vom 12.11.2004; Aktenzeichen 17 C 390/04) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Kleve vom 7.4.2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. H. (im Folgenden: Schuldner). Dieser schuldete dem beklagten Land für das IV. Quartal 2001 noch Einkommensteuer in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe.
[2] Auf den Antrag eines Gläubigers, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, bestellte das Insolvenzgericht den Kläger am 24.4.2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Am 27.6.2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger rechnete seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ab und entnahm seine Vergütung - nach Festsetzung durch das Insolvenzgericht - im August 2003 der Masse. Auf sein Begehren, die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer zu erstatten, verrechnete der Beklagte das Vorsteuerguthaben der Masse mit der rückständigen Einkommensteuer.
[3] Auf Antrag des Klägers erließ das beklagte Land einen Abrechnungsbescheid, in dem es das Erlöschen des Vorsteuerguthabens durch die Verrechnung feststellte. Der Kläger legte gegen den Bescheid Einspruch ein und erhob nach dessen Zurückweisung Klage zum FG Düsseldorf.
[4] Daneben hat er die hier vorliegende Klage erhoben, mit der er von dem beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung eine Summe verlangt, die dem Vorsteuerguthaben entspricht. Amts- und LG haben die Klage abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
[5] Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
[6] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die Rechtshängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens stehe ihr nicht entgegen. Sie sei aber unbegründet, weil die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters keine anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. §§ 129 ff. InsO sei.
II.
[7] Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden.
[8] Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg ist nicht mehr zu überprüfen (§ 17a Abs. 5 GVG), weil das AG einen Zivilrechtsstreit angenommen hat und der Rechtsweg in der ersten Instanz von dem Beklagten nicht gerügt worden ist (dazu unter a). Der Zulässigkeit steht auch die Rechtshängigkeit des Verfahrens vor dem FG Düsseldorf nicht entgegen (dazu unter b).
[9] a) Tatsächlich handelt es sich um eine finanzgerichtliche Streitigkeit. Der Finanzrechtsweg ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten eröffnet, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Soweit der Kläger von dem Beklagten die Auszahlung des Vorsteuerüberschusses gem. § 16 Abs. 2 UStG verlangt, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgaben.
[10] Über den insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch haben allerdings die ordentlichen Gerichte zu entscheiden (BGH, Urt. v. 7.5.1991 - IX ZR 30/90, BGHZ 114, 315, 320 = MDR 1991, 860; BGH, Beschl. v. 2.6.2005 - IX ZB 235/04, BGHReport 2005, 1273 = MDR 2005, 1304 = WM 2005, 1573, 1574; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20.7.2006 - IX ZB 141/05, z.V.b.). Die Frage der Anfechtbarkeit ist hier jedoch nicht rechtswegbestimmend. Die Anfechtung ist, wenn primär über die Aufrechnungsverbote und darüber hinaus über Haupt- und Gegenforderung im gleichen Rechtsweg zu entscheiden ist, nicht rechtswegbestimmend (BGH, Beschl. v. 2.6.2005, a.a.O.). So liegt es hier. Haupt- und Gegenforderung resultieren aus Steueransprüchen (Vorsteuer und rückständige Einkommensteuer), die Parteien streiten um das Aufrechnungsverbot.
[11] b) Auch die Rechtshängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens steht der Zulässigkeit nicht entgegen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Die entgegenstehende Rechtshängigkeit ist als Sachurteilsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen; der BGH ist insoweit Tatsacheninstanz (BGH, Urt. v. 5.10.1989 - IX ZR 233/87, MDR 1990, 239 = WM 1989, 1781, 1784). Die Streitgegenstände der beiden Prozesse sind nicht identisch; der Kläger stellt unterschiedliche Anträge. Vor dem FG ficht er den Abrechnungsbescheid an. Dafür, dass er zugleich auch Leistungsklage auf Auszahlung des Vorsteuerguthabens erhoben hat, hat der Senat keine Anhaltspunkte.
[12] 2. Die Klage ist aber unbegründet.
[13] Dem Zahlungsbegehren des Klägers steht die Bindungswirkung des Abrechnungsbescheides entgegen. Das beklagte Land hat gegen den Anspruch des Klägers auf den Vorsteuerüberschuss mit rückständiger Einkommensteuer aufgerechnet (§§ 47, 226 Abs. 1 AO, § 389 BGB). Es hat die Rechtsfolge der Aufrechnung, nämlich das Erlöschen des Vorsteuervergütungsanspruchs, durch Erlass eines Abrechnungsbescheides festgeschrieben (§ 218 Abs. 2 Satz 1 AO). An diesen Abrechnungsbescheid ist der Senat gebunden.
[14] a) Verwaltungsakte binden in den Grenzen ihrer Bestandskraft andere Gerichte und Behörden (BGH, Urt. v. 4.2.2004 - XII ZR 301/01, BGHZ 158, 19, 22 = BGHReport 2004, 847 = MDR 2004, 766; BGH, Beschl. v. 12.1.2006 - IX ZB 29/04, BGHReport 2006, 684 = MDR 2006, 1013 = WM 2006, 779, 780; BVerwGE 8, 283; BVerwG NVwZ 1987, 496; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 13 Rz. 20 f.). Die Gerichte haben Verwaltungsakte, auch wenn sie fehlerhaft sind, grundsätzlich zu beachten, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind (BGHZ 73, 114, 117; BGH, Beschl. v. 12.1.2006, a.a.O.; MünchKomm/ZPO/Wolf, 2. Aufl., § 17 GVG Rz. 13; Kissel/Mayer, a.a.O. § 13 Rz. 20 f.). Sie haben die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, ohne eigene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, zugrunde zu legen (BGH, Beschl. v. 12.1.2006, a.a.O.).
[15] b) Der Abrechnungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt (vgl. BFH BStBl. 1999 II S. 751, 752 f.; BFH/NV 2006, 1383, 1386). Er stellt verbindlich fest - ggf. konstitutiv, wenn er die materielle Rechtslage nicht richtig wiedergibt -, ob und in welcher Höhe entstandene Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis getilgt sind (BFH a.a.O.; Beermann/Gosch/Schmieszek, AO/FGO § 218 AO Rz. 14 und 14.1; Pump/Lohmeyer/Pohl, AO § 218 Rz. 11; Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO § 218 AO Rz. 122).
[16] c) Der Abrechnungsbescheid ist auch vollziehbar (vgl. BFHE 151, 128, 130 f.; BFH/NV 2000, 880, 881). Einspruch und Klage des Klägers gegen den Bescheid ändern an seiner derzeitigen Wirksamkeit nichts. Beide Rechtsbehelfe führen nicht zu einem Suspensiveffekt (§ 361 Abs. 1 Satz 1 AO, § 69 Abs. 1 Satz 1 FGO).
[17] d) Da der Senat den Abrechnungsbescheid, solange dieser weder aufgehoben noch für unwirksam erklärt worden ist, zu beachten hat, ist in diesem Rechtsstreit davon auszugehen, dass der Klaganspruch durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen ist. Auf insolvenzrechtliche Fragen kommt es nicht an. Nur dieses Ergebnis ist auch zweckmäßig. Die vom Kläger erklärte Insolvenzanfechtung kann die Bindungswirkung des gegen die Masse ergangenen Steuerbescheids nicht aufheben, da das in die Zuständigkeit der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit fällt. Das vom Kläger ebenfalls angerufene FG wird bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechnung nach §§ 94 ff. InsO die von ihm dort vorgetragenen Einwendungen zu berücksichtigen haben.
Fundstellen
Haufe-Index 1624781 |
BFH/NV Beilage 2007, 264 |
DB 2006, 2682 |
DStR 2008, 24 |
HFR 2007, 167 |