(1) Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers in eine Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht selbst einwilligen kann, ist nur zulässig, wenn
1. |
die Sterilisation dem natürlichen Willen des Betreuten entspricht, |
2. |
der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird, |
3. |
anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde, |
5. |
die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann. |
(2) 1Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 2Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. 3Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.
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