(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
1. |
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, |
2. |
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, |
3. |
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. |
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1. |
Grundgehalt, |
2. |
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, |
3. |
Familienzuschlag, |
4. |
Zulagen, |
5. |
Vergütungen, |
6. |
Auslandsbesoldung. |
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
1. |
Anwärterbezüge, |
2. |
vermögenswirksame Leistungen. |
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
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