(1) 1Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs[1] [Bis 31.12.2022: Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen]. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
(2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über
1. |
Vollmachtgeber, |
2. |
Bevollmächtigte, |
3. |
die Vollmacht und deren Inhalt, |
4. |
Vorschläge zur Auswahl des Betreuers, |
5. |
Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung,[2] [Bis 31.12.2022: und] |
6. |
den Vorschlagenden, |
7. |
[3]den einer Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Widersprechenden und |
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
1. |
die Einrichtung und Führung des Registers, |
2. |
die Auskunft aus dem Register, |
3. |
die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen, |
4. |
die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und |
5. |
die Einzelheiten der Datensicherheit. |
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