Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 13.08.2009; Aktenzeichen 5 K 3432/07 U) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 – 1 BvR 640/11).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Kirchhof, Eichberger, Masing
Fundstellen
Dokument-Index HI3263167 |
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