Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 16.09.2010; Aktenzeichen V R 46/09)

FG Münster (Urteil vom 13.08.2009; Aktenzeichen 5 K 3432/07 U)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 – 1 BvR 640/11).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Kirchhof, Eichberger, Masing

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3263167

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