Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung wegen Urlaubsreise
Leitsatz (redaktionell)
Der Staatsbürger muß damit rechnen können, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erhalten, wenn ihm während der Urlaubsabwesenheit ein Strafbefehl durch Niederlegung bei der Post zugestellt werden und er aus Unkenntnis dieser Ersatzzustellung die Einspruchsfrist versäumen sollte.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 44 S. 1, § 45 Abs. 1 S. 1; ZPO § 182
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Beschluss vom 25.11.1968; Aktenzeichen Qs 635/68) |
AG Wilhelmshaven (Beschluss vom 30.08.1968; Aktenzeichen 4 Cs 502/68) |
Tatbestand
A. – I.
1. Das Amtsgericht Wilhelmshaven erließ gegen den Beschwerdeführer am 1. August 1968 wegen eines Vergehens nach §§ 4 Nr. 3, 11 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes einen Strafbefehl über 80.- DM Geldstrafe, ersatzweise 2 Tage Gefängnis. Vor Erlaß des Strafbefehls war der Beschwerdeführer nicht vernommen worden. Er war vom Amt für öffentliche Ordnung in Krefeld am 7. Mai 1968 lediglich einmal zu einer Zeugenvernehmung in dieser Sache geladen worden, ohne der Ladung Folge zu leisten. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 12. August 1968 durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt. Nach seiner Angabe befand sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit in Urlaub, von dem er erst am Sonntag, dem 18. August 1968, zurückkehrte. Am 19. August 1968 holte er den Strafbefehl von der Post ab. Mit Schreiben vom 19. August 1968, beim Amtsgericht Wilhelmshaven eingegangen am 20. August 1968, legte der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einspruch ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist, da er den Strafbefehl wegen seines Urlaubs erst am 19. August 1968 habe abholen können.
2. Mit Beschluß vom 30. August 1968 – 4 Cs 502/68 – verwarf das Amtsgericht Wilhelmshaven das Wiedereinsetzungsgesuch, da die Urlaubsabwesenheit des Beschwerdeführers kein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 44 StPO sei; der Beschwerdeführer hätte dafür sorgen müssen, daß ihm die Post an seinen Urlaubsort nachgesandt werde.
3. Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Beschluß durch seinen Verteidiger sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung trug er vor, er habe während seines Urlaubs im August 1968 nicht damit zu rechnen brauchen, daß er wegen eines Vorfalles vom Dezember 1967, zu dem er außerdem nie als Beschuldigter vernommen worden sei, einen Strafbefehl erhalten werde; ein Postnachsendungsantrag sei gerade für die hier maßgebliche Zeit sinnlos gewesen, da er sich vom 9. August 1968 bis 18. August 1968 auf Reisen befunden habe; er sei also durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 44 StPO an der Einhaltung der Einspruchsfrist verhindert gewesen. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung mit im wesentlichen gleichem Inhalt vor.
4. Das Landgericht Oldenburg verwarf die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 25. November 1968 – Qs 635/68 –, da es das Wiedereinsetzungsgesuch vom 19. August 1968 als unzulässig ansah. Zur Begründung führt das Landgericht aus:
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist nach § 45 StPO unzulässig. Nach § 45 StPO mußte das Gesuch binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses unter Glaubhaftmachung der Versäumnisgründe angebracht werden, der Beschuldigte hat aber die Gründe für sein Versäumnis innerhalb der einwöchigen Frist nicht glaubhaft gemacht. Zwar kann auch unter Umständen die schlichte Erklärung des Beschuldigten die richterliche Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsache begründen, wenn ihm keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen (vgl. Löwe-Rosenberg StPO 21. Aufl. § 45 Anm. 6d). Der Beschuldigte hätte dazu aber zumindest angeben müssen, daß und warum ihm keine anderen Beweismittel zugänglich waren. Das hat er nicht getan. Da somit die Gründe für die Versäumnis des Beschuldigten nicht glaubhaft gemacht waren, ist sein Wiederaufnahmegesuch mit Recht vom Amtsgericht verworfen worden. Es braucht deshalb nicht darüber entschieden zu werden, ob in diesem Falle das Vorliegen eines Grunds für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte bejaht werden müssen. Im übrigen ist auch die im Beschwerdeverfahren beigebrachte eidesstattliche Versicherung des Beschuldigten selber in diesem Falle kein zulässiges Mittel, um seine Angaben als Beschuldigter glaubhaft zu machen (vgl. Löwe-Rosenberg StPO 21. Aufl. § 45 Anm. 6c, RGSt. 57/53).
5. Über den Einspruch selbst wurde bisher noch nicht entschieden.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 30. August 1968 und den Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 25. November 1968. Er rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG mit der Begründung, daß er vor Erlaß des Strafbefehls überhaupt nicht zur Sache gehört worden sei; dem Beschuldigten dürfe nicht die Möglichkeit genommen werden, zu seiner Verteidigung auf das Verfahren Einfluß zu nehmen. Das Landgericht Oldenburg habe im Wiedereinsetzungsverfahren die Formalien überbewertet und ihm die letzte Möglichkeit genommen, sich zu dem Verfahren zu äußern.
Dem Niedersächsischen Minister der Justiz wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Er hat von einer Äußerung abgesehen.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
1. Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), da sich die Verfassungsbeschwerde nur gegen die gerichtlichen Entscheidungen über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet und insoweit ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr gegeben ist (§ 310 Abs. 2 StPO).
2. Dem steht nicht entgegen, daß über den Einspruch selbst noch nicht entschieden wurde. Dem Beschwerdeführer ist nicht zuzumuten, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Entscheidung über seinen Einspruch abzuwarten. Es erscheint ausgeschlossen, daß die Gerichte unter Abkehr von ihrer im Wiedereinsetzungsverfahren vertretenen Auffassung die Ersatzzustellung als unwirksam und den Einspruch demnach als rechtzeitig ansehen werden.
C.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.
1. Die angefochtenen Beschlüsse sind allerdings nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil sie von der Wirksamkeit der Ersatzzustellung eines Strafbefehls durch Niederlegung bei der Post ausgehen. Das Recht des Betroffenen, sich im Einspruchsverfahren rechtliches Gehör zu verschaffen, wird durch eine Ersatzzustellung des Strafbefehls gemäß § 182 ZPO nicht in verfassungswidriger Weise beschnitten (BVerfGE 25, 158 [165]).
2. Dagegen verstoßen die angefochtenen Beschlüsse aus folgendem Grund gegen Art. 103 Abs. 1 GG:
Im summarischen Strafverfahren bietet oft der Einspruch und in diesem Zusammenhang die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Beschuldigten die einzige Gelegenheit, im Strafverfahren überhaupt rechtliches Gehör zu erlangen. Zwar sind für die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung die prozeßrechtlichen Vorschriften maßgebend. Doch ist bei Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften der Grundsatz zu beachten, daß die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung und damit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im Strafverfahren nicht überspannt werden dürfen (BVerfGE 25, 158 [166]). Dieses Verfassungsgebot haben sowohl das Amtsgericht Wilhelmshaven als auch das Landgericht Oldenburg verkannt.
a) Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat die Wiedereinsetzung deshalb versagt, weil der Beschwerdeführer es unterlassen habe, für die Nachsendung der Post an seinen Urlaubsort zu sorgen, und weil er deshalb die Unkenntnis von der Zustellung des Strafbefehls verschuldet habe. Diese Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beschwerdeführers im Hinblick auf Zustellungen während eines Urlaubs gehen zu weit. Wer eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend nicht benutzt, braucht für die Zeit seiner Abwesenheit grundsätzlich keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen (ebenso BVerfGE 25, 158 [166]). Das gilt insbesondere dann, wenn kein besonderer Anlaß für die Annahme besteht, daß während der Abwesenheit von der Wohnung eine Zustellung erfolgen könnte. Der Staatsbürger muß damit rechnen können, daß er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten wird, falls ihm während dieser Zeit ein Strafbefehl durch Niederlegung bei der Post zugestellt werden und er aus Unkenntnis dieser Ersatzzustellung die Einspruchsfrist versäumen sollte.
b) Das Landgericht Oldenburg hat das Wiedereinsetzungsgesuch deshalb als unzulässig angesehen, weil der Beschwerdeführer nur schlicht erklärt habe, im Urlaub gewesen zu sein, ohne außerdem anzugeben, daß und warum ihm keine anderen Beweismittel zur Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe zugänglich seien; der Beschwerdeführer habe damit die Versäumungsgründe nicht gemäß § 45 Abs. 1 StPO fristgerecht glaubhaft gemacht.
Diese Anforderungen an die Form der Glaubhaftmachung sind zu streng und verstoßen deshalb ebenfalls gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Erfordernis fristgerechter Glaubhaftmachung gemäß § 45 Abs. 1 StPO hat den Sinn, dem Gericht die Versäumungsgründe sogleich wenigstens wahrscheinlich zu machen (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 21. Aufl., § 45 Anm. 6a). Fristgerechte Glaubhaftmachung wird als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsgesuches angesehen (vgl. Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 45 Anm. 6d); davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Gericht bei der Sachprüfung – unter Umständen nach weiterer Beweiserhebung – einen Wiedereinsetzungsgrund tatsächlich für gegeben hält (vgl. Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 45 Anm. 6d und § 46 Anm. 2c). Die Mittel der Glaubhaftmachung sind im Gesetz nicht bezeichnet. Wie das Landgericht Oldenburg zutreffend ausführt, kann unter Umständen bereits die schlichte Erklärung eines Beschuldigten ausreichen, um die richterliche Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit der behaupteten Versäumungsgründe zu begründen (vgl. Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 45 Anm. 6c und 6 d). Das wird jedenfalls dann zu gelten haben, wenn es sich wie hier um einen ausgesprochen naheliegenden, der Lebenserfahrung entsprechenden Versäumungsgrund handelt und kein Anlaß besteht, an der Wahrscheinlichkeit des vorgebrachten Sachverhalts zu zweifeln. Liegt ein solcher Fall vor, in dem schon die schlichte Erklärung des Beschuldigten den Versäumungsgrund wahrscheinlich machen kann, ohne daß es weiterer Beweismittel bedürfte, dann trägt die Angabe des Beschuldigten, daß und warum ihm weitere Beweismittel fehlen, zur Glaubhaftmachung nichts mehr bei.
Wenn das Landgericht eine Entscheidung darüber, ob es den Wiedereinsetzungsgrund für gegeben hält, schon deswegen abgelehnt hat, weil der Beschuldigte in seinem Wiedereinsetzungsantrag eine Angabe über das Fehlen weiterer Beweismittel unterlassen hat, so hat es damit die Anforderungen, was ein Beschuldigter zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu tun habe, überspannt.
c) Die angefochtenen Entscheidungen beruhen auch auf der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung gewährt worden wäre, wenn die Gerichte Bedeutung und Tragweite von Art. 103 Abs. 1 GG beachtet hätten. Das Landgericht Oldenburg hätte das Wiedereinsetzungsgesuch vom 19. August 1968 möglicherweise als zulässig angesehen, wenn es berücksichtigt hätte, daß nicht schon das Unterlassen eines Hinweises auf das Fehlen weiterer Beweismittel zur Unzulässigkeit des Gesuchs führt. Hätte es das Gesuch als zulässig angesehen, dann hätte es das Vorbringen des Beschwerdeführers vielleicht auch im Rahmen der Sachprüfung – unter Umständen nach Durchführung weiterer Ermittlungen – für glaubhaft gehalten. Der ergänzende Hinweis im angefochtenen Beschluß des Landgerichts Oldenburg, daß auch die eidesstattliche Versicherung des Beschuldigten kein zulässiges Mittel zur Glaubhaftmachung sei, sagt noch nichts darüber aus, ob das Vorbringen des Beschuldigten in seinem Wiedereinsetzungsgesuch vom Gericht für unglaubhaft gehalten wird.
3. Da beide angefochtenen Beschlüsse gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, sind sie aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Fundstellen
BVerfGE, 315 |
DRiZ 1969, 367 |
MDR 1969, 908 |