Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Richtervorlage. Einheitsbewertung von Wohngrundstücken - Nachkriegsbauten - im Ertragswertverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Die Vorlage der Verfassungsrechtsfrage "Verstößt die Einheitsbewertung von Wohngrundstücken im Ertragswertverfahren auf der Grundlage der preisrechtlich zulässigen Miete gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes?" (vgl. BFH-Beschluss III R 18/76 vom 12. Mai 1978, BStBl II 1978, 446) ist unzulässig - Leitsatz vom BMF gebildet).
Normenkette
GG Art. 100 Abs. 1; BewG § 21 Abs. 1 Nr. 1; BewGÄndG Art. 2 Abs. 1 Sätze 1, 3, 2; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß bei der letzten Hauptfeststellung der Einheitswerte von Nachkriegsbauten, die im Wege des Ertragswertverfahrens zu bewerten sind, von der preisgebundenen Jahresrohmiete auszugehen ist, auch wenn diese bereits vor dem Bewertungsstichtag aufgrund der bestehenden Gesetzeslage erhöht worden war.
I.
1. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes - BewÄndG 1965 - vom 13. August 1965 (BGBl. I S. 851) bestimmt:
Für Grundbesitz findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte nach § 21 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 statt (Hauptfeststellung 1964).
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes - BewG - in den Fassungen vom 10. Dezember 1965 (BGBl. I S. 1861) und vom 26. September 1974 (BGBl. I S. 2369) werden die Einheitswerte für den Grundbesitz in Zeitabständen von je sechs Jahren festgestellt. Durch Rechtsverordnung kann der Hauptfeststellungszeitraum bei einer wesentlichen Änderung der für die Bewertung maßgebenden Verhältnisse für den Grundbesitz um höchstens drei Jahre verkürzt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BewG). Die nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BewG fälligen Hauptfeststellungen sind aber nicht durchgeführt worden. Das beruht auf Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BewÄndG 1965 in der Fassung vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118). Er lautet:
Der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964 folgenden nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes wird abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes durch besonderes Gesetz bestimmt.
2. Bebaute Grundstücke sind entweder im Ertrags- oder im Sachwertverfahren zu bewerten:
§ 76 BewG
(1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich des Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens (§§ 78 bis 82) zu ermitteln für
1. Mietwohngrundstücke,
2. Geschäftsgrundstücke,
3. gemischtgenutzte Grundstücke,
4. Einfamilienhäuser,
5. Zweifamilienhäuser.
(2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist der Wert im Wege des Sachwertverfahrens (§§ 83 bis 90) zu ermitteln.
(3) Das Sachwertverfahren ist abweichend von Absatz 1 anzuwenden
1. bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern, die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach Absatz 1 zu bewertenden Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern unterscheiden;
2. ...
3. ...
Das Ertragswertverfahren hat zum Ziel, den kapitalisierten, sich aus dem (ewigen) Boden- und kontinuierlich abnehmenden Gebäudewertanteil zusammensetzenden Reinertrag zu ermitteln, ohne daß die Betriebs- und Bewirtschaftungskosten, die den Reinertrag mindern, individuell festgestellt werden müßten. Es geht von der Jahresrohmiete aus:
§ 79 BewG
(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.
(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,
1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 vom Hundert von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
(3) ...
(4) ...
(5) ...
Nach Abschnitt 23 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens zum Bewertungsgesetz 1965 - Bewertungs-Richtlinien 1965 - (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 183 vom 29. September 1966) darf bei der Schätzung der "üblichen" Miete (§ 79 Abs. 2 BewG 1965) bei Wohnraum, der preisrechtlichen Vorschriften unterliegt, die nach diesen Vorschriften zulässige Miete nicht überschritten werden. Das gilt selbst dann, wenn es sich um eigengenutzte Grundstücke oder Grundstücksteile handelt. Hier wird bei der Schätzung der "üblichen" Miete die Mietpreisbindung berücksichtigt, die im Falle einer Fremdvermietung bestände.
Auf der Maßgeblichkeit der preisrechtlich zulässigen Miete bei der Bewertung bebauter Grundstücke nach dem Ertragswertverfahren beruht auch:
Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BewÄndG 1965
Bei der Hauptfeststellung 1964 gilt bei der Bewertung von Grundstücken im Wege des Ertragswertverfahrens, wenn die Jahresrohmiete auf Grund der Mietpreisfreigabe nach § 15 des Zweiten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 524) in der Zeit bis zum 1. Januar 1964 erhöht worden ist, die vor dieser Erhöhung geltende Jahresrohmiete als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1964.
3. Regelmäßiger Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert (§ 9 Abs. 1 BewG). Mit diesem Begriff wird im Steuerrecht der Verkehrswert umschrieben. Ob das Ertragswertverfahren nur eine Methode ist, um über den Ertrag den gemeinen Wert eines Grundstücks zu ermitteln, ist strittig (bejahend: Rössler/Troll/Langner, Kommentar zum Bewertungs- und Vermögensteuergesetz, 12. Aufl., § 76 BewG, Anm. 4; verneinend: Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 7. Aufl., § 9 BewG, Anm. 5). Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG haben bei der Ermittlung des gemeinen Werts alle preisbeeinflussenden Umstände außer Betracht zu bleiben, die auf ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen beruhen.
II.
1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Eigentümer eines im Jahre 1960 mit einem Gesamtaufwand von 75 905 DM erbauten und von ihm selbst bewohnten Einfamilienhauses. Die Finanzierung erfolgte unter anderem durch ein Wohnungsfürsorgedarlehen von 20 000 DM, das ihm die zuständige Oberfinanzdirektion bewilligt hatte. Bei der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1964 wurde das Haus auf der Grundlage einer Monatsmiete von 3,52 DM für den Quadratmeter mit 61 900 DM bewertet.
Gegen den Einheitswertbescheid erhob der Kläger Einspruch, den er im wesentlichen damit begründete, daß sich das Arbeitgeberdarlehen in gleicher Weise auswirke wie ein Landesbaudarlehen. Auch er könne bei Fremdvermietung nicht die erzielbare Marktmiete verlangen. Das Haus seines Nachbarn, das seinem an Größe und Ausstattung gleiche, sei mit 34 800 DM bewertet worden, weil das Finanzamt von einem öffentlich geförderten Eigenheim ausgegangen sei und entsprechend die Jahresrohmiete unter Zugrundelegung einer Monatsmiete von 1,80 DM je Quadratmeter ermittelt habe.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg: Arbeitgeberdarlehen seien keine öffentlichen Mittel im Sinne des Wohnungsbaugesetzes. Die Vereinbarungen zwischen dem Einspruchsführer und dem Darlehensgeber über das Wohnungsbelegungsrecht und die Miethöhe bei Fremdvermietung seien privatrechtlicher Natur und hätten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG außer Betracht zu bleiben.
2. Mit seiner Klage beantragte der Kläger die Feststellung des Einheitswerts auf der Grundlage eines monatlichen Mietpreises von 1,80 DM je Quadratmeter, hilfsweise den Ansatz einer Kostenmiete von 2,35 DM pro Quadratmeter, da er bei einer Vermietung seines Hauses nur diese fordern dürfe.
Das Finanzgericht wies die Klage ab: Es sei davon auszugehen, daß es für das Grundstück des Klägers keine Vergleichsobjekte gebe. Die "übliche" Miete müsse daher auf andere Weise geschätzt werden. Maßgeblich sei die Kostenmiete, die sich nach der Zweiten Berechnungsverordnung vom 1. August 1963 - II. BVO - (BGBl. I S. 594) ergebe. Zinsverbilligungen für Arbeitgeberdarlehen oder Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen Dienstes hätten bei der Ermittlung der Kostenmiete gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG außer Betracht zu bleiben. Es sei vielmehr der marktübliche Zinssatz für Wohnungsbaudarlehen im Bewertungszeitpunkt anzusetzen.
III.
Der mit der Revision angerufene Bundesfinanzhof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BewÄndG 1965 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit er sich auf Nachkriegsbauten bezieht.
Das vorlegende Gericht hält den für das Haus des Klägers festgestellten Einheitswert für zutreffend, wenn man von der geltenden Gesetzeslage ausgehe. Auch das Grundstück seines Nachbarn sei richtig bewertet worden. Der Unterschied zwischen den beiden Einheitswerten beruhe darauf, daß der Nachbar sein Haus zum Teil mit öffentlichen Mitteln finanziert habe, der Kläger dagegen nicht. Diese verfassungswidrige Ungleichbehandlung sei auf Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BewG 1965 zurückzuführen.
Die praktische Erfahrung bei der Durchführung der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1964 habe gezeigt, daß die Bewertung von Nachkriegsbauten im Ertragswertverfahren auf der Grundlage der preisrechtlich zulässigen Mieten zu Ergebnissen führe, die auch unter Berücksichtigung der Ertragslage und der Bindung dieses Grundbesitzes im Vermietungsfall nicht mehr verständlich und daher als willkürlich erscheinen müßten.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von § 79 Abs. 2 BewG ab, der aber durch Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BewÄndG 1965 mitbestimmt werde. Gehe man von dessen Verfassungswidrigkeit aus, dann könne wegen der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt mit seinen starken Mietschwankungen die "übliche" Miete nicht mehr festgestellt werden. Der Gesetzgeber hätte dann die entstandene Lücke zu schließen und den Begriff neu zu definieren. Dies würde zu einer weiteren Aussetzung des anhängigen Revisionsverfahrens führen, womit dem Kläger gleichzeitig die Chance gegeben wäre, sich mit seinem Klagebegehren auf Herabsetzung des Einheitswerts durchzusetzen.
Es sei zwar richtig, daß die Einheitswerte für bebaute Grundstücke niedriger seien als die Verkehrswerte und deshalb die gemeinen Werte nicht erreichten. Es sei auch zutreffend, daß die im Ertragswertverfahren ermittelten Einheitswerte besonders niedrig ausfielen und noch geringer als die im Sachwertverfahren gewonnenen Einheitswerte seien. Gerade weil die nach dem Ertragswertverfahren errechneten Einheitswerte für den freifinanzierten Wohnungsbau auch nicht annähernd einem Vergleich mit den Verkehrswerten standhielten, sondern überwiegend nicht einmal 50 v. H. der Verkehrswerte vom 1. Januar 1964 erreichten, sei das Verhältnis der Einheitswerte zu den Verkehrswerten derartig intensiv gestört, daß auch eine Korrektur der im Ertragswertverfahren ermittelten Werte nach unten nicht ausgeschlossen werden könne.
IV.
1. Der Bundesminister der Finanzen, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, macht Zulässigkeitsbedenken geltend. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Bew-ÄndG 1965 sei nicht entscheidungserheblich. Diese Vorschrift habe nur Bedeutung für preisgebundenen Wohnraum in "weißen Kreisen", zu denen der Raum, in dem das Haus des Klägers und das seines Nachbarn belegen seien, im maßgeblichen Zeitpunkt nicht gehört habe. Die Regelung sei auch nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, sondern sei erst nachträglich aufgrund der Beratungen im Finanzausschuß des Deutschen Bundestages in das Bewertungs-Änderungsgesetz 1965 eingefügt worden. Damit habe man erreichen wollen, daß bei der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1964 aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung in den relativ wenigen Fällen, in denen zwischen dem 1. November 1963 und dem 1. Januar 1964 die Mieten tatsächlich erhöht worden seien, noch die früheren Mieten zugrunde gelegt wurden.
Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber das Bewertungsgesetz in einer zentralen Bewertungsfrage unvollständig konzipiert habe. Rechtsgrundlage für die Einheitsbewertung von Wohngrundstücken im Ertragswertverfahren sei § 79 BewG, dessen Absatz 1 bestimme, daß als Jahresrohmiete die tatsächliche Miete maßgebend sei. Dies bedeute, daß der Einheitsbewertung die niedrigere preisrechtlich zulässige Miete zugrunde zu legen sei, wenn aufgrund der Mietpreisbindung diese anstelle der Marktmiete gezahlt werde. Dieser Rechtslage habe auch die Auslegung des § 79 Abs. 2 BewG Rechnung zu tragen. Nach dem Sinn des Wertermittlungsverfahrens könne die Höhe des Einheitswerts als eines objektiven Werts nicht davon abhängen, ob der Eigentümer seine Wohnung vermiete, eigennutze, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich jemandem überlassen habe oder sie ungenutzt lasse.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens könne auch bei Verfassungswidrigkeit der zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gestellten Regelung keinesfalls eine Herabsetzung des festgestellten Einheitswerts erreichen. Vielmehr wäre eine gleichmäßigere Bewertung nur durch eine Heraufsetzung der Einheitswerte des öffentlich geförderten Wohnungsbaus möglich. Eine Korrektur der Einheitswerte des freifinanzierten Wohnungsbaus nach unten würde die jetzt schon bestehenden Ungleichmäßigkeiten innerhalb der Einheitswerte des Grundvermögens im Hinblick auf die im Sachwertverfahren noch erheblich höher bewerteten Grundstücke und die unbebauten Grundstücke, aber auch im Hinblick auf das übrige Vermögen (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) wesentlich verschärfen.
Im übrigen sei es zweifelhaft, ob im Ausgangsverfahren das Bewertungsgesetz richtig angewandt worden sei. Nach den gleichlautenden Ländererlassen der obersten Finanzbehörden der Länder aus dem Jahre 1967 hätte auch das Einfamilienhaus des Klägers als preisgebundener Wohnraum behandelt werden müssen.
2. Das für die Einheitsbewertung des Grundstücks des Klägers zuständige Finanzamt hält die Vorlage für unzulässig, weil Art. 2 Abs. 1 BewÄndG 1965 nicht entscheidungserheblich sei. Im übrigen seien die Voraussetzungen für die Anwendung des vom Bundesminister der Finanzen zitierten gemeinsamen Ländererlasses nicht gegeben.
3. Der Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer ist der Ansicht, daß die Vorlage unbegründet sei. Die geringere Bewertung der mit öffentlichen Wohnungsbaumitteln geförderten Gebäude sei im Hinblick auf die Mietpreisbindung gerechtfertigt, weil der Kaufpreis eines Grundstücks in erster Linie nach dem Ertrag der Grundstücke bemessen werde.
4. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat sich der Auffassung des Bundesministers der Finanzen angeschlossen, nach der in seinem Fall das Bewertungsgesetz unrichtig angewandt worden sei.
Entscheidungsgründe
B.
Die Vorlage ist unzulässig.
I.
Eine Vorlage im Verfahren der konkreten Normentkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nur zulässig, wenn der Ausgang des Prozesses beim vorlegenden Gericht von der Gültigkeit oder Ungültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsnorm abhängt. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, daß der Bundesfinanzhof über die Bewertung eines 1960 errichteten Einfamilienhauses zum 1. Januar 1964 zu befinden hat. Danach kann es nicht auf die Ausführungen des vorlegenden Gerichts ankommen, die Hauptfeststellung 1964 liege (im Zeitpunkt der Vorlage) schon fünfzehn Jahre zurück, wann eine neue Hauptfeststellung durchgeführt und Besteuerungsgrundlage werde, sei zur Zeit nicht abzusehen; daher würden die einheitswertabhängigen Steuern vom Grundbesitz auf der Grundlage überholter und in sich verzerrter Werte erhoben. Die vom Bundesfinanzhof gestellte Vorlagefrage kann nur dahin gehen, ob Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BewÄndG 1965 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als er für die Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens auf den 1. Januar 1964 unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen die Berücksichtigung von Jahresrohmieten anordnet, die nicht den tatsächlichen Mieten zum Stichtag entsprechen.
II.
Die Vorlagefrage ist nicht entscheidungserheblich, selbst wenn man der vom Bundesfinanzhof vertretenen Ansicht über den Zusammenhang von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BewÄndG 1965 mit § 79 Abs. 2 BewG folgt und von einer Regelungslücke im Falle der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ausgeht.
Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich der Rechtsstandpunkt des vorlegenden Gerichts maßgeblich; anders verhält es sich nur dann, wenn diese Rechtsauffassung offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 57, 295 [315], m. w. N.).
Die Auffassung, es sei nicht auszuschließen, daß der Gesetzgeber bei Verfassungswidrigkeit des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BewÄndG 1965 und einer dann notwendigen Ergänzung des § 79 BewG eine Regelung schaffe, die eine Herabsetzung des Einheitswerts für das Einfamilienhaus des Klägers des Ausgangsverfahrens auf den 1. Januar 1964 zur Folge habe, ist offensichtlich unhaltbar.
1. Es ist ohnehin schon schwer vorstellbar, daß die Verfassungswidrigkeit des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Bew-ÄndG 1965 den Gesetzgeber veranlassen könnte, generell und rückbezogen auf den 1. Januar 1964 die Einheitsbewertung von Wohngrundstücken im Ertragswertverfahren, soweit es sich um Nachkriegsbauten handelt, neu zu regeln. Aber selbst wenn man davon ausgeht, ist es schlechthin ausgeschlossen, daß dies zu einer Herabsetzung der Einheitswerte führen könnte. Darauf hat der Bundesfinanzminister in seiner Stellungnahme hingewiesen. In seinem Ergänzungsbeschluß vom 22. Mai 1979 führt das vorlegende Gericht zusätzlich aus, daß der Bundesminister der Finanzen in einem beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren III R 41/75 vorgetragen habe, das Einheitswertniveau der im Ertragswertverfahren ermittelten Einheitswerte von Wohngrundstücken (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Mietwohngrundstücke) erreiche überwiegend nicht einmal 50 v. H. der Verkehrswerte von 1964. Im übrigen ist der vorlegende Senat selbst der Ansicht, daß die für den freifinanzierten Wohnungsbau im Ertragswertverfahren ermittelten Einheitswerte nicht annähernd einem Vergleich mit den Verkehrswerten standhielten. Eine so intensive Störung des Verhältnisses von Einheits- und Verkehrswerten läßt aber nicht den Schluß zu, eine Korrektur der im Ertragswertverfahren ermittelten Einheitswerte nach unten sei nicht ausgeschlossen.
2. Die Ansicht des vorlegenden Gerichts über die Möglichkeit einer Neuregelung der Bewertung, die zu einer weiteren Absenkung der im Ertragswertverfahren ermittelten Einheitswerte führen könnte, ist auch deshalb unhaltbar, weil der Gesetzgeber nicht nur Wertverschiebungen innerhalb des Grundvermögens, sondern auch zwischen den einzelnen Vermögensarten vermeiden muß (vgl. BVerfGE 23, 242 [252] 2)). Im Steuerrecht geht es um die möglichst gleichmäßige Belastung aller Steuerpflichtigen. Diese erfordert nach den Prinzipien des Bewertungsrechts die Anknüpfung an Werte, die wenigstens der Konzeption nach den wirklichen Werten nahekommen, wenn auch mit Rücksicht auf die Besonderheiten der einzelnen Vermögensarten verschiedene Wertmaßstäbe aufgestellt sind (BVerfGE 41, 269 [282f.] 3)). Die Bindung des Gesetzgebers an das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG schließt es mithin bei den gegebenen Verhältnissen aus, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens bei Verfassungswidrigkeit des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BewÄndG 1965 eine Chance hätte, sich mit seinem Klagebegehren auf Ermäßigung des Einheitswerts für sein Grundstück durchzusetzen.
C.
Im Rahmen des Vorlageverfahrens war nicht auf die Ausführungen des Bundesministers der Finanzen einzugehen, daß bei einer strikten Anwendung der einschlägigen Verwaltungsanweisungen durch das zuständige Finanzamt dem Anliegen des Klägers des Ausgangsverfahrens bereits im Bewertungsverfahren hätte entsprochen werden müssen.
Fundstellen
BStBl II 1984, 20 |
BVerfGE 65, 160-171 (Leitsatz 1 und Gründe) |
BVerfGE, 152 |
BVerfGE, 160 |
BB 1984, 660-661 (red. Leitsatz und Gründe) |
DB 1984, 382-383 (red. Leitsatz und Gründe) |
HFR 1984, 72-73 (red. Leitsatz und Gründe) |
StW 1984, 141 (red. Leitsatz und Gründe) |
WM 1984, 152-154 (red. Leitsatz und Gründe) |