Entscheidungsstichwort (Thema)
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde: Besetzungsrüge bzw. Richterablehnung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Grundrechtsverletzung muß zunächst in dem mit der Beeinträchtigung unmittelbar zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geltend gemacht werden. Einer Prüfung in der Sache steht daher der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, wenn vor dem FG weder auf Bedenken gegen die ordnungsgemäße Besetzung im Sinne des § 51 Abs. 2 FGO hingewiesen noch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, den fraglichen Richter nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. mit § 42 Abs. 1 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Normenkette
BVerfGG § 90 Abs. 2; FGO § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; ZPO § 42 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Einer Prüfung in der Sache steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, der auch Ausdruck in der Regelung des § 90 Abs. 2 BVerfGG gefunden hat. Hiernach gilt, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muß, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 ≪388 f.≫; 74, 102 ≪113≫). Das bedeutet, daß eine Grundrechtsverletzung im Interesse einer ordnungsgemäßen Vorprüfung der Beschwerdepunkte zunächst in dem mit der Beeinträchtigung unmittelbar zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geltend gemacht werden muß (vgl. BVERFGE 59, 63 ≪83≫). Anders gewendet: Ein Beschwerdeführer muß auch vor Anrufung des Rechtsmittelgerichts alles ihm Zumutbare unternehmen, um eine drohende Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVERFGE 64, 135 ≪143≫). Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.
Weder hat der Beschwerdeführer vorgetragen noch ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift, daß er das Finanzgericht auf Bedenken gegen die ordnungsgemäße Besetzung im Sinne des § 51 Abs. 2 FGO hingewiesen hatte. Auch hatte er nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den fraglichen Richter nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.M. § 42 Abs. 1 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die Wahrnehmung einer oder beider Möglichkeiten war aber dem Beschwerdeführer zuzumuten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen