Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugshöchstbetrag für Unterhaltsaufwendungen im Veranlagungszeitraum 1985
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Verfassungsbeschwerde kann ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtsweges zulässig sein, wenn eine fachgerichtliche Sach- und Rechtsklärung durch eine Grundsatzentscheidung – hier: des BFH zur Verfassungsmäßigkeit des Abzugshöchstbetrages des § 33a Abs. 1 S. 1 EStG 1979 (vgl. BFH vom 6. November 1987 – III B 101/86, BFHE 151, 428) – bereits erreicht ist.
2. Zur Grundrechtsverletzung durch zu geringe Abzugsbeträge für Unterhaltsaufwendungen im Veranlagungszeitraum 1985.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 33a Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 Sätze 1-2, § 93a Abs. 2 Buchst. a, b
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.10.1988; Aktenzeichen V K 237/86) |
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist zwar zulässig, obwohl die Beschwerdeführer keine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof erhoben und damit den Rechtsweg nicht erschöpft haben. Durch die Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. November 1987 (BFHE 151, 428), in der der Abzugshöchstbetrag den § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1979 für die Veranlagungszeiträume 1984 und 1985 ausdrücklich für verfassungsgemäß erachtet wurde, war der mit dem Grundsatz der Subsidiarität verfolgte Zweck, eine hinreichende fachgerichtliche Klärung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen, bereits erreicht, so daß die Erschöpfung des Rechtswegs hier ausnahmsweise entbehrlich ist (vgl. BVerfGE 78, 155).
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt aber nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442), die gemäß Art. 8 des Gesetzes auch für dieses Verfahren gelten. Dies ergibt sich im wesentlichen Bezug aus dem Beschluß vom gleichen Tage im Verfassungsbeschwerde-Verfahren 1 BvR 250/89, in dem es um die steuerliche Anrechnung der von den Beschwerdeführern an ihre Tochter erbrachten Unterhaltsleistungen im Veranlagungszeitraum 1984 geht, während hier der Veranlagungszeitraum 1985 inmitten steht. Zwar sind die maßgeblichen sozialhilferechtlichen Vergleichsgrößen für das Jahr 1985 geringfügig höher als für 1984; dennoch nimmt sich die zu erwartende Verminderung der Steuerschuld auch hinsichtlich des für das Jahr 1985 auf 67.181 DM festgesetzten zu versteuernden Einkommens der Beschwerdeführer vergleichsweise gering aus. Es ist daher auch hier nicht ersichtlich, daß sie die Versagung einer Entscheidung zur Sache besonders schwer trifft.
Wie im Verfahren 1 BvR 250/89 (vgl. den Beschluß vom gleichen Tage, unter II. 3.) entspricht es auch hier der Billigkeit, die Erstattung der den Beschwerdeführern erwachsenen notwendigen Auslagen anzuordnen (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen