Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe für juristische Personen
Leitsatz (redaktionell)
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für juristische Personen von anderen Voraussetzungen abhängt als bei natürlichen Personen; auch die besondere Voraussetzung, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
FGO § 142; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 01.07.1981; Aktenzeichen V S 23/81) |
Gründe
Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in Grundrechten verletzt.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für juristische Personen von anderen Voraussetzungen abhängt als bei natürlichen Personen; auch die besondere Voraussetzung, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 35, 348 ≪354 ff., 358 f.≪).
Die Frage, worin diese allgemeinen Interessen bestehen, und die Beurteilung der darauf bezogenen Tatsachen und des entsprechenden Sachvortrages im Prozeß betreffen die Auslegung des Prozeßrechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall; dies ist grundsätzlich Sache der zuständigen Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht greift nur ein, wenn hierbei die Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts verkannt worden sind (vgl. BVerfGE 49, 304 ≪314≪ m.w.N.). Dafür besteht hier kein Anhaltspunkt.
Auch ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hatte in den Ausgangsverfahren darzulegen, daß die Voraussetzungen für die von ihr begehrte Prozeßkostenhilfe gegeben sind; ein besonderer Hinweis des Gerichts auf diese Darlegungspflicht erscheint verfassungsrechtlich nicht geboten. Die angegriffenen Entscheidungen lassen auch erkennen, daß sich der Bundesfinanzhof nicht darauf beschränkt hat, die Darlegungen der Beschwerdeführerin zu prüfen, sondern auch erwogen hat, ob unabhängig davon die Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe erkennbar sind.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI1611040 |
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