Entscheidungsstichwort (Thema)
Scheitern in einer Steuerberaterprüfung
Leitsatz (redaktionell)
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung der Verletzung der Chancengleichheit in der Steuerberaterprüfung.
Normenkette
BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; DVStB §§ 18-20
Verfahrensgang
Gründe
Über die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442) – ÄndG – nach §§ 93 a, 93 b BVerfGG in der Fassung des Art. 1 ÄndG zu entscheiden,
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG erforderlichen Voraussetzungen für ihre Annahme. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, daß sein Scheitern in der Steuerberatungsprüfung 1989 auf eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in der Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG zurückzuführen ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI1503284 |
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