OFD Frankfurt, Verfügung v. 16.7.1998, S 2293 A - 81 St II 25
Erzielt ein in Deutschland ansässiger Stpfl. ausländische Kapitalerträge, von denen im Ausland Quellensteuer einbehalten wurde, ist die ausländische Quellensteuer nach § 34 c EStG grundsätzlich auf die deutsche ESt anzurechnen. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung von ausländischen Kapitalerträgen vermieden. Außerdem wird nach den von Deutschland abgeschlossenen DBA die Quellensteuer i.d.R. auf 15% begrenzt, so daß die darüber hinausgehende Quellensteuer erst gar nicht abgezogen oder von der Finanzbehörde im Quellenstaat erstattet wird.
Nach neuen Erkenntnissen versuchen auch im Ausland Ansässige, deren Ansässigkeitsstaat (Drittstaat) kein entsprechendes DBA mit dem Quellensteuerstaat abgeschlossen hat und der eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer nicht zuläßt, sich diese Regelung zunutze zu machen. Dazu wird grundsätzlich folgende Vorgehensweise gewählt:
Der im Drittstaat Ansässige veräußert seine aus dem Quellenstaat stammenden Wertpapiere (z.B. Aktien oder festverzinsliche Wertpapiere) kurz vor dem Ausschüttungs- oder Zahlungstermin an einen in Deutschland ansässigen Stpfl. mit Gewinneinkünften. Dabei wird zwischen den Beteiligten bereits der spätere Rückkaufpreis der Wertpapiere unter Berücksichtigung der zu erwartenden Dividenden- oder Zinszahlung und der steuerlichen Auswirkung bei dem in Deutschland ansässigen Stpfl. festgelegt (siehe hierzu die folgende Übersicht).
Darstellung der Auswirkungen des Dividendenstripping mit Auslandsaktien an einem Beispiel
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Inländer |
ausländischer |
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Dividende |
Aktie |
Aktionär |
Kauf/Verkauf einer Aktie (Kurs 300 DM) |
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./.300 |
+ 300 |
Dividendenzahlung brutto 10 DM davon werden 2,50 DM Quellensteuer einbehalten, d.h. Nettodividende 7,50 DM |
+ 7,50 |
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Erstattungsanspruch an den Quellenstaat aufgrund DBA Quellenstaat/Deutschland |
+ 1,00 |
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Deutsche ESt auf die Bruttodividende von 10 DM (angenommener Steuersatz 40%) |
./. 4,00 |
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Anrechnung der ausländischen Quellensteuer (2,50 DM ./. 1,00 DM = 1,50 DM) auf die deutsche ESt gem. § 34 c EStG |
+ 1,50 |
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Rückkauf der Aktie zu dem vorab vereinbarten Preis von 291,50 DM |
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+ 291,50 |
291,50 |
Durch den Verkauf der Aktie zu einem niedrigeren Preis entsteht beim Inländer ein Verlust, auf den eine ESt von (40% von 8,50 DM =) 3,40 DM entfällt |
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+ 3,40 |
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Salden |
+ 6,00 |
./. 5,10 |
+ 8,50 |
Vorteil aus der Transaktion (eine andere |
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+ 6,00 |
(./.7,50) |
Verteilung des Vorteils ist möglich) |
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+ 0,90 |
+ 1,00 |
Für den deutschen Fiskus bedeutet diese Fallgestaltung, daß einerseits die vom in Deutschland ansässigen Stpfl. bezogene Dividende zwar der Besteuerung unterliegt, die deutsche Steuer jedoch um die anzurechnende ausländische Steuer gemindert wird, während andererseits die auf den (ausschüttungsbedingten) Verlust aus der Rückveräußerung der Wertpapiere entfallende Steuerminderung dem in Deutschland ansässigen Stpfl. voll zugute kommt.
In derartigen Fällen wird die Auffassung vertreten, daß ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. von § 42 AO vorliegt, da außer der Steuervermeidung kein erkennbarer wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Beim in Deutschland ansässigen Stpfl. sind deshalb sowohl der Wertpapiererwerb als auch der Veräußerungsvorgang außer Betracht zu lassen sowie die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer zu versagen.
Als inländische Helfer für eine mißbräuchliche Anrechnung ausländischer Quellensteuer kommen neben Kreditinstituten und Versicherungen auch Börsenmakler und in artverwandten Berufen tätige beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige natürliche oder juristische Personen mit Gewinneinkünften in Betracht. Zur Prüfung einer mißbräuchlichen Gestaltung können folgende Merkmale des „inländischen Helfers” herangezogen werden:
- positive festzusetzende ESt oder KSt, da anderenfalls die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer nicht möglich wäre und
- hohe anrechenbare ausländische Steuern, aber unverhältnismäßig geringer Bestand an ausländischen Wertpapieren zum Bilanzstichtag.
Künftig soll auf derartige Gestaltungen geachtet und festgestellte Sachverhalte sollen unverzüglich gemeldet werden.
Normenkette
EStG § 34 c