Eine Sendeverpflichtung für öffentliche Auftraggeber und somit auch Kommunen und kommunale Einrichtungen ergibt sich nur für den fiskalischen Bereich bei einer umsatzsteuerrelevanten Leistung an Unternehmen.

Öffentlich-rechtliche Abgaben, wie z. B. Gebühren, Bußgelder, Zölle, Beiträge oder auch Steuern unterfallen der Abgabenordnung und entsprechenden Satzungen und unterliegen nicht der Umsatzbesteuerung.

Mögliche Leistungen einer Kommune oder kommunalen Einrichtung sind z. B. die Vermietung von Gebäuden, Parkplätzen oder Sportstätten oder auch der Verkauf von Holz an Unternehmen.

Hierbei ist grundsätzlich, mit einigen Ausnahmen, nur von einem relativ geringen Leistungsumfang auszugehen, da eine Kommune Ihre Leistungen überwiegend im öffentlich-rechtlichen Bereich erbringt und dementsprechend die Vorgaben des Umsatzsteuerrechts nicht anzuwenden sind.

Wenn eine Kommune oder eine kommunale Einrichtung im fiskalischen Bereich tätig ist und an Unternehmen leistet, unterfällt sie den Vorgaben des Wachstumschancengesetzes.

Die Unterscheidung, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmen oder ein Bürger ist, wird sich in der Praxis in einigen Bereichen als schwierig herausstellen. Grundsätzlich ist deswegen für alle Leistungen im fiskalischen Bereich nach dem 1.1.2025 die Möglichkeit zu schaffen, eine E-Rechnung i. S. des Wachstumschancengesetzes auszustellen und elektronisch übermitteln zu können. Hierbei kann es sinnvoll sein, den Übergangszeitraum von 2 bzw. 3 Jahren – je nach Gesamtumsatz – zu nutzen, um eine entsprechende Lösung zur elektronischen Fakturierung einzuführen.

Zurzeit werden teilweise bei Kommunen und kommunalen Einrichtungen noch nicht alle Leistungen über ein elektronisches System fakturiert. Bei kommunalen Fachverfahren, mit denen Leistungen fakturiert werden, ist sicherzustellen, dass die Vorgaben des Wachstumschancengesetzes hinsichtlich der geforderten strukturierten E-Rechnungsformate erfüllt werden.

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