Zusätzlich zu den bereits dargestellten Annahme- und Lieferantenverpflichtungen im öffentlichen Bereich, kommen mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes vom 27.3.2024 und der darin enthaltenen, obligatorischen Verwendung einer elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen (inländische B2B-Verpflichtung) weitere Vorgaben auf Kommunen und das kommunale Umfeld zu.
Diese Verpflichtung betrifft eine Kommune oder eine kommunale Einrichtung aber nur dann, wenn sie im fiskalischen Bereich tätig ist und an Unternehmen leistet. Die Leistung an Bürger bei fiskalischer Tätigkeit von Kommunen oder kommunalen Einrichtungen ist somit davon nicht betroffen.
Der fiskalische Bereich bei Kommunen und kommunalen Einrichtung ist zurzeit noch unterschiedlich ausgeprägt. Dieses ist in der unterschiedlichen Umsetzung des § 2b UStG begründet. Da nicht jede Kommune oder kommunale Einrichtung die Optionsmöglichkeit hinsichtlich § 2b UStG genutzt hat und der Übergangsregelung unterliegt, muss hier unterschieden werden.
Bei Nutzung der Optionsmöglichkeit von § 2b UStG sind Kommunen oder kommunale Einrichtungen nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) i. S. d. Körperschaftssteuergesetzes sowie im land- und forstwirtschaftlichen Bereich unternehmerisch tätig und unterliegen der Umsatzbesteuerung.
Da die Regelungen im Wachstumschancengesetz sich nur auf steuerbare Umsätze beziehen, sind diese dementsprechend nur für BgAs anzuwenden.
Mit Umsetzung des § 2b UStG ist die Kommune oder kommunale Einrichtung, mit einigen wenigen Ausnahmen, grundsätzlich unternehmerisch tätig und alle Leistungen sind im Hinblick auf die Regelungen des Wachstumschancengesetzes zu betrachten, d. h. mit Beendigung der Übergangsregelung zu § 2b UStG gelten die Vorgaben des Wachstumschancengesetzes für den gesamten fiskalischen Bereich.
Zusätzlich ist zwischen der Empfangsverpflichtung für E-Rechnungen i. S. des Wachstumschancengesetzes, welche ab dem 1.1.2025 gilt, und der Sendeverpflichtung, welche spätestens ab dem 1.1.2028 in Kraft tritt, zu unterscheiden.
Diese stellen sich für Kommunen und kommunale Einrichtungen wie folgt dar:
4.1 Empfangsverpflichtung für den öffentlichen Bereich
Mit der Definition des zu nutzenden elektronischen Rechnungsformates nach § 14 Abs. 1, Satz 8 Nr. 1 UStG, welches auf die EU-Richtlinie 2014/55/EU verweist, entsprechen die strukturierten E-Rechnungen i. S. des UStG auch den Anforderungen, die die öffentlichen Auftraggeber wie Kommunen und kommunale Einrichtungen an die E-Rechnung stellen. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle elektronischen Rechnungen i. S. des Wachstumschancengesetzes auch von öffentlichen Auftraggebern angenommen werden müssen.
Da öffentliche Auftraggeber bereits seit dem 18.4.2020 verpflichtet sind, entsprechende strukturierte E-Rechnungen, zumindest im oberschwelligen Bereich, anzunehmen, stellt die Annahmeverpflichtung aus dem Wachstumschancengesetz keine neue Herausforderung dar.
Eine Vielzahl von Kommunen und kommunalen Einrichtungen hat bereits im Rahmen der Annahmeverpflichtung entsprechende E-Rechnungseingangsworkflows implementiert und ist somit gut vorbereitet. Es ist zu prüfen, ob neben dem E-Rechnungsformat "XRechnung" auch Rechnungen im Format ZUGFeRD oder in anderen EN16931-konformen E-Rechnungsformaten angenommen und verarbeitet werden können.
Die Differenzierung der Unternehmereigenschaft der Kommune oder der kommunalen Einrichtung ist beim E-Rechnungsempfang somit nicht relevant.
Es ist davon auszugehen, dass sich die Anzahl an strukturierten E-Rechnungen durch das Wachstumschancengesetz deutlich erhöht.
4.2 Sendeverpflichtung für den öffentlichen Bereich
Eine Sendeverpflichtung für öffentliche Auftraggeber und somit auch Kommunen und kommunale Einrichtungen ergibt sich nur für den fiskalischen Bereich bei einer umsatzsteuerrelevanten Leistung an Unternehmen.
Öffentlich-rechtliche Abgaben, wie z. B. Gebühren, Bußgelder, Zölle, Beiträge oder auch Steuern unterfallen der Abgabenordnung und entsprechenden Satzungen und unterliegen nicht der Umsatzbesteuerung.
Mögliche Leistungen einer Kommune oder kommunalen Einrichtung sind z. B. die Vermietung von Gebäuden, Parkplätzen oder Sportstätten oder auch der Verkauf von Holz an Unternehmen.
Hierbei ist grundsätzlich, mit einigen Ausnahmen, nur von einem relativ geringen Leistungsumfang auszugehen, da eine Kommune Ihre Leistungen überwiegend im öffentlich-rechtlichen Bereich erbringt und dementsprechend die Vorgaben des Umsatzsteuerrechts nicht anzuwenden sind.
Wenn eine Kommune oder eine kommunale Einrichtung im fiskalischen Bereich tätig ist und an Unternehmen leistet, unterfällt sie den Vorgaben des Wachstumschancengesetzes.
Die Unterscheidung, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmen oder ein Bürger ist, wird sich in der Praxis in einigen Bereichen als schwierig herausstellen. Grundsätzlich ist deswegen für alle Leistungen im fiskalischen Bereich nach dem 1.1.2025 die Möglichkeit zu schaffen, eine E-Rechnung i. S. des Wachstumschancengesetzes auszustellen und elektronisch übermitteln zu kö...