(1)[2] Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. Oktober statt.
Bis 15.05.2024:
(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden statt:
1. |
in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. Oktober und |
2. |
in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils zu dem Gebotstermin am 1. Juni. |
(2) 1Das Ausschreibungsvolumen beträgt
1. |
im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierende Leistung, |
2. |
im Jahr 2024 500 Megawatt zu installierende Leistung, |
3. |
im Jahr 2025 400 Megawatt zu installierende Leistung und |
4. |
in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils 300 Megawatt zu installierende Leistung. |
2Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen
Bis 15.05.2024:
1. |
erhöht sich ab dem Jahr 2026 um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und |
2. |
verringert sich jeweils
|
(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert,
1. |
in den Jahren 2023 bis 2025 gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine und |
2. |
in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils auf das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins am 1. Juni. |
(5) 1Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Biomasseanlagen, die in den Ausschreibungen nach § 39n bezuschlagt worden sind. 3Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.
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