Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Ort der Dienstleistung, Hostingdienst in einem Rechenzentrum, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Gestellung und Überwachung von Geräteschränken für IT-Server
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 47, 135 Abs. 1 Buchst. l
Beteiligte
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö |
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö |
Verfahrensgang
Korkein hallinto-oikeus (Finnland) (Beschluss vom 05.03.2019; ABl. EU 2019, Nr. C 164/39) |
Tenor
1. Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Hostingdienste in einem Rechenzentrum, in deren Rahmen ihr Erbringer seinen Kunden, damit diese darin ihre Server unterbringen können, Geräteschränke und, als Nebenleistung, Güter und Dienstleistungen wie Strom und verschiedene Leistungen, mit denen die Nutzung dieser Server unter optimalen Bedingungen gewährleistet werden soll, zur Verfügung stellt, keine Dienstleistungen der Vermietung von Grundstücken darstellen, die nach dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit sind, sofern, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, zum einen der Dienstleistende seinen Kunden nicht eine Fläche oder einen Standort passiv überlässt und ihnen dabei das Recht zusichert, diese Fläche oder diesen Standort wie ein Eigentümer in Besitz zu nehmen, und zum anderen die Geräteschränke keinen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bilden, in dem sie stehen, und dort nicht auf Dauer installiert sind.
2. Art. 47 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2008/8 geänderten Fassung und Art. 31a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass Hostingdienste in einem Rechenzentrum, in deren Rahmen ihr Erbringer seinen Kunden, damit diese darin ihre Server unterbringen können, Geräteschränke und, als Nebenleistung, Güter und Dienstleistungen wie Strom und verschiedene Leistungen, mit denen die Nutzung dieser Server unter optimalen Bedingungen gewährleistet werden soll, zur Verfügung stellt, keine Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne dieser Bestimmungen darstellen, wenn, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, die Kunden kein Recht auf ausschließliche Nutzung des Gebäudeteils haben, in dem die Geräteschränke stehen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Finnland) mit Entscheidung vom 5. März 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 8. März 2019, in dem Verfahren auf Betreiben des
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö,
Beteiligte:
A Oy,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, des Präsidenten der Fünften Kammer E. Regan (Berichterstatter) und des Richters C. Lycourgos,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Jokubauskaitė und I. Koskinen als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 47 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. 2008, L 44, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) sowie der Art. 13b und 31a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 (ABl. 2011, L 77, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 284, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens, das der Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Stelle zur Wahrung der Rechte der Steuerberechtigten, Finnland) eingeleitet hat, damit der Ort der Erhebung der Mehrwertsteuer auf von der A Oy erbrachte Hostingdienste in einem Rechenzentrum bestimmt wird.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Mehrwertsteuerrichtlinie
Rz. 3
Titel V „Ort des steuerbaren Umsatzes”) der Mehrwertsteuerrichtlinie enthält ein Kapitel 3 „Ort der Dienstleistung”), dessen Abschnitt 2 „Allgemeine Bestimmungen”) die Art. 44 und 45 der Richtlinie umfasst.
Rz. 4
Art. 44 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:
„Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, gilt der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner...