Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwillige Altersversicherung, Versicherung bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft, Ausschluss der Abzugsfähigkeit der Beiträge, Vereinbarkeit mit Artikel 49 EG
Leitsatz (amtlich)
Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) ist dahin auszulegen, dass er der Steuerregelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Möglichkeit eines Abzugs der Beiträge zu einer freiwilligen Altersversicherung, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Rentenversicherer gezahlt worden sind, bei der Einkommensbesteuerung beschränkt oder ausschließt, diese Möglichkeit aber für den Fall vorsieht, dass die Beiträge an Einrichtungen gezahlt worden sind, die im erstgenannten Staat ansässig sind, sofern die Regelung nicht gleichzeitig die Besteuerbarkeit der Renten ausschließt, die von den genannten Rentenversicherern gezahlt werden.
Normenkette
EG Art. 49 (früher Art. 59 EGVtr)
Beteiligte
Verfahrensgang
Kuopion hallinto-oikeus (Finnland) |
Tatbestand
Freiwillige Altersversicherung - Versicherung bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft - Ausschluss der Abzugsfähigkeit der Beiträge - Vereinbarkeit mit den Artikeln 6 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 49 EG), 60, 73 b und 73 d EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG, 56 EG und 58 EG) und 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG)
In der Rechtssache C-136/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Kuopion hallinto-oikeus (Finnland) in der bei diesem Gericht anhängigen Rechtssache
Rolf Dieter Danner
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 6 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 49 EG), 60, 73 b und 73 d EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG, 56 EG und 58 EG) und 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter S. von Bahr, D. A. O. Edward, A. La Pergola und M. Wathelet (Berichterstatter),
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von Herrn Danner, vertreten durch P. Manninen, varatuomari,
- der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,
- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und M. Huttunen als Bevollmächtigte,
- der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch E. Wright als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Danner, vertreten durch P. Manninen, der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin und K. Seppälä als Bevollmächtigte, der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde, der Kommission, vertreten durch R. Lyal und M. Huttunen, sowie der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch E. Wright und P. Bjorgan als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 6. Dezember 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. März 2002,
folgendes
Urteil
1.
Das Kuopion hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Kuopio) hat mit Beschluss vom 22. März 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 10. April 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 6 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 49 EG), 60, 73 b und 73 d EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG, 56 EG und 58 EG) und 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich aufgrund einer Klage von Herrn Danner wegen der Weigerung des Siilinjärven verotuksen oikaisulautakunta (Steuerberichtigungsausschuss von Siilinjärvi), ihm den vollständigen Abzug der Altersversicherungsbeiträge zuzugestehen, die er für Altersversicherungen bei deutschen Versorgungseinrichtungen gezahlt hat.
Rechtlicher Rahmen
Die finnische Regelung über die Abzugsfähigkeit von Altersversicherungsbeiträgen
3.
Gemäß § 96 Absatz 1 des Tuloverolaki (Einkommensteuergesetz, im Folgenden: TVL) sind Altersversicherungsbeiträge an bestimmte obligatorische oder gesetzliche Versorgungssysteme in voller Höhe vom steuerpflichtigen Nettoarbeitseinkommen abzugsfähig. Diese Regelung gilt auch für vergleichbare ausländische Systeme.
4.
Dagegen gilt eine unterschiedliche rechtliche Regelung für die Beiträge zur freiwilligen Altersversicherung, je nachdem, ob die Beiträge an in Finnland oder im Ausland niedergelassene Einrichtungen gezahlt werden, und im letztgenannten Fall je nach dem Zeitpunkt, zu dem die Versicherung abgeschlossen worden ist.
5.
Gemäß § 96 Absätze 2 bis 5 TVL sind Beiträge an freiwillige Altersversicherungssysteme, die von finnischen Einrichtungen verwaltet werden, unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Grenzen entweder vollständig oder teilweise abzugsfähig. Ein vollständiger Abzug der Beiträge ist beispielsweise bis zu einer Höhe von 50 000 FIM zulässig, wenn die Alte...