Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug bei einzelnen Fehlinvestitionen
Leitsatz (redaktionell)
Der EuGH hatte über den Fall zu entscheiden, ob der Vorsteuerabzug für den Erwerb eines Investitionsgutes auch dann bestehen bleibt, wenn das Investitionsgut später nicht für Umsätze genutzt wird.
Der EuGH hat entschieden, daß bei derartigen Fehlinvestitionen das Vorsteuerabzugsrecht erhalten bleibt. Nach dem Urteil muß Artikel 17 der 6. EG-Richtlinie dahingehend ausgelegt werden, daß sich das Vorsteuerabzugsrecht auf Eingangsleistungen bezieht, die im Rahmen steuerbarer Umsätze verwendet werden sollen. Das Vorsteuerabzugsrecht ist damit – entgegen dem Wortlaut von Artikel 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie, der von Zwecken von der „besteuerten Umsätze” spricht – auch gegeben, wenn es bei Fehlinvestitionen an Ausgangsumsätzen mangelt. Das Urteil bestätigt die Besteuerungspraxis nach dem deutschem Umsatzsteuerrecht. Danach besteht das Vorsteuerabzugsrecht jedenfalls dann, wenn die bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen unmittelbar in steuerpflichtige Ausgangsumsätze eingehen. Das Vorsteuerabzugsrecht bleibt aber auch dann bestehen, wenn ein solcher unmittelbarer Bezug nicht gegeben ist, z.B. wegen Projektaufgabe, unternehmerischer Erfolglosigkeit oder anderer nicht in der Einflußgewalt des Unternehmers liegender Gründe. Die Leistungsbezüge müssen sich aber aufgrund von Kostengesichtspunkten anderen besteuerten Ausgangsumsätzen des Unternehmers wirtschaftlich zuordnen lassen (Abschnitt 208 Abs. 2 UStR).
Beteiligte
Gründe
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
„Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie – Artikel 17 – Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug – Berichtigung der Vorsteuerabzüge”
In der Rechtssache C-37/95
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