Entscheidungsstichwort (Thema)
Gestaltung zur Erlangung des Vorsteuerabzugs, keine Anzahlungsbesteuerung bei in der Zukunft liegenden, aber noch unbestimmten Umsätzen
Leitsatz (amtlich)
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in ihrer durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung erfasst nicht pauschale Vorauszahlungen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die für Gegenstände geleistet werden, die gattungsmäßig in einer Liste angeführt werden, die jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Käufer und Verkäufer geändert werden kann und von der der Käufer gegebenenfalls Artikel auf der Grundlage einer Vereinbarung wählen kann, die er jederzeit einseitig mit der Folge kündigen kann, dass ihm der nicht verwendete Teil der Vorauszahlung in voller Höhe erstattet wird.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2
Beteiligte
BUPA Hospitals und Goldsborough Developments |
Goldsborough Developments Ltd |
Commissioners of Customs & Excise |
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Artikel 10 Absatz 2 ‐ Mehrwertsteueranspruch ‐ Leistung von Anzahlungen ‐ Vorauszahlungen für künftige Lieferungen von pharmazeutischen Erzeugnissen und Prothesen“
In der Rechtssache C-419/02
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 8. November 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 20. November 2002, in dem Verfahren
BUPA Hospitals Ltd,
Goldsborough Developments Ltd
gegen
Commissioners...