Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Finanzdienstleistungen, SWIFT-Leistungen im Interbankenverkehr, elektronische Nachrichtenübermittlung im Zahlungs- und Überweisungsverkehr
Leitsatz (amtlich)
Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht für Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung für Finanzinstitute gilt, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3, 5
Beteiligte
Verfahrensgang
KHO (Finnland) (Urteil vom 08.07.2010; Abl.EU 2010, Nr. C 246/33) |
Tatbestand
„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 ‐ Befreiungen ‐ Überweisungen und Zahlungen ‐ Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen ‐ Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung für Finanzinstitute“
In der Rechtssache C-350/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 8. Juli 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Juli 2010, in dem Verfahren
Nordea Pankki Suomi Oyj
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richter K. Schiemann und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2011,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Nordea Pankki Suomi Oyj, vertreten durch L. Äärilä oikeustieteen kandidaatti,
‐ der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,
‐ der belgischen Regierung, vertreten durch J.-C. Halleux, M. Jacobs und C. Pochet als Bevollmächtigte,
‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze als Bevollmächtigten,
‐ der griechischen Regierung, vertreten durch F. Dedousi, M. Germani und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch H. Walker als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Koskinen und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Nordea Pankki Suomi Oyj (im Folgenden: Nordea) und der finnischen Finanzverwaltung über die Zurückweisung eines Antrags auf Erstattung der Mehrwertsteuer.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 2 der Sechsten Richtlinie sieht vor:
„Der Mehrwertsteuer unterliegen:
1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;
…“
Rz. 4
Art. 13 Teil B der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:
…
d) die folgenden Umsätze:
…
3. die Umsätze ‐ einschließlich der Vermittlung ‐ im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einbeziehung von Forderungen,
…
5. die Umsätze ‐ einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung ‐ die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von
‐ Warenpapieren,
‐ Rechten oder Wertpapieren im Sinne von Artikel 5 Absatz 3;
…“
Nationales Recht
Rz. 5
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Arvonlisäverolaki (Gesetz über die Mehrwertsteuer) (1501/1993) vom 30. Dezember 1993 in der Fassung des Gesetzes (1486/1994) vom 29. Dezember 1994 (im Folgenden: AVL) wird an den Staat Mehrwertsteuer auf den in Finnland im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit erfolgenden Verkauf von Waren oder Dienstleistungen entrichtet.
Rz. 6
Aus § 9 Abs. 1 AVL ergibt sich, dass der Käufer verpflichtet ist, die Steuer auf die von einem Ausländer in Finnland verkauften Waren oder Dienstleistungen zu entrichten, wenn ...