Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer spanischen Personengesellschaft und einer spanischen Kapitalgesellschaft nach DBA-Spanien
Leitsatz (redaktionell)
1. Spanische Personengesellschaften sind selbst abkommensberechtigt und können die Vorteile des DBA in Anspruch nehmen.
2. Wird eine Personengesellschaft steuerlich transparent behandelt, ist die Veräußerung einer Beteiligung an der Personengesellschaft als Veräußerung der Betriebsstätte des Gesellschafters anzusehen; der Gewinn aus der Veräußerung ist nach dem DBA-Spanien in Spanien zu versteuern.
3. Ist die Personengesellschaft intransparent und selbst abkommensberechtigt, hat der Wohnsitzstaat des Anteilseigeners das Besteuerungsrecht für den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile.
4. Das alleinige Besteuerungsrecht für den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer spanischen Kapitalgesellschaft hat der Wohnsitzstaat des Anteilseigners, ohne dass es auf den Geschäftsbetrieb oder das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft ankommt. Dies gilt selbst dann, wenn das gesamte Betriebsvermögen der spanischen Kapitalgesellschaft aus einer in Spanien belegenen Immobilie besteht.
5. Die Veräußerung der Anteile an einer Immobiliengesellschaft stellt nicht die Veräußerung einer Immobilie dar.
6. Art. 23 Abs. 1 S. 1 b) ee) DBA-Spanien erfasst nicht die Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, sondern nur die Besteuerung der laufenden Einkünfte.
Normenkette
DBA ESP Art. 1, 3 Abs. 1e, 1f, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 S. 1b ee)
Tenor
1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgewiesen.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren über das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer spanischen Personengesellschaft sowie an einer spanischen Kapitalgesellschaft.
Die Antragsteller waren im Streitjahr an der spanischen Gesellschaft X.-SC. beteiligt. Die S.C. ist einer deutschen KG vergleichbar (BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999, Bundessteuerblatt – BStBl – I 1999, 1076, Tabelle 1: Rechtsformen internationaler Unternehmen). Weitere Kommanditisten waren die Eheleute A.B. und K.B.-H. Komplementärin war die Y-SA; die spanische S.A. entspricht der deutschen Aktiengesellschaft (vgl. BMF in BStBl I 1999, 1076). Beide Gesellschaften sind im Jahre 1987 gegründet worden. Die Gesellschaftsanteile der Antragsteller wurden im Privatvermögen gehalten, die Anteile an der Y-SA wurden im jeweiligen Sonderbetriebsvermögen gehalten.
Das Gesellschaftsvermögen der X-SC bestand im Wesentlichen aus einem Hotelbetrieb in Spanien; Gesellschaftszweck war die Verpachtung dieses Gesellschaftsvermögens an verschiedene Pächter. Daneben zählt zu den Aktivitäten der Gesellschaft der Betrieb einer im Hotel befindlichen Boutique sowie die Überwachung des mit der Bewirtschaftung, Unterhaltung und Instandhaltung des Hotelgebäudes beschäftigen Personen. Für Zwecke der Geschäftsführung wurde nach dem Vortrag der Antragsteller ausschließlich ein im Hotel befindlicher Raum als eingerichtetes Büro genutzt.
Die Geschäftsführertätigkeit für die X.-SC. übten die Antragsteller nach eigenen Angaben mittelbar über die Y-SA aus.
Die Y-SA begründete im Jahre 1988 zugunsten der X.-SC. ein Erbbaurecht über eine Dauer von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der Errichtung eines Hotelgebäudes auf dem der Komplementärin gehörenden Grundstück. Die X.-SC. hat auf dem Grundstück ein Hotel und Appartements erstellen lassen und diese danach an eine fremde spanische Hotelbetreibergesellschaft – ursprünglich YSA, Z., ab 1993 WSA – verpachtet. Von der Verpachtung ausgenommen waren ein 80 m² großes Lokal für eigene Zwecke der X.-SC. sowie ein Ladenlokal mit 30 m² für die Boutique; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den bei den Akten befindlichen Pachtvertrag verwiesen.
Nach den spanischen Steuererklärungen hat die Y-SA lt. Vortrag des Antragsgegners keine Aktivitäten entfaltet.
Die Anteile der Antragsteller an den beiden Gesellschaften wurden zum 31. Oktober 2003 an die „Z” verkauft.
In der beim Antragsgegner eingereichten Feststellungserklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2003 wurden neben dem aus der laufenden Geschäftstätigkeit bis zum Zeitpunkt der Veräußerung erzielten Gewinn auch der Gewinn aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile erklärt. Die Gewinne wurden in dieser Erklärung als nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 5. Dezember 1966 (BGBl. II 1966, S. 10) – DBA-Spanien – in der Bundesrepublik steuerfrei erklärt. Der Antragsgegner erließ mit Datum 15. Dezember 2008 einen Feststellungsbe...