Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.08.1996; Aktenzeichen I R 186/94)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 102.063 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind Kürzungen bei Gewerbeertrag und Gewerbekapital aufgrund von Gewinnen aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (§§ 9 Nr. 7, 13 Abs. 3 Nr. 4 des GewerbesteuergesetzesGewStG – i.V.m. § 26 Abs. 5 des KörperschaftsteuergesetzesKStG –, jeweils in den für die Streitjahre geltenden Fassungen).

Die Klägerin, eine GmbH und Co. KG (Bilanzstichtag 31. Dezember), ist an der Firma F., … (im folgenden: FI), zu 100 v.H. beteiligt. Diese Firma ist Organgesellschaft der Klägerin i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG (Organschaftsvertrag vom 2. Juli 1976). Ihr Bilanzstichtag ist der 31. Dezember. Die FI ist u.a. an der Firma F.-P. …/… (im folgenden: FP) zu 30 v.H. (s.u.) beteiligt.

Die FP wurde mit Vertrag vom 28. Oktober 1981 gegründet. Sie hat keinen eigenen Geschäftsbetrieb; der Gesellschaftszweck ist auf den weltweiten Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen gerichtet (ausländische Zwischengesellschaft ohne aktive Einkünfte i.S.d. §§ 7, 8 des AußensteuergesetzesAStG –). Sie hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr; ihr Bilanzstichtag ist der 30. Juni. Das Aktienkapital betrug bei Gründung 3 Mio. Schweizer Franken (sFr), eingegeteilt in 6.000 Stück Namensakten zu 500 sFr, von denen die Firma FI 5.998 Stück übernahm; die restlichen beiden Aktien wurden von zwei natürlichen Personen treuhänderisch für die FI gehalten. Am 11. Januar 1982 wurde das Kapital der FP um 7 Mio. sFr auf 10. Mio sFr erhöht. Davon übernahm zunächst die FI 4.790 Inhaberaktien zu je 1.000 sFr, veräußerte diese jedoch zum 30. Juni 1982 an andere Erwerber (die neuen Aktien waren erst am Ergebnis des Wirtschaftsjahrs 1982/1983 dividendenberechtigt). Zu diesem Zeitpunkt betrug somit das Beteiligungsverhältnis der Firma FI an der Firma FP 30 v.H. Eine weitere Kapitalerhöhung um 2/5 Mio. sFr wurde am 28. Oktober 1983 vorgenommen. Hiervon übernahm die Firma FI einen Teilbetrag von 750.000 sFr, so daß ihr Anteil am Grundkapital der FP zum 31. Dezember 1983 (12,5 Mio. sFr) 3,75 Mio. sFr, mithin weiterhin 30 v.H. betrug.

Mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 1981 erwarb die Firma FP von der Firma FI folgende Anteile an ausländischen Gesellschaften (im folgenden: Enkelgesellschaften):

a)

Firma P.

49 v.H.

b)

Firma F.

25 v.H.

c)

Firma Mo.

25 v.H.

d)

Firma Mi.

49 v.H.

Die Klägerin war somit über ihre Beteiligung von 100 v.H. an der Firma FI und deren Beteiligung von 30 v.H. an der Firma FP an den mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 1981 erworbenen Enkelgesellschaften zum 30. Juni 1982 und 31. Dezember 1983 wie folgt mittelbar beteiligt: zu a) und d) mit je 14,7 v.H. sowie zu b) und c) mit je 7,5 v.H. Die Firma FI war an den veräußerten Gesellschaften nach dem Verkauf weiterhin unmittelbar wie folgt beteiligt: zu a) und d) jeweils mit 51 v.H., zu b) und c) jeweils mit 25 v.H.

Außerdem veräußerte die Firma FI am 22. Dezember 1981 ihre Beteiligung von 100 v.H. an der Firma F. O. … an die Firma F. (im folgenden: FH), an der die Firma FP mit 95 v.H., die Firma FI mit 5 v.H. beteiligt waren. Die mittelbare Beteiligung der Klägerin an der FH betrug somit nach dem Verkauf 28,5 v.H., die unmittelbare Beteiligung 5 v.H.

Die Firma FP schüttete an die Firma FI für das Wirtschaftsjahr 1981/1982 Dividenden in Höhe von 359.476 DM und für das Wirtschaftsjahr 1982/1983 Dividenden in Höhe von 295.296 DM aus. Diese Ausschüttungen beruhten auf Dividenden, die die Firma FP von den Enkelgesellschaften sowie von der Firma FH bezogen hat. Aufgrund einer Betriebsprüfung wurden die Ausschüttungen bei der Firma FI für 1982 in voller Höhe und für 1983 in Höhe von 153.256 DM als Gewerbeerträge erfaßt (Prüfungsbericht für die Firma FI vom 28. Mai 1986). Diese Erträge wirkten sich – aufgrund der Stellung der FI als Organgesellschaft der Klägerin – auch in den vom Beklagten gegenüber der Klägerin erlassenen geänderten Gewerbesteuer-Meßbescheiden 1982 und 1983 vom 10. November 1986 (geändert durch Gewerbesteuer-Meßbescheide 1982 und 1983 vom 31. Mai 1990) gewinnerhöhend aus. Der Beklagte vertrat hierzu im Anschluß an die Betriebsprüfung die Auffassung, daß für das Streitjahr 1982 die Voraussetzungen für die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 7 GewStG i.V.m. § 26 Abs. 5 KStG nicht erfüllt seien, weil die Firma FP an dem für die Gewinnermittlung maßgebenden Abschlußstichtag 30. Juni 1982 noch keine 12 Monate an den mit Vertrag vom 22. Dezember 1981 von der Firma FI erworbenen Enkelgesellschaften beteiligt gewesen sei. Gleiches gelte für die Firma FH. Für 1983 sei dieses Erfordernis zwar erfüllt; gleichwohl komme – mit Ausnahme in Bezug auf die FH – die Kürzungsvorschrift nicht zur Anwendung, da die FI an den Enkelgesellschaften mit weniger als 25 v.H. (nämlich nur mit 14,7 bzw. 7,5 v.H.) beteiligt gewesen sei. Eine Zusammenrechnung mittelbarer und unmittelbar...

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