Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1986 und 1987
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger (Kl) und seine Ehefrau (F) werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
F erhielt durch notariellen Übergabevertrag vom … von ihrer Mutter (geboren …) die dort bezeichneten Grundstücke übertragen:
Grundbuch …
F räumte ihrer Mutter gleichzeitig an den übergebenen Grundstücken einen lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein. Die Pflichtteilsansprüche der F gegenüber ihrer Mutter als Alleinerbin ihres am … verstorbenen Ehemanns sollten mit Vollzug des Vertrags abgegolten sein.
In § 6 des Vertrags verpflichtete sich F eine von einem der Grundstücke noch abzumessende Teilfläche von … qm zu verkaufen sobald feststehe, daß diese Teilfläche mit einem Wohngebäude bebaut werden könne. F verpflichtete sich, ihrer Mutter die Erträge (Zinsen) aus dem Verkaufserlös, mindestens … jährlich auf Lebenszeit, zu zahlen. Eine Bezugnahme auf § 323 der Zivilprozeßordnung (ZPO) enthält der Vertrag nicht.
Die betreffende Teilfläche hat F mit notariellem Vertrag vom … für ca. … DM verkauft. F hat sich insoweit beim Verkauf gegenüber den Käufern verpflichtet, die Freigabe von der Nießbrauchsbelastung zu erwirken.
F machte die Zahlungen an ihre Mutter in jährlich gleichbleibender Höhe von … DM in den Streitjahren 1986 und 1987 als dauernde Last geltend.
In den ESt-Bescheiden für 1986 und 1987 vom 5.1.1989 ließ das FA die Zahlungen nicht zum Abzug zu.
Mit ihrem Einspruch vom 13.1.1989 begehrten der Kl und F, die Zahlungen antragsgemäß als dauernde Last zu berücksichtigen.
Im Schreiben vom 9.3.1992 meinte das FA, daß die wiederkehrenden Leistungen eine mit dem Ertragsanteil von 14 % abzugsfähige Rente darstellten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des FA verwiesen.
In der Einspruchsentscheidung vom … vertrat das FA die Auffassung, die von F ihrer Mutter zugesagten wiederkehrenden Barleistungen seien nach § 10 EStG abzugsfähige private Versorgungsleistungen. Diese seien eine nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG mit dem Ertraganteil abzugsfähige Rente, die für die Dauer der Lebenszeit der Bezugsperson gezahlt werde. Der Ertragsanteil betrage nach § 22 Nr. 1 EStG 14 %.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG seien Sonderausgaben die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden, die bei der Veranlagung außer Betracht blieben. Die streitigen Zahlungen stünden im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung seitens der Mutter, wobei sich der Zusammenhang aus dem notariellen Vertrag ergebe. Stünden solche Zuwendungen zwar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Gegenleistung, sollten sie aber auch die Versorgung des Empfängers der Zuwendungen sicherstellen, so komme es darauf an, ob der Unterhaltscharakter oder der Gesichtspunkt der Gegenleistung überwiege. Ein wesentlicher Anhaltspunkt für das Überwiegen des Unterhaltscharakters könne im allgemeinen darin gesehen werden, daß der Wert der Gegenleistung bei überschlägiger und großzügiger Berechnung weniger als die Hälfte des Werts der Zuwendungen betrage (Abschn. 123 Abs. 3 EStR). Im Streitfall betrage der Kapitalwert der wiederkehrenden Leistung … DM (Anhang 4 der VStR: Vervielfältiger … bei einem vollendeten Lebensalter am … von … Jahren × Jahreswert … DM) und der Veräußerungserlös der in § 6 des Übergabevertrags bezeichneten Teilfläche … DM. Damit seien zwar Leistung und Gegenleistung nicht nach wirtschaftlichen Grundsätzen gegeneinander abgewogen worden. Der Zeitwert des Grundstücks betrage jedoch mindestens die Hälfte des Werts der Rentenverpflichtung. Es handle sich um private Versorgungsleistungen, die nicht überwiegend auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhten und daher nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abzugsfähig seien. Ob die Versorgungsleistungen in voller Höhe oder mit dem Ertragsanteil abzugsfähig seien, hänge davon ab, ob es sich um eine dauernde Last oder um eine Rente handele.
Der Große Senat des BFH nehme in seinem Urteil vom 15.7.1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 eine dauernde Last an, wenn die Bezüge abänderbar seien. Ihre Abänderbarkeit könne sich damit entweder daraus ergeben, daß die Vertragsparteien sich ausdrücklich auf § 323 ZPO berufen. Versorgungsleistungen seien jedoch auch dann als dauernde Lasten in vollem Umfang abziehbar, wenn sich ihre Abänderbarkeit in einer anderen Weise aus dem Vertrag ergebe. Entscheidend sei damit, ob nach dem Vertragsinhalt die Höhe der Leistungen bei Änderungen in der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und/oder des Versorgungsbedürfnisses des Berechtigten schwanken sollten. Im Anschluß an diese Entscheidung habe der BFH mit Urteil vom 11.3.1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499 entschieden, daß bei Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge u.a. gegen eine lebenslängliche Geldrente deren Höhe auch...