Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des § 50c EStG 1997
Leitsatz (redaktionell)
Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 50c EStG 1997 sind nicht so schwerwiegend, dass sie eine Vorlage an das BVerfG rechtfertigen würden.
Normenkette
EStG 1997 § 50c Abs. 11; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 100
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anwendung der Regelung des § 50 c Abs. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 19. Juli 1996 haben die Gesellschafter der –X– GmbH ihre gesamten Geschäftsanteile an der Gesellschaft an die Klägerin mit Wirkung vom 30. Juni 1997 veräußert und abgetreten. Mit veräußert wurden alle Gewinnansprüche, soweit nicht Ausschüttungen bereits vorgenommen worden waren. Der Kaufpreis belief sich auf insgesamt 2.789.000 DM und erhöhte sich um 80 v.H. des Jahresüberschusses vor Körperschaftsteuer ausweislich der Bilanz zum 31. Dezember 1996 sowie um 80 v.H. des Jahresüberschusses vor Körperschaftsteuer ausweislich einer zum 30. Juni 1997 zu erstellender Zwischenbilanz. Mit gleichem Vertrag wurden genau bestimmte Wirtschaftsgüter i.H. von 930.000 DM an die Klägerin veräußert.
Gesellschafter der –X– GmbH waren:
Name |
Anteil in DM |
Anteil in v.H. |
–A– |
51.000 |
51 |
–B– |
25.000 |
25 |
–C– |
7.000 |
7 |
–D– |
5.000 |
5 |
–E– |
12.000 |
12 |
Summe |
100.000 |
100 |
Die Kinder –C–, –D– und –E– waren im Zeitpunkt des Abschluss des notariellen Vertrages minderjährig.
Die Klägerin hat in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1997 eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung vorgenommen.
Das beklagte Finanzamt –FA– hat im Rahmen der erstmaligen Veranlagung für den Zeitraum 1997 in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Körperschaftsteuerbescheid 1997 vom 22. Februar 1999 einen sog. Sperrbetrag nach § 50 c Abs. 11 i.V.m. Abs. 1 bis 8 EStG i.H. von 1.054.705 DM festgesetzt. Nach der in 2002 durchgeführten Betriebsprüfung änderte das FA den Körperschaftsteuerbescheid 1997 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und setzte nunmehr einen Sperrbetrag i.H. von 1.631.210 DM fest; wegen der Berechnung wird auf Tz. 1.27 des Berichts über die Außenprüfung vom 11. Juli 2002 Bezug genommen.
Gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid hat die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2004, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen hat.
Mit Schriftsatz vom 2. November 2004, der am 4. November 2004 bei Gericht eingegangen ist, wurde Klage erhoben. Es werden im Wesentlichen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 50 c EStG vorgebracht; hätten Veräußerer und Erwerber der GmbH-Anteile im Jahre 1996 bereits gewusst, welche gesetzliche Änderung kommen wird, so hätten sie den Übertragungszeitpunkt vorgezogen. Es handele sich im Streitfall um eine verfassungsrechtliche unzulässige Rückwirkung. Die Berechnung selbst sei zutreffend.
Die Klägerin hat beantragt,
den geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 1997 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2004 dahingehend abzuändern, dass die beantragte Teilwertabschreibung i.H. von 1.631.210 DM uneingeschränkt bei der Ermittlung des Gewinns ohne Sperrbetrag berücksichtigt wird,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens Zulassung der Revision.
Das FA hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der angefochtene Steuerbescheid rechtmäßig sei. Die von der Klägerin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken würden nicht geteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, und die vom FA vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das FA hat – Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 50 c EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung – unterstellt, den Sperrbetrag in der zutreffenden Höhe festgesetzt.
Der Senat sieht die von der Klägerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken, ist aber der Auffassung, dass sie nicht so schwerwiegend sind, dass sie eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht rechtfertigen würden.
Im Übrigen sieht der erkennende Senat von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab und folgt den Entscheidungsgründen über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, was hiermit ausdrücklich festgestellt wird.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 FGO.
Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.
Fundstellen