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FG Baden-Württemberg Urteil vom 05.06.2002 - 2 K 367/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Veräußerungsgewinns bei der Übertragung des Bruchteils an einem Gesellschaftsanteil. einheitliche Beteiligung bei Hinzuerwerb eines Anteils einer Personengesellschaft. Beiladung nach Vollbeendigung der Personengesellschaft. einheitlicher Gewinnfeststellung 1994

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird der Bruchteil eines Mitunternehmeranteils veräußert, den die Veräußerer zuvor sukzessiv zu unterschiedlichen Anschaffungskosten (bei der Gründung sowie einem späteren Hinzuerwerb eines weiteren Bruchteils) erworben hatte, so ist der Buchwert des veräußerten Teilgesellschaftsanteils im Wege einer Durchschnittsbewertung zu ermitteln, d. h. der Buchwert des veräußerten Teilanteils ist im Verhältnis des veräußerten Teils zum nichtveräußerten Anteil aufzuteilen (Anschluss an BFH-Urteil vom 13.2.1997 IV R 15/96, BStBl II 1997, 535).

2. Erwirbt der Gesellschafter einer Personengesellschaft einen weiteren Anteil hinzu, verliert dieser neu hinzuerworbene Anteil grundsätzlich seine rechtliche Selbständigkeit und bildet mit dem bisherigen Anteil einen nunmehr einheitlichen Anteil. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Anteile nicht mit unterschiedlichen Sonderrechten ausgestattet sind oder Beschränkungen unterliegen wie z. B. Testamentsvollstreckung, Treuhandschaft, Nießbrauch, Vor- und Nacherbschaft.

3. Ist eine Personengesellschaft zwischenzeitlich in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden und dadurch wegen Vollbeendigung erloschen, so sind hinsichtlich eines vor der Umwandlung erzielten Veräußerungsgewinns eines Gesellschafters die übrigen Gesellschafter nicht notwendig beizuladen.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5; FGO § 60 Abs. 3, § 48 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3...

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