Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung der Förderung nach § 10 f EStG um Zuschuss der privaten Denkmalstiftung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Förderung nach § 10 f EStG muss auch insoweit versagt werden, als die dem Grunde nach förderungsfähige Baumaßnahme durch einen Zuschuss einer Stiftung des bürgerlichen Rechts (Landesdenkmalstiftung) und nicht aus öffentlichen Kassen finanziert worden ist.
2. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit § 7 i Abs. 1 S. 7 EStG eine Kürzung wegen anderer als öffentlicher Zuschüsse ausgeschlossen werden sollte.
3. Die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen ist notwendige Voraussetzung für die steuerliche Förderung auf ein Baudenkmal bezogener Kosten im Rahmen des Sonderausgabenabzugs. Es ist nicht Zweck des Gesetzes, einen Steuerpflichtigen in Bezug auf Aufwendungen zu entlasten, die er gar nicht trägt.
4. Dies gilt uneingeschränkt dann, wenn es sich um einen echten Investitionszuschuss, d. h. einen auch im Interesse des Zuschussgebers liegenden Zuschuss mit vertraglich abgesicherter Zweckbindung handelt.
Normenkette
EStG §§ 7i, 10f
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Bemessungsgrundlage der Förderung nach § 10 f des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch um einen Zuschuss zu kürzen ist, der einem Bauherrn von einer Stiftung des bürgerlichen Rechts (im Folgenden: Denkmalstiftung), gewährt wird.
Die Kläger haben beginnend im Jahr 1995 das unter Denkmalschutz stehende Gebäude in E, ein sog. Waldarbeiterhaus, durch umfangreiche Baumaßnahmen saniert. Sie haben hierzu auf ihren Antrag vom Landesdenkmalamt am 19.10.1995 einen Zuschuss in Höhe von 241.400 DM bewilligt und in der Folgezeit ausbezahlt erhalten.
Daneben haben sie auch bei der Denkmalstiftung die Gewährung eines Zuschusses beantragt. Nach Prüfung des Antrags und Bewilligung des Zuschusses durch den Vorstand der Denkmalstiftung hat diese mit den Klägern einen sog. Zuwendungsvertrag vom 07.03./25.03.1996 abgeschlossen, aufgrund dessen sie den Klägern zum Zwecke der Instandsetzung des Waldarbeiterhauses entsprechend den mit dem Landesdenkmalamt abgestimmten und genehmigten Plänen einen einmaligen und verlorenen Zuschuss in Höhe von 80.000 DM gewährt hat. Wegen der Aufteilung des Zuschusses auf die einzelnen Gewerke wird auf den Verwendungsnachweis (FG-ABl. 82 ff.) Bezug genommen.
Seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes im August 1997 nutzen es die Kläger zusammen mit ihren beiden Kindern zu eigenen Wohnzwecken.
Den Klägern sind für die Gebäudesanierung nach beim Landesdenkmalamt eingereichten und dort um Beträge für Eigenleistungen, die Erstellung einer Garage, den Einbau einer Küche sowie einige kleinere private Beträge korrigierten Aufstellungen (ESt-Akte Bl. 19, 25-28, 60) bis Ende 1999 Kosten in Höhe von insgesamt 742.964 DM entstanden (davon bis Ende 1997 376.330 DM und bis Ende 1998 weitere 295.956 DM).
Das Landesdenkmalamt hat in einer Bescheinigung vom 09. März 2000 festgestellt, dass die zur Sanierung des Gebäudes durchgeführten Arbeiten, die zu Aufwendungen in Höhe von 742.964 DM geführt haben, im Sinne der §§ 7 i, 10 f und 11 b EStG nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder seiner sinnvollen Nutzung erforderlich gewesen seien. In die Bescheinigungen ist auch ein Hinweis auf die vom Landesdenkmalamt und von der Denkmalstiftung bewilligten Zuschüsse aufgenommen.
Die Kläger haben in ihren Einkommensteuer-Erklärungen der Jahre 1997 bis 1999 für die aufgrund der Sanierung des denkmalgeschützten Gebäudes angefallenen Kosten eine steuerliche Förderung nach § 10 f EStG beantragt. In nach § 165 Abs. 2 AO geänderten und hinsichtlich der Förderung nach § 10 f EStG für endgültig erklärten Einkommensteuer-Festsetzungen dieser Jahre, jeweils vom 24. Mai 2000, hat das FA eine solche in Höhe von jeweils 10 % der bis zum Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums von den Klägern nach Abzug der ihnen gewährten Zuschüsse getragenen Aufwendungen gewährt. Diese Bemessungsgrundlagen hat es wie folgt ermittelt:
förderungsfähige Kosten bis Ende 1997 |
376.330 DM |
./. bewilligte Zuschüsse |
./. 321.400 DM |
= Bemessungsgrundlage für Abzug 1997 |
54.930 DM |
+ förderungsfähige Kosten 1998 |
+ 278.256 DM |
= Bemessungsgrundlage für Abzug 1998 |
333.186 DM |
+ förderungsfähige Kosten 1999 |
+ 88.378 DM |
= Bemessungsgrundlage für Abzug 1999 |
421.564 DM |
Ein Einspruch, mit dem sich die Kläger gegen eine Kürzung der Bemessungsgrundlage für die Förderung nach § 10 f EStG wegen des Zuschusses der Denkmalstiftung gewandt hatten, blieb ohne Erfolg; wegen aller Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 05. November 2002 verwiesen.
Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. § 10 f EStG verweise auf die §§ 7 i und 7 h EStG. Beide Vorschriften schränkten die steuerliche Förderung nur hinsichtlich solcher Zuschüsse ein, die aus öffentlichen Kassen gewähr...