Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienwohnsitz nach DBA-Schweiz. Voraussetzungen für eine Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein in der Schweiz lebender Ehegatte ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn seine Familie im Inland eine Wohnung innehat, die er als sein Heim betrachtet.
2. Für die Annahme, dass es sich bei der Wohnung im Inland um die ständig genutzte Familienwohnung handelt, spricht der Umstand, dass der Steuerpflichtige und seine Ehefrau in den Einkommensteuererklärungen die Zusammenveranlagung beantragt haben.
3. Ein Grenzgänger, der im Inland seinen Wohnsitz und in der Schweiz Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erzielt, unterliegt nach Art. 15a DBA-Schweiz der inländischen Besteuerung.
4. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige seine hochbetagten Eltern im täglichen Leben in der Schweiz unterstützt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
5. Ob ein Bescheid als Änderungsbescheid oder als Erstbescheid ergeht, richtet sich nach seinem Verfügungssatz i. S. d. § 118 AO.
6. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO kommt nicht in Betracht, wenn die steuererhöhenden Tatsachen dem FA bereits vor Abschluss der Willensbildung über den Änderungsbescheid vorlagen.
7. Wird eine Tatsache dem FA nachträglich bekannt, ist eine Änderung des Bescheides nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn diese dem FA bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre.
8. Das FA verletzt seine Ermittlungspflicht, wenn der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung widersprüchliche Angaben macht, nach denen sich gegenseitig ausschließende Tatbestände mit unterschiedlichen Rechtsfolgen erfüllt sein können.
9. Wird der Hauptverwaltungsakt aufgehoben, gilt dies automatisch auch für den Vorbehalt der Nachprüfung als Nebenbestimmung.
Normenkette
AO §§ 118, 128 Abs. 1, § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, §§ 8, 88, 164; EStG § 1 Abs. 1 S. 1; DBA CHE Art. 15a, 4 Abs. 1, 2 a) S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Einkommensteueränderungsbescheide für 2004, 2005, und 2006 vom 16. Februar 2011/18. Februar 2011 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2012 werden, soweit sie gegenüber dem Kläger ergangen sind, aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 EUR, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrags erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wurde am … 1964 geboren. Er besitzt seit seiner Geburt ausschließlich die Schweizerische Staatsbürgerschaft.
Der Kläger ist in der Schweiz aufgewachsen und wohnte zunächst bis zu seinem 3. Lebensjahr in K–confoeratio helvetica– (im Folgenden: CH), danach bis 1972 im S 1 und anschließend eine gewisse Zeit auch im Z 28. In den Veranlagungszeiträumen 2004 – 2006 (Streitjahren) stand das Grundstück im Z 28 im Eigentum der Eltern des Klägers.
Nach den Angaben des Klägers habe er die Wohnung im Erdgeschoss dieses Gebäudes (u.a. auch in den Veranlagungszeiträumen 2004-2006 [Streitjahren]) unentgeltlich genutzt. Der Kläger hat auch in den Streitjahren umfangreiche Dienstleistungen (Mithilfe im Haushalt, Aufwand für Fahrzeug und Telefon, Unterhalt des Gartens, Anschaffungen und Arbeiten für das Haus) gegenüber seinen hochbetagten und kranken Eltern erbracht, deren Wert sich nach den vom Kläger vorgelegten Rechnungen auf 170.344 CHF beläuft.
Das Gebäude in K steht –wie bereits erwähnt – im Miteigentum der Eltern des Klägers (die Mutter wurde am … 1925 geboren und ist am … 2012, der am … 1925 geborene Vater ist am … 2008 verstorben), die die zweite Wohnung im Obergeschoss in den Streitjahren selbst bewohnten. Die vom Kläger nach seinen Angaben genutzte 2 1/2 Zimmerwohnung ist ca. 100 qm groß. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Darlegungen des Klägers im Termin zur Erörterung des Sach-und Streitstandes am 21. Januar 2014 verwiesen.
Der Kläger hat vier Geschwister, die mit ihren jeweiligen Familien im Kanton A/CH wohnen.
Der Kläger ist von Beruf eidgenössischer diplomierter Metallbaumeister mit einer Weiterbildung zum Werkstattleiter und Meister. Seine Ausbildung hat er in der Schweiz (in B) absolviert und zwar bis zum Jahr 1992. Seither bis zum 30. Juni des Streitjahres 2006 war er bei der D-AG Metallbau in B/Kanton A/CH aufgrund eines mündlich vereinbarten Arbeitsvertrages auf der Basis des Gesamtarbeitsvertrags der Schweizerischen Metall-Union beschäftigt (im Folgenden: D-AG) und anschließend ab dem 1. Juli des Streitjahres 2006 bei der H-AG i...