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FG Baden-Württemberg Urteil vom 20.05.2010 - 12 K 247/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung bei Mehrwertsteuerbetrug des Abnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegen auch dann vor, wenn der Lieferant seinen Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG in Verbindung mit §§ 17a ff. UStDV nachkommt, dabei jedoch die – mögliche – Unrichtigkeit der Angaben seiner Abnehmer und der Frachführer auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

2. Allein der Umstand, dass der Abnehmer im Inland durch einen Bevollmächtigten auftrittt und den Kaufpreis zulasten inländischer Bankkonten bezahlt, begründet keinen Argwohn des Lieferanten.

3. Das Risiko, ob die Angaben im qualifizierten Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG tatsächlich zutreffen, darf nicht dem Steuerpflichtigen aufgebürdet werden.

4. Für den tatsächlichen Ablauf der Versendung ist allein das Verhalten des Frachtführers entscheidend. Mit seiner Unterschrift wirkt der Frachtbrief nicht nur als Empfangsbekenntnis (Quittung) i. S. v. § 368 BGB sondern er hat auch die Beweiskraft, die § 416 ZPO den Privaturkunden beimisst.

5. Ausfuhrlieferungen sind trotz Nichterfüllung der Nachweispflichten steuerfrei, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung vorliegen.

 

Normenkette

UStG § 4 Abs. 1 Nr. 1b, §§ 6, 6a, 18e; UStDV §§ 17a, 10 Abs. 1, § 13; AO §§ 88, 90; BGB § 368; HGB § 408; ZPO § 416

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.02.2011; Aktenzeichen V R 28/10)

 

Tenor

1. Die Bescheide über die Umsatzsteuer vom 20. Mai 2010 werden mit der Maßgabe geändert, dass die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zum allgemeinen Steuersatz gemindert wird

  • für das Streitjahr 2001 um 367.633,81 DM oder 187.968,18 Euro ...

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      (1) 1Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Lieferung   1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder ...

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