rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuer Februar 1996
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der bei der Lohnsteuer anzusetzende geldwerte Vorteil, der leitenden Mitarbeitern der Klägerin durch Einräumung von Optionsrechten gewährt worden ist, insbesondere zu welchem Stichtag dieser Wert zu ermitteln ist.
Den leitenden Mitarbeitern der Klägerin wurde von deren Konzernmutter mit Schreiben vom 01. Dezember 1993 die Teilnahme am Management Options Programm (MOP) unterbreitet. Danach konnten die Mitarbeiter Optionen erwerben, weiche zum Erwerb von Inhaberaktien der B. zu einem bestimmten Preis berechtigten. Der Kreis der Berechtigten bei der Klägerin umfaßte 100 Personen. Am 01. Dezember 1993 hatte die B. Inhaberaktie einen Kurswert von SFr 1018. Am Ende der Zeichnungsfrist, am 23. Dezember 1993 betrug der Kurs SFr 1057. Der Zeichnung der Optionen mußte die zuständige konzerneigene Stiftung und Emittentin in Amsterdam zustimmen. Die Zustimmung erfolgte am 15. Januar 1994. Von der Möglichkeit Optionen zu zeichnen haben in der Bundesrepublik Deutschland 76 der Berechtigten Gebrauch gemacht. Der Kurswert der Aktie betrug am 14. Januar 1994 SFr 1108 und beim erstmöglichen Optionsausübungszeitpunkt am 15. Januar 1996 SFr 1407.
Der jeweils begünstigte Arbeitnehmer konnte eine vorbestimmte Höchstzahl (bis zu 500) von Optionen, abhängig von seiner Kaderstufe, zum Preis von je 20 SFr pro Option zeichnen. Die Optionen waren grundsätzlich nicht übertragbar oder handelbar. Über sie wurden keine Zertifikate ausgegeben. Die Zeichner der Optionen wurden in EDV-Listen der ausgebenden Gesellschaft geführt und nur die dort erfaßten Personen galten gegenüber der Gesellschaft als Inhaber der Optionen, in der Zeit vom 15. Januar 1996 bis 15. Januar 1999 konnten die Optionen ausgeübt oder der ausgebenden Gesellschaft zum Rückkauf angeboten werden. Beim Rückkauf der Optionen erhielt der Optionsinhaber die Differenz zwischen dem aktuellen Kurswert der Aktie und dem Basispreis. Der Basispreis (Nennwert der Aktie 100 SFr) betrug 1050 SFr. In besonderen Fällen (Todesfall usw.) konnten die Optionen vorzeitig an die ausgebende Gesellschaft zurückgegeben werden. Dann erhielt der Arbeitnehmer alternativ den höheren Betrag, welcher sich entweder aus der Differenz zwischen aktuellem Kurswert der Aktie und dem Basispreis oder aus dem gesamten Optionspreis der zurückzukaufenden Optionen ergab. Zur Bemessung des Werts der Optionen hat die A. Zürich drei Bankgutachten in Auftrag gegeben. Im einzelnen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 14. April 1997, Bl. 4 und Anlage 5–8, Bezug genommen.
Drei Mitarbeiter der Klägerin gaben im Januar 1996 Optionen zum Rückkauf an die ausgebende Gesellschaft. Diesen Mitarbeitern stand im Februar 1996 pro Option die Differenz zwischen Kurswert der Aktien und Basispreis zu. Die Klägerin erhielt von der zuständigen Stelle des A. Konzerns die entsprechenden Beträge zur Auszahlung an diese Mitarbeiter. Zur Ermittlung der Höhe der geldwerten Vorteile und der Lohn-, Kirchensteuern und der Solidaritätszuschläge wurden die Erwerbskosten der Optionen, die die Mitarbeiter aufzubringen hatten, von deren Erlösen abgezogen. Vom verbleibenden Betrag wurde entsprechend den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers die Lohnsteuer usw. ermittelt. Danach handelte es sich bei diesen drei Fällen um einen Rückzahlungsbetrag von zusammen 318.838,17 DM, nach Abzug der Optionserwerbskosten zu versteuern insgesamt 299.238,13 DM, Lohnsteuer beim Arbeitgeber erhoben: 149.769,98 DM. Mit geänderter Lohnsteueranmeldung für Februar 1996 vom 06. Dezember 1996 wurden diese Beträge erfaßt. Mit Einspruch vom 13. Dezember 1996 begehrte die Klägerin einen lohnsteuerlichen Zufluß bereits bei Einräumung der Optionen anzunehmen und die Steuern wie in der ursprünglichen Lohnsteueranmeldung festzusetzen. Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 1996 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin trägt vor, der geldwerte Vorteil durch den Erhalt des Optionsrechts trete mit Einräumung bzw. Ausgabe des Optionsrechts ein und fließe dem Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zu. Der bei Ausübung des Optionsrechts realisierte Kursgewinn sei dagegen eine nicht steuerbare Vermögensmehrung, da die Fristen des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) für Spekulationsgeschäfte überschritten seien. Als Wert des Optionsrechts bei seiner Einräumung sei der Durchschnittswert der drei von der A. Zürich erhobenen Gutachten in Höhe von 107 SFr, abzüglich Anschaffungskosten des Arbeitnehmers von 20 SFr, also 87 SFr anzusetzen (FG-Akte Bl. 11). Weil die Arbeitnehmer für eine Option ein Entgelt in Höhe von 20 SFr zu bezahlen hatten, und diese auch bereit waren, dies aufzuwenden, hätten die Optionsrechte einen Wert gehabt. Deshalb sei trotz Verfügungsbeschränkung im Streitfall ei...