Entscheidungsstichwort (Thema)
Angestellter Handelsvertreter: Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG 1996. Einkommensteuer
Leitsatz (amtlich)
Die steuerliche Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers eines angestellten Handelsvertreters unterliegt der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG 1996 auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, da vor- und nachbereitende Verwaltungstätigkeiten nicht zu den von einem Handelsvertreter maßgeblich im Außendienst zu erbringenden Kerntätigkeiten gehören.
Normenkette
EStG 1996 § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3, § 9 Abs. 5
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Streitig ist, ob die gesamten Aufwendungen der nichtselbständig für ein Versicherungsunternehmen tätigen Klägerin für ihr Arbeitszimmer als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Die Kläger beziehen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und werden zusammenveranlagt Die Klägerin ist bei einem Versicherungsunternehmen beschäftigt. In ihrer Einkommensteuererklärung 1996 haben die Kläger Aufwendungen in Höhe von 8.649 DM für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin als Werbungskosten geltend gemacht. Im Einkomnensteuerbescheid 1996 vom 27. Mai 1997 hat der Beklagte lediglich 2.400 DM anerkannt. Dagegen haben die Kläger am 3. Juni 1997 Antrag auf Änderung des Bescheides nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO zur Berücksichtigung von 8.649 DM für das häusliche Arbeitszimmer der Klägerin gestellt, der mit Bescheid vom 5. Juni 1997 abgelehnt wurde. Gegen diese Ablehnung haben die Kläger am 19. Juni 1997 Einspruch eingelegt der mit Einspruchsentscheidung vom 28. August 1997 abgewiesen wurde.
Die Kläger bringen in ihrer Klage vor, bei der Klägerin müßten die gesamten entstandenen Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten anerkannt werden. Denn ihr Arbeitgeber stelle ihr keinen Arbeitsplatz zur Verfügung. Ihre Tätigkeit entspreche dem Erscheinungsbilde nach der eines freien Handelsvertreters. Vom Arbeitszimmer aus vereinbare sie telefonisch die Besuchstermine, bereite sie vor und arbeite sie nach. Dort würden alle Kundenrückfragen entgegengenommen und weiterbearbeitet sowie Kunden zu Beratungs- und Vertragsgesprächen empfangen. Auch die Verwaltungsarbeit für den Arbeitgeber werde dort erledigt, dort lagere sie ihre Unterlagen und Formulare. Ihren Arbeitgeber suche sie nur auf, um neue Aufträge entgegenzunehmen, die sie zu bestimmten Terminen erledigt haben müsse. Sie unternehme somit, wie Reisevertreter, ihre gesamte Berufstätigkeit im oder vom häuslichen Arbeitszimmer aus, das den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bilde. Denn sie habe daneben keine andere Berufs- oder Betriebstätigkeit. Wenn sie zu Kunden fahre, handele es sich um Dienstreisen. Die Einsatzorte bildeten keine großräumige Arbeitsstätte. Auch bei ihren Kunden habe sie keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil sie diese an verschiedenen Orten und nicht regelmäßig, wenn auch gelegentlich mehrfach, aufsuche. Die Fahrtziele könnten deshalb nicht als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit: betrachtet werden.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28. August 1997 und des Bescheides vom 5. Juni 1997 den Beklagten zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 27. Mai 1997 unter Berücksichtigung von 8.649 DM weiteren Werbungskosten bei der Klägerin zu ändern.
Der Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Er begründet dies damit, daß für einen vollen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 3 EStG erforderlich sei, daß es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilde. Das sei dann der Fall, wenn dort unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale der Schwerpunkt aller beruflichen Tätigkeiten ausgeübt und der Steuerpflichtige nicht dauerhaft außerhalb des Arbeitszimmers tätig werde. Diese Voraussetzung sei bei einer durch ständigen Ortswechsel geprägten Tätigkeit, die ihren Stützpunkt im häuslichen Arbeitszimmer habe, nicht erfüllt. Denn der wesentliche Erfolg dieser Tätigkeit werde durch Kundengespräche und Vertragsabschlüsse außer Hauses im Geschäftsbezirk erzielt. Dort befinde sich deshalb der Tätigkeitsmittelpunkt.
Auf den Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrag vom 6. Februar 1996 wird Bezug genommen
Der vorstehende Sach- und Streitstand ist den Gerichtsakten, den vom Beklagten vorgelegten Akten sowie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 26. Januar 1999 entnommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Auch gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 172 Abs. 1 Ziff. 2 a AO ist Einspruch gegeben, gegen dessen Abweisung Klage erhoben werden kann (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 17/93, BStBl II 1994, 439).
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Nach § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Ziff. 6...